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Frage geschrieben am 30.03.2010 09:51:09

Angestellte verteilt Werbematerial eines Konkurrenzunternehmens

Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 916
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Lebensgefährtin besitzt ein Kosmetikstudio. Ihre einzige Angestellte (400.- € -Basis) hat im Januar gekündigt, zum 01.03.. Grund: Sie hat eine neue Anstellung in einem Kosmetikstudio ca. 200 m von hier. Jetzt haben wir erfahren, dass sie in der Zeit im Februar, als sie noch hier arbeitete, Prospekte ihres neuen Arbeitgebers an Kunden im Studio verteilt hat.

Frage: 1. Verstößt das nicht gegen irgendwelche Wettbewerbsbestimmungen?
Und 2. hat es Sinn im Nachhinein etwas dagegen zu unternehmen und wenn was?

P.S.: es sind seitdem einige langjährige Kunden nicht mehr ins Studio gekommen! Da es sich um ein kleines Studio handelt, macht sich das finanziell natürlich bemerkbar.
Mit Freundlichen Grüßen

S. Claus


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 30.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 30.03.2010 11:27:13
Rechtsanwalt Stefan Heinrichs
Leopoldstr. 7, 38100 Braunschweig, Tel: 0531/3561999, Fax: 0531/2256598
Vertragsrecht, Bankrecht, Zwangsvollstreckungsrecht, Inkasso, Zivilrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

gegen Ihre ehemalige Angestellte persönlich kann Ihre Lebensgefährtin keine wettbewerbsrechtlichen Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche geltend machen, denn diese Ansprüche setzen ein so genanntes Wettbewerbsverhältnis voraus, vgl. § 8 Abs 3 Nr. 1 UWG. Die Angstellte ist aber nach wie vor nur Angstellte und eben nicht selbst Mitbewerberin.

Auch ein Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch aus § 8 UWG gegen das konkurrierende Kosmetikstudio, dessen Werbung die "Übeltäterin" an Ihre Kunden verteilt hat, kommt wohl nicht (mehr) in Betracht. Selbst wenn man eine grundsätzliche Haftung der Inhaber/in des anderen Studios für das geschilderte "Umleiten von Kundenströmen" (das ist wirklich ein Fachbegriff) annimmt, so setzt ein Unterlassungsanspruch aber die so genannte Wiederholungsgefahr voraus. Da die Angstellte nicht mehr bei Ihnen tätig ist, scheidet eine Wiederholungsgefahr und damit ein Unterlassungsanspruch aus UWG wohl aus. Auch ein Beseitigungsanspruch besteht aus demselben Grund nicht mehr.

Bleiben also Schadensersatzansprüche. Die können grundsätzlich sowohl nach wettbewerbsrechtlichen Vorschriften gegen die Inhaber/in des konkurrierenden Kosmetikstudios bestehen, als auch aus allgemeinem Zivilrecht gegen Ihre ehemalige Angestellte.

Um einen Schadensersatzanspruch, zum Beispiel aus § 9 UWG, gegen das Konkurrenz-Studio durchzusetzen, müssen Sie aber vor allem beweisen, dass Ihre Konkurrentin oder Angstellte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Natürlich spricht sehr viel dafür, dass Ihre ehemalige Angestellte die Flyer nicht aus eigenem Antrieb verteilt hat, sondern sie von der Konkurrenz zu diesem Zweck erhalten hat und vielleicht auch eine entsprechende "Anweisung", sie bei Ihnen im Kosmetikstudio zu verteilen, um Kunden abzuwerben.

Ganz ausreichend ist dieser "Anscheinsbeweis" aber nicht, um einen Richter mit Sicherheit davon zu überzeugen, dass hier ein schuldhaftes, also vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln, Ihrer Mitbewerber gegeben ist. Stellen Sie hier zunächst noch ein paar Nachforschungen an, um das Prozessrisiko zu verringern.

Gegen Ihre ehemalige Angestellte kommen evtl. Schadensersatzansprüche aus § 823 BGB in Betracht wegen eines "Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb." Der geschilderte Fall gehört allerdings nicht zu den in der Rechtsprechung typischerweise als betriebsbezogene Eingriffe angesehenen Fällen, weshalb ein erhöhtes Prozessrisiko bestünde.

Daneben bestehen ggf. auch Schadensersatansprüche gegen Ihre ehemalige Arbeitnehmerin wegen Verletzung ihres Arbeitsvertrags. Natürlich darf eine Arbeitnehmerin ihre Arbeitgeberin nicht vorsätzlich schädigen.

Wenn Ihre ehemalige Angestellte aber kein größeres Vermögen besitzt und auch bei ihrer neuen Arbeitgeberin nicht signifikant mehr verdient als bei Ihrer Frau, gehen Sie das Risiko ein, dass Sie auf den Prozesskosten auch im Falle des Obsiegens sitzen bleiben und auch einen hoffentlich ausgeurteilten Schadensersatzanspruch nicht realisieren können.

Wenn ich wüsste, wie hoch Ihr Schaden in Euro ist, dann könnte ich Ihnen einen Überblick über das Prozesskostenrisiko geben, um Ihnen die Entscheidung leichter zu machen, ob Sie Ansprüche gegen Ihre ehemalige Angestellte durchsetzen möchten.

Ansonsten hoffe ich, dass ich Ihnen mit der Antwort einen Überblick über die in Betracht kommenden Ansprüche gegeben habe und wünsche Ihnen für die Zukunft alles Gute!

Mit freundlichen Grüßen
Stefan Heinrichs
Rechtsanwalt


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Angestellte verteilt Werbematerial eines Konkurrenzunternehmens | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-03-30
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