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Frage geschrieben am 11.03.2010 15:55:30

Angestellt-Selbständig-Arbeitslos

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1252
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

seit 10 Jahren bin ich nun ununterbrochen angestellt tätig. Da ich vorhatte meine jetzige Stelle aus psychischen Gründen zu kündigen habe ich mich bereits arbeitssuchend gemeldet.

Nun wurde mir eine Stelle als freie Mitarbeiterin angeboten, die jedoch zeitlich befristet wäre (4 Monate). Ich würde diese Stelle gerne annehmen, wäre danach jedoch arbeitslos. Verliere ich dadurch meinen Arbeitslosenanspruch? Was muss ich beachten?

Da ich auf mein Visum zur Auswanderung warte, weiß ich nicht wie lange diese Arbeitslosigkeit andauern würde und was geschehen würde wenn ich zurück komme. Können Sie mir auch darüber etwas sagen?

Vielen Dank für eine Antwort


Antwort geschrieben am 11.03.2010 16:42:38
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Ulzburger Straße 841, 22844 Norderstedt, Tel: 040/58955558, Fax: 040/58955523
Familienrecht, Verkehrsrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht
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Sehr geehrte Ratsuchende,

auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Anfrage hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit (für 12 Wochen), wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liegt nach dem Wortlaut des Gesetzes unter anderem vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe).

Die Dauer des Anspruchs wird entsprechend um die Tage der Dauer der Sperrzeit gemindert, § Minderung der Anspruchsdauer">128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III.

Bei einer Eigenkündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses können Sie auch dann Ihre vier Monate später eintretende Arbeitslosigkeit vorwerfbar verursacht haben, wenn Sie unmittelbar nach der Kündigung ein kurzzeitiges Arbeitsverhältnis eingehen, soweit Sie keinen wichtigen Grund im Sinne des Gesetzes für die Kündigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses haben.

Nach der früheren Rechtsprechung war eine Kündigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses dann nicht vorwerfbar, wenn der Arbeitnehmer in dem befristeten Arbeitsverhältnis eine konkrete Aussicht auf die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis hatte. Das wird zwar seit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.07.2006 - B 11a AL 57/05 - nicht mehr verlangt, aber es wird weiterhin gefordert, dass das befristete Arbeitsverhältnis aus irgendeinem (objektiv) vertretbaren Grund, wie höherem Gehalt, besserer beruflicher Entwicklungsmöglichkeit oder ähnlichem eingegangen wird.

Sie allerdings wollen sich sogar in eine Selbständigkeit begeben. Daher müssen Sie mit einer Sperrzeit rechnen, soweit Sie nicht nachgewiesener Maßen aus gesundheitlichen Gründen das bisherige Arbeitsverhältnis aufgeben müssen.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann zumindest nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind, § 147 SGB III.

Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.

Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.


Mit freundlichen Grüßen

Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin

Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de


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Angestellt-Selbständig-Arbeitslos | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2010-03-14
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