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Frage geschrieben am 07.12.2011 17:00:24

Angebot Neuwagenkauf : verbindlich ?

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 711
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema Neuwagenkauf.
Ich habe ein Angebot für den Kauf eines Neuwagens.
Es stehen der Bruttopreis, der Rabattbetrag und der Endpreis drauf.

Als ich den Wagen gestern bestellen wollte, teilte mir der Verkäufer mit, dass er sich verrechnet hätte und der Preis nicht mehr gelte (enthielt 35% Rabatt).

Das Angebot ist auf offiziellem Papier des Autoherstellers, trägt keine Unterschrift.
Unten vermerkt ist sinngemäß: "Wenn Ihnen das unverbindliche Angebot zusagt, sagen Sie uns bis zum x.Dezember Bescheid" .

Das Angebot habe ich in Anwesenheit eines Zeugen erhalten.
Ist es für den Verkäufer bindend?



Antwort geschrieben am 07.12.2011 17:47:31
Rechtsanwalt Erik Hauk
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Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, allgemein
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte.
Das Angebot für den Neuwagenkauf ist für den Verkäufer nicht bindend, wie sich auch aus der Formulierung im Vertrag, dass es sich um ein unverbindliches Angebot handelt, ergibt. Es ist davon auszugehen, dass das "Angebot" mehreren Kunden des Autohauses unterbreitet wurde. Würde mit jedem dieser Kunden ein Vertrag über das Auto abgeschlossen, würde sich der Verkäufer gegenüber den Kunden, denen er das Auto nicht geben kann,schadensersatzpflichtig machen, da er das Fahrzeug nur einmal verkaufen kann. Vielmehr sollen Sie aufgefordert werden, Ihrerseits ein Angebot abzugeben (Fachausdruck: invitatio ad offerendum). Ein solches haben Sie
abgegeben, indem Sie das Fahrzeug zu dem Preis, der Ihnen mitgeteilt wurde, kaufen wollten. Ein Kaufvertrag über den Neuwagen wäre zustande gekommen, wenn der Verkäufer damit einverstanden gewesen wäre und Ihnen das Fahrzeug verkauft hätte. Da der Verkäufer Ihnen aber gesagt hat, dass er sich verrechnet habe, hat er Ihr Angebot nicht angenommen. Sie haben im Ergebnis keinen Anspruch auf Lieferung des Autos, da kein Kaufvertrag zustande gekommen ist.

Die von mir erteilte Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhaltes nicht ersetzen kann.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bei Verständnisfragen nutzen Sie bitte die Nachfrageoption.

Mit freundlichen Grüßen
Erik Hauk
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.12.2011 09:21:08

Danke für die Antwort.

Es drängt sich jedoch eine Frage auf: ist wirklich davon auszugehen, dass der Verkäufer das Angebot MEHREREN potentiellen Kunden offeriert hat?
Es ist ein individuelles Angebot gewesen, da ich mir die Ausstattung selbst zusammengestellt habe und es KEIN Lagerfahrzeug (wie ähnlich zB ein Fernseher in einem Elektronikgeschäft) war.

Außerdem enthielt das schriftliche, für mich vor Ort beim Händler erstellte und ausgedruckte Angebot zwar den Vermerk "unverbindliches Angebot", darüber hinaus aber auch ein Datum, bis zu welchem man sein Kaufinteresse bekunden soll.
Wozu gibt es dann also DIESE Angebote wenn sie nicht verbindlich sind?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.12.2011 11:57:27

Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern das Angebot nur Ihnen unterbreitet wurde, ist die Sachlage natürlich anders zu beurteilen. Da es sich um ein persönliches Angebot, das eigens für Sie zusammengestellt wurde, handelt, ist von einem Angebot des Händlers an Sie bzgl. des speziellen Neuwagens auszugehen. Mit der Angabe des Datums, bis wann Sie Ihr Interesse bekunden sollen, soll zum Ausdruck gebracht werden, das bis zu diesem Zeitpunkt das Angebot für den Händler verbindlich ist und Sie nur den zugesagten Preis bezahlen müssen und nur wenn Sie sich später, d. h. nach Ablauf des Datums, für eine Annahme des Angebotes entscheiden, mit einer eventuellen Veränderung des Preises rechnen müssen. Wenn Sie sich vor Eintritt des Datums für den Kauf des Autos entscheiden, kann der Verkäufer nicht behaupten, dass er sich verrechnet habe und der Preis nicht mehr gelte. Ein etwaiger Irrtum des Verkäufers geht grundsätzlich zu dessen Lasten. Etwas anderes würde nur gelten, wenn es offensichtlich wäre, dass der Verkäufer sich verrechnet hat, z.B. wenn etwas eigentlich 1000,- € wert ist, es aber für 1,- € verkauft wird. Da bei Neuwagen aber Rabattaktionen üblich sind und Autos oft erheblich unter dem eigentlichen Verkaufspreis veräußert werden, war die nach Meinung des Verkäufers falsche Preisangabe nicht offensichtlich.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Für weitere Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Erik Hauk
Rechtsanwalt
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