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Frage geschrieben am 05.02.2011 09:50:08

Angebliche Beleidigung per Email

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1598
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Anwälte,
Bei einem schon Jahre andauernden Nachbarschaftsstreit, wurde nun einer Partei eine angeblich beleidigende Email gesendet. Die Nachricht wurde nicht mittels eines Email Accounts versendet, sondern über ein Kontaktformular, des vermeintlich Beleidigten, auf seiner von ihm betriebenen Webseite. Es erfolgte darauf Strafanzeige mit dem Vorwurf, "Sie sollen Herrn XXX eine beleidigende Email gesendet haben". Beleidigend empfindet der Empfänger die Aussage "ich würde mich ja gerne mit Ihnen intellektuell duellieren, aber leider sind Sie nicht bewaffnet" Zur polizeilichen Vernehmung wurde nur angegeben das man keine beleidigende Emal versendet habe, eine Feststellung der IP mittels Log- Files des Webservers der Gegenpartei kann durch VPN- Verschlüsslung ausgeschlossen werden. Das Problem ist, daß der bearbeitende Ermittler, ein Bekannter der Gegenpartei ist, und somit mit überzogenen Maßnahmen gerechnet werden muß. Meine Frage lautet nun, kann anhand dieses Sachergangs eine Hausdurchsung und Beschlagnahme von EDV-Geräten angeordnet werden, und liegt hier überhaupt eine Beleidigung vor? Gegen die Gegenpartei liegen ebenfalls mehere Anzeigen wegen Beleidigung, usw vor.

Vielen Dank im voraus


Antwort geschrieben am 05.02.2011 10:11:31
Rechtsanwältin Gina Haßelberg
Lyrenstraße 13, 44866 Bochum, Tel: 02327/831874-0, Fax: 02327/831874-9
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Sehr geehrte/r Rechtsuchende/r,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Ob die erwähnte Äußerung beleidigend ist oder noch von der durch Art. 5 GG garantierten Meinungsfreiheit gedeckt ist, hängt meines Erachtens davon ab, ob mit dieser Aussage der soziale und menschliche Geltungsanspruch des „Beleidigten" beeinträchtigt wird. Dies lässt sich aus der von Ihnen zitierten Passage nicht erkennen, mag sich aber unter Umständen aus dem Rest der E-Mail ergeben. Ist die E-Mail insgesamt sowohl als Beleidigung als auch als nicht beleidigend auslegbar, so ist im Zweifel zu Gunsten des „Beleidigers" anzunehmen, dass die E-Mail nicht beleidigend sei.

Ob eine Beleidigung tatsächlich vorliegt, kann im Hinblick auf Ihr Kernproblem – also ob eine Hausdurchsuchung droht – letztlich dahinstehen. Selbst wenn eine Beleidigung vorliegt, wäre eine Durchsuchung völlig unverhältnismäßig und damit unzulässig, schon weil die Beleidigung allein dem Beleidigten gegenüber geäußert wurde. Auch wenn der ermittelnde Polizist ein Freund des Nachbarn ist, müssen Sie nichts befürchten. Die Durchsuchung setzt einen richterlichen Beschluss voraus, der von einem Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft beantragt würde.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei meinen Ausführungen um einer erste Einschätzung aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung handelt. Das Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen kann die rechtliche Bewertung erheblich ändern.

Ich weise Sie auf Ihr Recht auf eine Nachfrage hin.

Mit freundlichen Grüßen

Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.02.2011 18:13:07

Liebe Anwälte, nach welchen Kriterien richtet sich in so einem Fall, und überhaupt jedem Fall "Verhältnismäßigkeit und Unzulässigleit", in Bezug auf eine Hausduchsuchung, und wie ist es, wenn bei Antritt der HD, daß "Gesuchte" ausgehändigt wird?

MFG
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.02.2011 09:19:03

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.

Ob eine Maßnahme der Polizei verhältnismäßig ist, richtet sich nach den Umständen des gesamten Einzelfalles. Das Ermittlungsziel und deren Bedeutung, der erwartete Ermittlungserfolg und das verletzte Schutzgut (Grundrechtsschutz der Wohnung) usw. sind zu berücksichtigen.

Ob Sie eine Durchsuchung vermeiden könnten, indem Sie das "Gesuchte" aushändigen, kann nicht pauschal beantwortet werden. Ausschlaggebend wird wohl sein, ob die Ermittlungsbeamten davon ausgehen, nicht "mehr" finden zu können.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen helfen.

Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

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