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Frage geschrieben am 07.02.2012 16:12:57

Angefertigte Mass-Schuhe passen nicht. Welche Rechte habe ich als Käufer?

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € 45,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 947
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Guten Tag,

ich habe bei einem Schuhmacher Massschuhe beauftragt.

Es wurde massgenommen, allerdings nur im sitzen. Wie ich später gehört habe, soll auch im stehen gemessen werden.

Es gab 2 Anproben.
Bei der ersten Anprobe erwähnte ich, das die Schuhe zu kurz seien. Wie eine Nummer zu klein.

Der Schuhmacher meinte, nach der Länge der angefertigten Leisten könnte das nicht der Fall sein. Allenfalls sei der Schuh im Zehenbereich zu niedrig. Er könne noch ein paar mm in der Höhe dazugeben. Gemessen hat er allerdings nicht- sondern die anstehende Änderung geschätzt.

2.Anprobe: Schuhe paßten etwas besser, waren aber immer noch zu eng im Zehenbereich und an der Flanke vom rechten Schuh.

Der Schuhmacher meinte, das er die Schuhe gerne fertig stellen wolle, und er noch ein paar mm dazugäbe.

Damit war ich einverstanden, wenn der Schuh dann passe.

In vorigen Gesprächen hat er erwähnt, das man immer was machen könne, wenn der Schuh irgendwo drücke. Das sei normal, wenn der Schuh nicht gleich wie angegossen sitze.

Bei der Abholung am Freitag war es kurz vor Feierabend des Schuhmachers, und sein Laden war voll. Er hatte nicht viel Zeit mit mir den Schuh zu probieren, und da der Schuh sehr schön gearbeitet und fertig war, hatte ich nicht den Eindruck, das man noch was ändern könnte.

Ich habe mich in der Situation unter Zeitdruck gesetzt gefühlt, die Schuhe anprobiert, für eng befunden- da der Schuh aber weiter und höher sein sollte (vielleicht waren meine Füsse an diesem Abend besonders groß), habe ich den Schuh bezahlt ( 810 Euro (200 Euro Anzahlung, 300 Euro direkt bar und 310 Euro per Geldkarte) und mitgenommen. Vielleicht dehnt sich das noch über das Wochenende oder paßt sich dem Fuss an. Füsse habe ja nicht immer die gleiche Weite oder Größe.

Normalerweise erhält man bei Übergabe dieser Art von Massschuhe einen Garantiepaß und die Schuhe werden in eine Kiste gepackt- (ist ein Zusammenschluss von Schuhmachern mit einem bestimmten Herstellungsverfahren, das Masschuhe günstiger machen soll) dies hat er nicht gemacht, aus Zeitdruck.

Ich habe ihm für die Arbeit, weil ich Handwerk sehr schätze, eine Flasche Wein geschenkt.

Abends zu Hause merkte ich das der Schuh eigentlich enger war wie zum 2. Anprobetermin. Auch über Wochenende paßte der Schuh nicht besser- war auch morgens zu eng-konnte den großen Zeh nicht bewegen.

Am Montag brachte ich die Schuhe zurück. Er nahm den Schuh auch zu Nachbesserung an und wolle ihn weiten.

Aufmachen könne er den Schuh nicht, das wäre mehr Arbeit als einen neuen zu erstellen. Wobei ich das Gefühl hatte, das ich das auch bezahlen müßte.

Er argumentierte, das 2 Anproben ausreichten und ich ja den Auftrag gegeben habe, ihn fertigzustellen. Er habe den Lederschaft extern bestellen und bezahlen müssen und habe ja auch gearbeitet.

Ich argumentierte, das er die Änderung gar nicht ausgemessen hatte, sondern nur geschätzt und 2 Anprobetermine zu wenig seien, da der Schuh auch bei der 2. Anprobe zu eng gewesen sei. Und ich ihm auch mitgeteilt hatte, das der Schuh zu kurz sei.

Auch zur Nachbesserung hat er nicht gemessen, sondern einfach an den zu engen Stellen den Leisten um ein paar mm erhöht

Im nachhinein habe ich recherchiert, das sowohl im Sitzen als auch im Stehen gemessen werden soll. Das kann mitunter fast eine Schuhgröße ausmachen.

Da ich Hohlfüsse habe, wie der Schuhmacher auch feststellte, werden die Füsse wohl im Stand etwas weiter, als normale Füsse.

Für mich sieht es so aus, als wenn er beim Ausmessen Fehler gemacht habe.

Ich habe die Bezahlung über Geldkarte von 310 Euro wieder rückgängig gemacht.

Ich habe nun Sorge, das die Schuhe trotz Nachbesserung weiterhin nicht passen und ich meine gezahlten 500 Euro nicht zurückbekomme.

Welche Rechte kann ich geltend machen, wenn der Schuh immer noch nicht paßt?

Wie sind meine Erfolgsaussichten auf Rückgängigmachung des Vertrages?

Habe ich sein bisher verarbeitetes Material zu bezahlen?

Wer muss eine Neuanfertigung bezahlen? Muss ich eine Neuanfertigung akzeptieren, wenn er das Geld nicht zurück geben möchte?

Wie komme ich an mein bisher bezahltes Geld?

Vielen Dank
mfg



Antwort geschrieben am 07.02.2012 18:24:52
Rechtsanwalt Marcus Bade
Hogenestweg 17a, 12353 Berlin, Tel: (030) 850 750 64, Fax: (030) 850 750 65
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Zunächst einmal weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.

Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Bei dem von Ihnen mit dem Schumacher abgeschlossenen Vertrag handelt es sich um einen sogenannten Werklieferungsvertrag.

Das bedeutet, dass für diesen Vertrag im Wesentlichen das Kaufrecht Anwendung findet (§ 651 BGB).

Ihnen stehen daher die kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsansprüche zu.

Voraussetzung dafür ist zunächst einmal, dass ein Mangel im Sinne des BGB vorliegt. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die erworbene Sache nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat.

Vertraglich vereinbart ist bei Maßschuhen vor Allem, dass sie passen. Ist dies, wie bei Ihnen, nicht der Fall, so können Sie Ihre Gewährleistungsansprüche in Anspruch nehmen.

Wenn also der Nachbesserungsversuch des Schuhmachers scheitert, müssen Sie Ihn noch ein zweites Mal zur Nachbesserung auffordern (§ 440 S. 2 BGB).

Ist auch dieser Versuch erfolglos oder verweigert der Schuhmacher eine zweite Nachbesserung, können Sie sofort vom Vertrag zurücktreten.

Diesen sollten Sie gegenüber dem Schuhmacher schriftlich erklären und Ihn zugleich zur Rücküberweisung des Kaufpreises auffordern.

Das bisher verarbeitete Material müssen Sie nicht bezahlen. Die Kosten der Mängelbeseitigung und des (berechtigten) Rücktritts gehen zu Lasten des Schuhmachers.
Eine Neuherstellung müssen Sie nicht akzeptieren. Als Käufer haben Sie das Wahlrecht zwischen der Beseitigung des Mangels oder der Herstellung eines neuen Schuhs. Da Sie sich für die Beseitigung entschieden haben, bleibt es zunächst auch dabei.

Sofern Sie sich dennoch auf eine Neuherstellung einlassen wollen, muss der Schuhmacher die gesamten Kosten dafür tragen. Sie müssen nur den zu Beginn vereinbarten Preis bezahlen.

Sofern es zu einer Rückabwicklung des Vertrages kommt und der Schuhmacher verweigert die Rückzahlung, wird Ihnen wohl nichts anderes übrig bleiben, als ihn auf Rückabwicklung zu verklagen. Dabei müssen Sie beachten, dass Sie dann die Schuhe natürlich zurückgeben und dementsprechend sorgsam aufbewahren müssen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Bade

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