Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 84 weitere Antworten zum Thema Strafbefehl.
Sehr geehrte RA, sehr geehrter RA,
ich habe einen Strafbefehl mit einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen erhalten. Gegenstand ist die Beschädigung eines Fahrzeugs auf einem öffentlichen Parkplatz in Süddeutschland. Vorangegangen war eine Auseinandersetzung über eine angebliche Beschädigung des neben unserem PKW sehr eng geparkten Fahrzeugs, die ich beim Einsteigen mit der Tür verursacht haben sollte. Diese Beschuldigung war unberechtigt, es gab keine Berührung mit der Tür und folglich auch keinen erkennbaren Schaden. Die Anschuldigungen wurden in einem mehr als unsachlichen Ton, laut, aggressiv und von Beleidigungen begleitet vorgetragen. In einer unbeherrschten, wenig geistreichen Überreaktion habe ich dann meine Tür aufgestossen und und den "gegnerischen" Kotflügel beschädigt.
Ich habe dies sofort bedauert und bei der Aufnahme des Protokolls durch die Polizei auch durch mein Geständnis und die vorgetragene Reue zum Ausdruck gebracht.
Die Gegenseite hat Strafantrag gestellt, mich ihrerseits eines beleidigenden Verhaltens beschuldigt, und laut Strafbefehl hält auch die Staatsanwaltschaft ein Einschreiten von Amts wegen für erforderlich
Der Schaden soll angeblich rund € 2000,- betragen, wobei auf die Reparatur des Kotflügels lediglich ca. € 600,- entfallen dürften.
Ich habe keine Vorstrafen, solch ein Kontrollverlust gehört nicht zu meinem Verhaltens-Repertoire.
Ich möchte diese Angelegenheit möglichst schnell beilegen, empfinde den Strafbefehl über 90 Tagessätze jedoch als unangemessen hoch ( gegen die Höhe der Tagessätze werde ich auf jeden Fall Einspruch einlegen, da die Schätzung absolut unrealistisch ist).
Meine Fragen:
1. Sind Ihrer Erfahrung nach 90 Tagessätze bei einem solchen Delikt im Bereich der Norm und angemessen?
2. Halten Sie es für lohnenswert, grundsätzlich Einspruch einzulegen, in der Hoffnung auf ein milderes Urteil in der Hauptverhandlung auch unter Berücksichtigung der dann höheren Verfahrenskosten, Anreise und des weiteren nervlichen und zeitlichen Aufwands?
Für einen pragmatischen Rat im Voraus dankend,
Ihr Fragesteller
Antwort geschrieben am 01.12.2010 19:27:39 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a, 80336 München, Tel: 089/22843355, Fax: 089/22843356
Fachanwalt Strafrecht, Verkehrsrecht, Transportrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 163
Pettenkoferstraße 10a, 80336 München, Tel: 089/22843355, Fax: 089/22843356
Fachanwalt Strafrecht, Verkehrsrecht, Transportrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 163
vielen Dank für Ihre Anfrage! Diese beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt:
Sie haben sich nach Ihrer Schilderung einer Sachbeschädigung, strafbar gemäß § 303 StGB (Strafgesetzbuch), schuldig gemacht.
Diese sieht als Strafe Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor.
zu 1) Sollte der Schaden an dem gegnerischen Auto tatsächlich 2000,– EUR betragen, erscheint die Anzahl der Tagessätze (gerade noch) angemessen. Dahingehend sollten Sie beachten, dass eine Geldstrafe erst ab dem 91. Tagessatz in das Führungszeugnis eingetragen wird, so es sich um die erste Verurteilung zu einer Geldstrafe handelt.
Falls Sie den Schaden des Gegners im Rahmen eines sogenannten Täter-Opfer-Ausgleichs regulieren und den entsprechenden Nachweis erbringen können, erscheint eine Reduzierung der Tagessatzanzahl möglich. Allerdings könnte es sich bei dem Schaden auch nur um eine Schätzung handelt. Bei einem geringeren tatsächlichen Schaden der Sachbeschädigung wäre eine Reduzierung der Anzahl der Tagessätze der Geldstrafe ebenfalls denkbar.
zu 2) Ob und inwiefern ein Einspruch gegen den Strafbefehl Sinn macht, kann ohne Einsicht in die Ermittlungsakte und ohne Kenntnis ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht abschließend beurteilt werden.
Denn hierbei kommt es insbesondere auf die tatsächliche Höhe des Schadens, soweit dies überhaupt aus der Ermittlungsakte ersichtlich ist, an. Außerdem ist von Relevanz, ob Sie zu einer Schadenswiedergutmachung bereit (und in Lage) sind. Dabei gilt auch zu beachten, dass der Gegner Sie möglicherweise sowieso zur Zahlung des Schadens in Anspruch nimmt. Mithin kann es also Sinn machen, die positiven Effekte einer Wiedergutmachung des Schadens für das strafrechtliche Verfahren zu nutzen.
Hinsichtlich der wirtschaftlichen Gesichtspunkte ist anzumerken, dass die Verringerung der Höhe des im Strafbefehl festgesetzten Tagessatzes auch im schriftlichen Verfahren möglich ist. Sie können in diesem Fall den Einspruch gegen den Strafbefehl auf die Tagessatzhöhe beschränken. Nach Vorlage der entsprechenden Nachweise über Ihr monatliches Nettoeinkommen kann das Gericht die Tagessatzhöhe im sog. Beschlusswege reduzieren.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes errechnet sich aus ihrem monatlichen Nettoeinkommen abzüglich eventueller Unterhaltsleistungen (Frau/Lebensgefährtin, Kinder, Eltern) geteilt durch 30.
Die Gerichtskosten erhöhen sich von 60,– EUR (für das Strafbefehlsverfahren) auf 120,– EUR (für das Verfahren vor dem Amtsgericht).
Abschließend erlaube ich mir den Hinweis darauf, dass Sie sich im Strafbefehlsverfahren nach einem Einspruch in der mündlichen Verhandlung durch einen im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt (Strafverteidiger) vertreten lassen können.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlos Nachfragefunktion ebenso wie eine weitere Wahrnehmung Ihrer Verteidigung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt & Strafverteidiger Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a
80336 München
Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356
info@kanzlei-kaempf.net
www.kanzlei-kaempf.net
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie

