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Angebliche Schenkung / Unrechtmäßige Bereicherung


17.06.2012 16:47 |
Preis: 30,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Anwältin, sehr geehrter Anwalt,
folgender Fall:

Person A: Mutter
Person B: Tochter (kein Kontakt zur Mutter)
Person C: Bekannte der Mutter, nicht verwandt

Person A verstirbt unerwartet bei einem Eingriff im Krankenhaus, worüber Person C, welche für die Zeit des Krankenhausaufenthaltes den Wohnungsschlüssel von Person A anvertraut bekam, informiert wird. Person C teilt Person B sofort per Telefon mit, dass Person A verstorben ist und bittet diese um ein Treffen zwecks Schlüsselübergabe, damit Person B alle nun benötigten Unterlagen erlangen und die für die Beerdigung erforderlichen Schritte veranlassen kann. In der Wohnung der Person A wird ein hinterlegtes Schriftstück gefunden, in dem durch Person A vermerkt wurde, dass im Todesfall Person B mit der Auflösung der Wohnung, sowie der Erledigung der anfallenden Kündigungen betraut wird und Person B gesetzliche Alleinerbin ist. Am darauffolgenden Tag teilt Person C Person B am Telefon mit, dass ihr zu Lebzeiten der Person A ein Geldbetrag und Schmuck versprochen wurde, welchen sie sich laut mündlicher Anweisung nach deren Tod aus der Wohnung holen solle. Aus diesem Grund bittet Person C um Zugang zur Wohnung. Person C weiß genau, wo sich der Geldbetrag sowie die Schmuckkassette befinden, ein Brief o.ä. ist dort allerdings nicht hinterlegt, auch der Name der Person C ist bei den Gegenständen nicht vermerkt. Person C beruft sich dennoch auf die angeblich stattgefundene mündliche Vereinbarung zwischen ihr und Person A. Person B hat keine Kenntnis über eine eventuelle Vereinbarung und weist Person C darauf hin, dass Person A sicherlich ein Testament verfasst hat, in welchem der letzte Wille unmissverständlich vermerkt ist. Person C drängt dennoch weiterhin darauf, dass es sich um ihren Besitz handelt und setzt Person B durch wiederholte Anrufe unter Druck. 2 Wochen später, nach einem erneuten Treffen zwischen Person C und Person B, nimmt Person C schließlich einen Teil des Geldes, sowie den gesamten Schmuck an sich mit der Begründung, dass diese Gegenstände lt. der damaligen mündlichen Vereinbarung ihr gehören. Kurz darauf wird Person B vom zuständigen Nachlassgericht aufgefordert, Angaben über die von Person A hinterlassenen Vermögenswerte zu machen. Person C drängt darauf, den gefundenen Geldbetrag sowie den Schmuck in den Angaben für das Gericht nicht zu erwähnen, da diese ja aufgrund der Vereinbarung nicht zur Erbmasse gehören. Person B verschweigt daraufhin anfangs den Geldbetrag, beschließt dann aber doch, sowohl das gefundene Geld, als auch den Schmuck vollständig bei der Niederschrift im Gericht aufzulisten und bittet Person C, ihr sämtliche Gegenstände wieder auszuhändigen. Diese kommt der Bitte nach und sie einigen sich darauf, dass sowohl das Testament, als auch der Erbschein abgewartet werden müssen um weiter verfahren zu können. Im Erbschein, welcher 2 Monate später ausgestellt wird, wird Person B als Alleinerbin und somit als rechtmäßige Besitzerin sowohl des Geldbetrages, als auch des Schmuckes bestätigt. Nun, 4 Monate später, erhält Person B ein Schreiben, indem sie von Person C zur unverzüglichen Herausgabe des Geldes und des Schmuckes aufgefordert wird. Diese Gegenstände habe Person B Person C durch deren Aushändigung geschenkt. Der Schmuck wurde lediglich zur gewünschten Sichtung an Person B zurückgegeben.

Wie sieht die Rechtslage dazu aus? Vielen Dank im Voraus!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 257 weitere Antworten zum Thema:
Schenkung
17.06.2012 | 17:19

Antwort

von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
538 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Die Person C müsste Ihr durch die angebliche Schenkung erlangtes Eigentum an dem Schmuck konkret darlegen und nachweisen können.

Dieses ist bei einer nur mündlichen Vereinbarung (noch dazu mit einer bereits verstorbenen Person und wohl ohne Zeugen) in der Rechtspraxis so gut wie unmöglich.

Gleiches gilt für die Darlegungs- und Beweislkast hinsichtlich eines diesbezüglichen Herausgabeanspruches.

Letztlich gilt dieses ebenso für die angebliche Aushändigung zwecks Sichtung zwischen B und C.

In aller Regel würde dieses vor Gericht wie folgt ausgehen.
Es kommt entweder dazu, dass ein Richter der C nicht glaubt, weil er Ihre Aussagen für unglaubhaft hält oder aber weder die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B noch von C feststeht, dann erginge eine sogenannte Beweislastentscheidung, die stets zuungunsten von C ausgehen würde, da sie die beweisbelastete Partei ist, die dann nicht den Beweis eben nicht führen konnte.

Das man gerichtlicherseits eher C statt B glauben würde, halte ich für erfahrungsgemäß sehr unwahrscheinlich.

B sollte daher nicht weiter darauf reagieren.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38

E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de

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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
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