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Ich, teilhaber einer Firma habe selbstständig auftretende Ich-AG Firmen beauftragt ohne Subunternehmerverträge. Diese haben RE gestellt, die wir mit EUR 30.-/h plus MwSt. 19 % vergütet haben. Anklage d. den Staatsanwalt, basierend auf Zeugenaussagen durch die Ich-AG Firmen, die zum grössten Teil schriftlich durch uns widerlegt werden können, lautet: Die Ich-AG Firmen haben wie angestellte gearbeitet ( weisungsbefugt etc. ) - Sozialabgaben sind nachzuzahlen durch die Firma, Basis d. Ermittlung sind EUR 30.- / Std. als Angestellter Lohn - Zeitraum: Letzen 5 Jahre und ich muss mit einer Freiheitsstrafe von über 2 Jahren rechnen. Frage: Ist das rechtens, liegt hier nicht eindeutig kein Vorsatz vor, da d. Mindestlohn f. die Arbeiten 11,50.- / Std betragen würde f. eine gelernten Handwerker. Mein Anwalt sagt auf schuldig plädieren um eine Haftstrafe zu umgehen, kann das sein ?Antwort geschrieben am 13.02.2011 21:12:32 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Alexander Stephens
Neuhauserstr. 3, 80331 München, Tel: 089 23 66 20-63, Fax: 089 25 55 13-2717
Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Verkehrsstrafrecht, Betäubungsmittelrecht, Opferschutzrecht
Bewertungen: 171
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ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:
Grundsätzlich ist es schwierig verbindliche Rechtsauskünfte aufgrund nur vager Angaben zu geben, weshalb ich Ihnen ob der gravierenden Vorwürfe empfehlen würde eine Direktanfrage zu stellen und die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft mitanzuhängen.
Ihren Angaben zur Folge will ich Ihnen aber durchaus Recht geben, dass es dann am Vorsatz fehlt, wenn Sie aufgrund der jeweiligen Vertragsausgestaltung davon ausgeganegn sind, dass es sich sich gerade nicht um Arbeitnehmerverträge handelt. Die Juristen sprechen insoweit von einem sog. Tatbestandsirrtum der nur eine Verurteilung wegen Fahrlässigkeit erlaubt. Eine solche ist beim Veruntreuen von Arbeitsentgeldern aber nicht strafbar!
Anders wäre dies jedoch, wenn Sie dies billigend in Kauf genommen hätten, was Ihnen die Staatsanwaltschaft aber erst einmal nachweisen müsste.
Letztlich handelt es sich in Ihrem Fall nämlich um eine zivilrechtliche Frage, da man eben prüfen muss, ob die von Ihnen gewählte Vertragsform tatsächlich nur einer Umgehung arbeitsrechtlicher Regelung diente. Im zweiten Schritt müsste die Staatsanwaltschaft dann eben nachweisen, dass Sie dies vorsätzlich oder zumindest billigend in Kauf genommen haben.
Beides stell ich mir aus Sicht der Staatsanwaltschaft eher schwierig vor, soweit keine eindeutigen Anhaltspunkte (Indizien) vorliegen.
Insoweit kann ich aus den von Ihnen mir zur Verfügung gestellten Informationen zunächst nur anraten keinen voreiliges Schuldeingeständnis zu machen zumal Sie ja selbst behaupten, allenfalls fahrlässig aber keinesfalls mit Wissen und Wollen der Umgehung der Arbeitsentgelt- bzw Sozialbagaben gehandelt zu haben.
Wenn Sie mögen, schau ich mir den Fall aber gerne auch genauer unter ZurVerfügungstellung der Anklageschrift und den Akten an. Hinsichtlich der hierfür anfallenden Kosten auf die ich die Kosten dieser Frage voll anrechnen würde, sprechen Sie mich jederzeit an.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick* in die Rechtslage verschafft zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung!
Sollten Sie ein persönliches Gespräch wünschen, können Sie mich über 123recht.net auch im Wege einer (kostenpflichtigen) Telefonberatung konsultieren (http://www.123recht.net/loginvoip.asp?lawyerid=104930).
Da wir bundesweit tätig sind, vertrete ich Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegen steht.
Ich bedanke mich nochmals herzlichst für Ihre freundliche Frage und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus München,
Ihr
Alexander Stephens
__________________________________________________________________________________
*Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen. Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.
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