Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 73 weitere Antworten zum Thema Rechnung.
Sehr geehrte Damen und Herren,
bei einer Metallbaufirma habe ich eine Trennwand aus Glas und Metall in Auftrag gegeben.
Auf dem Angebot war nur ein Betrag ausgewiesen, wie mir später erst auffiel, stand ganz unten noch der Hinweis: Betrag zuzüglich 19% MwSt.
Auf der Rechnung war dann der genannte Betrag sowie auch der Betrag inklusive MwSt. ausgewiesen.
Meiner Meinung nach müssen für Privatkunden immer Beträge inklusive MwSt. ausgewiesen werden, aber das Unternehmen meint, diese Art von Angeboten wären korrekt und sie würden das schon immer so machen und bisher hätte es keine Probleme damit gegeben.
Wie ist die gesetzliche Lage:
Ist das Angebot in dieser Form rechtskonform gewesen und ich muss den vollen Betrag zahlen?
Oder hat das Unternehmen unzulässig gehandelt und ich kann auf dem Betrag ohne MwSt. bestehen oder den Auftrag rückgängig machen?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 29.12.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 29.12.2007 20:37:24 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Marco Liebmann
Hauptstraße 8, 18510 Abtshagen, Tel: 038327 / 459821, Fax: 038327 / 459822
Öffentliches Baurecht, Erbrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 340
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ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
In Ihrem Fall verstößt das Angebot gegen die Preisangabenverordnunng und Sie haben lediglich den Preis aus dem unterbreitetem Angebot zu zahlen.
Grundsätzlich sind Letztverbrauchern gegenüber gemäß § 1 Abs. 1 Preisangabenverordnung die Endpreise einschließlich Umsatzsteuer anzugeben.
Der persönliche Geltungsbereich der PAngV wird, was den Kreis der zur PrA Verpflichteten angeht, in § 1 Abs. 1 Satz 1 nur unvollkommen abgegrenzt. Zum vollen Verständnis ist auch § 9 Abs. 1 (Ausnahmen) heranzuziehen. Danach obliegt die subjektive Pflicht zur Preisangabe jedem, der gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise gegenüber Letztverbrauchern Waren oder Leistungen anbietet oder hierfür unter Angabe von Preisen wirbt, soweit nicht die Ausnahmevorschriften des § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Anwendung finden.
Der anzugebende Preis ist nach der Legal-/Klammer-Definition des § 1 Abs. 1 Satz 1 der Endpreis, der die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) und sonstige Preisbestandteile enthalten muss. Dem Verbraucher soll es damit „nicht überlassen werden, den tatsächlichen Endpreis zu ermitteln“ (Gimbel/Boest § 1 Abs. 1 Anm. 12, S. 9; LG Köln, Urteil v. 27. Mai 2004 - 31 O 199/04 - WRP 2004, 1073).
Die Aufgliederung des Endpreises ist nach § 1 Abs. 6 Satz 3 dennoch möglich, doch muss der Endpreis dann auf jeden Fall „hervorgehoben“ werden.
Auch die nach § 1 Abs. 3 zulässigen „Stundensätze, Kilometersätze und andere(n) Verrechnungssätze“ bei Leistungen müssen ihrerseits als Endpreise ausgewiesen werden (§ 1 Abs. 3).
Dieser einheitliche Gesamtbetrag als Endpreis wird gelegentlich -so auch vom OLG München - als „Bruttopreis“ - im Gegensatz zum „Nettopreis“ ohne Umsatzsteuer - bezeichnet. Einzubeziehen ist der jeweilige Umsatzsteuerbetrag, der sich aus dem jeweiligen Umsatzsteuersatz ergibt.
Leistungen i. S. der PAngV sind „alle geldwerten oder wirtschaftlich verwertbaren Leistungen, die im geschäftlichen Verkehr erbracht werden“, also vor allem Handwerksleistungen (§ 5).
Speziell für (Dienst-)Leistungen regelt der § 5 der Preisangabenverordnung das „Wie“ der Preisangabe in unterschiedlicher Weise.
Dies betrifft jedoch in erster Linie nur die anzugebenden Leistungspreise. Die Ausnahme des § 9 Abs. 8 Preisangabenverordnung, nachdem § 5 keine Anwendung unter bestimmten Voraussetzungen findet, ist für die Frage der Nennung des Endpreises inklusive Mehrwertsteuer unbeachtlich.
Ungeachtet dessen, ist grundsätzlich der Endpreis inklusive Mehrwertsteuer anzugeben.
Demnach sind Sie auch nur verpflichtet, den im Angebot genannten Preis als Endpreis zu zahlen.
Ob die Voraussetzungen eines Rücktritts vom Vertrag vorliegen, erscheint zweifelhaft, da hier eher im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung der Preis bestimmt wird, wie er im unterbreiteten Angebot genannt wurde.
Ich hoffe ich konnte Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten und somit behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
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