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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe mein bestehendes, unbefristetes Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30.06.2011 gekündigt und beginne am 01.07.2011 meine neue Arbeitsstelle. Ich habe gekündigt, da ein zerrüttetes Verhältnis auf der Arbeit vorlag und ich deswegen bereits krankgeschrieben wurde.
Meine Kündigung habe ich persönlich meinem AG übergeben und diese wurde durch Ihn gegengezeichnet. Nun "bietet" er mir einen Aufhebungsvertrag zum 31.05.2011 an (keine weiteren Randbedingungen bekannt). Ich bat mir ein wenig Bedenkzeit aus, da ich nicht wusste was ein Aufhebungsvertrag ist.
Da mir im Falle des Aufhebungsvertrages erhebliche Einbußen u.a. in monetärer Sicht(ALG I) entstehen, würde ich mich nur auf diesen "Deal" einlassen, wenn ich eine Abfindung oder einen Ausgleich für mein nun entfallendes Monatsgehalt bekommen würde. Alternativ hierzu würde ich eine Freistellung Ihm anbieten, damit ich keine Nachteile hierdurch habe, da ich fristgerecht gekündigt habe.
Hierzu folgende Fragen:
1) Kann ich überhaupt in oben geschilderten Fall eine Abfindung verlangen?
2) Gibt es Punkte die man auf jeden Fall in diesem Aufhebungsvertrag vereinbaren sollte?
3) Kann die Tatsache, dass wir einen Aufhebungsvertrag vereinbart haben, dieses in irgendeiner Weise in meinem qualifizierten Arbeitszeugnis erscheinen? Wenn ja: Kann man dies dann auch streichen lassen.
4) Was muss man bei einer Freistellung beachten?
Von der emotionalen Seite her gesehen, fände ich einen Aufhebungsvertrag super. Jedoch war und bin ich noch immer bereit bis zu letzt zu Arbeiten und möchte daher keine Nachteile haben und mich nicht "über den Tisch ziehen lassen".
Vielen DAnk im Voraus für Ihre Beantwortung.
Antwort geschrieben am 28.04.2011 18:55:47 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr.21, 26122 Oldenburg, Tel: 0441-7779786, Fax: 0441-7779346
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 297
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
1.
Da Sie fristgerecht gekündigt haben, bereits eine neue Arbeitsstelle haben und auch bis zum regulären Ende des Arbeitsvertrages weiterarbeiten könnten, besteht für Sie kein unbedingtes Interesse an einem Aufhebungsvertrag. Vielmehr wäre dies ein Entgegenkommen gegenüber dem Arbeitgeber. Dieses Entgegenkommen sollten Sie sich auch entsprechend vergüten lassen, insbesondere da Sie aufgrund der einvernehmlichen Aufhebung wohl eine Sperrzeit bezüglich des Arbeitslosengeldanspruchs haben werden, so dass das Juni-Gehalt ersetzt werden müsste. Da ein Aufhebungsvertrag frei zwischen den Parteien verhandelbar ist, kann grundsätzlich eine Abfindung in beliebiger Höhe vereinbart werden.
2.
Der Aufhebungsvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden. Es sollte der Kündigungszeitpunkt genannt werden. Auch die Höhe der Abfindung und die Fälligkeit der Zahlung sollten geregelt werden. Zudem sollte wenn nötig eine Festlegung der noch zu leistenden Zahlungen des Arbeitgebers, z.B. Provisionen, Überstundenvergütung, Reisekosten usw. stattfinden. Auch eine Einigung über die Zeit der Gewährung von Resturlaub oder Bezifferung der Urlaubsabgeltung kann sinnvoll sein. Als wichtiger Punkt kann auch die Festlegung der Zeugnisnote oder sogar des gesamten Zeugnisinhaltes geregelt werden.
3.
Das Arbeitszeugnis muss wohlwollend formuliert sein und darf das berufliche Fortkommen nicht ungerechtfertigt erschweren, so die ständige Rechtsprechung seit dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 26. November 1963 - VI ZR 221/62. Grund und Art des Austritts dürfen ohne das Einverständnis oder gegen den Willen des Zeugnisempfängers aus dem Zeugnis nicht ersichtlich sein (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 22. August 1988 - LAGE § 630 BGB, Nr.4). Da es allgemein nicht üblich und auch grundsätzlich nicht zulässig, im Zeugnis darauf hinzuweisen, welches die Beendigungsgründe sind, macht es das vom Arbeitgeber geschuldete Wohlwollen erforderlich, die Beendigungsgründe unerwähnt zu lassen. (Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil vom 29.November 1990 - 10 Sa 801/90). Der Arbeitgeber darf den Aufhebungsvertrag also nicht im Arbeitszeugnis erwähnen.
4.
Ist eine Freistellung angedacht, sollte ausdrücklich vereinbart werden, dass während der Freistellung das regelmäßige monatliche Gehalt weitergezahlt wird. Auch sollte darauf geachtet werden, ob die Freistellung unter Anrechnung eines eventuell noch vorhandenen Resturlaubs vorgenommen wird und ob der Arbeitgeber ein Rückrufsrecht hat, Sie also während der Restlaufzeit des Arbeitsvertrages an den Arbeitsplatz zurückrufen kann. Sollten Sie während der Freistellung anderweitig arbeiten wollen, sollte entsprechend vereinbart werden, dass diese Einkünfte nicht auf die Gehaltsfortzahlung angerechnet werden.
Zusammenfassend:
Da Sie fristgerecht gekündigt haben und daher nicht zwingend auf den Aufhebungsvertrag angewiesen sind, sollten Sie sich diesen so teuer wie möglich abkaufen lassen. Wenn keine wesentlichen Punkte wie Resturlaub, Provisionsansprüche oder ähnliches offen sind und die Abfindung niedriger ausfallen sollte als das sonst fällige Monatsgehalt, dürften die wesentlichen Vorteile in der Freistellung (quasi bezahlter Urlaub, wenn kein Rückrufsrecht vereinbart ist) und der vorzeitigen positiven Festlegung der Zeugnisnote bzw. des Zeugnisinhalts liegen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
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Fax 0441-7779346
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