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Frage geschrieben am 09.05.2009 14:15:46

Angeblich verbotswidrig rechts überholt und andere gefährdet

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2734
Hallo,

mir wird vorgeworfen am 30.3. folgende Ordnungwidrigkeit nach § 24/24a StVG begangen zu haben.
Ich soll außerhalb geschlossener Ortschaften verbotswidrig rechts überholt haben und dabei andere gefährdet haben.
§5 Abs.1, §1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 17 BKat; § 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG.
Es gibt zwei Zeugen mit unterschiedlichen Nachnamen, allerdings wird nur ein gefährdetes Kennzeichen erwähnt.

Ich habe hierzu Stellung genommen, zugegeben das ich an diesen Tag auf besagter Strecke als Fahrerin unterwegs war, jedoch kann ich mich selbst nur noch wage an diesen Tag erinnern.(zu lange her)
Und erinnere mich nicht daran ein solches Vergehen begangen zu haben.
Ich hatte einen Beifahrer an Bort, (Namen und Anschrift angegeben) und habe geschrieben das dieser sich eberfalls nicht an eine solche Ordnungswdrigkeit erinnert.

Nun habe ich am 7.5. erneut Post bekommen und wurde zu einer Geldbuße in Höhe von 143,50 und 3 Punkten verdonnert.(§ 17 OWiG).

Ich habe mich belesen und festgestellt, das mir fahrlässiges rechtsüberholen mit gefährdung anderer vorgeworfen wird, und das ich jetzt nur wegen rechtsüberholen "verurteilt" wurde.
Ich sehe nicht ein für etwas zu bezahlen, was ich nicht getan habe.

Jetzt meine Fragen:

1. Wie kann ich eine Strafe bekommen wenn es Aussage gegen Aussage steht, ohne jeglichen Beweiss (Photo, Video)?

2. Wie kann es sein das mir vorher Fahrlässigkeit vorgeworfen wird,und als ich antwortete das dies nicht wahr sei, dann nur noch eine Geldbuße für rechts überholen bekomme? Läßt das durchblicken das überhaupt nichts nachgewiesen werden kann?

3. Wie kann mich jemand verurteilen, ohne das mein Zeuge noch mal extra angeschrieben oder befragt wurde?

4. Habe ich mich falsch ausgedrückt ("ich kann mich nicht erinnern")?

5. Lohnt es sich Einspruch ein zulegen?

6. Wenn ja was müßte ich schreiben das mir geglaubt wird, oder das Verfahren eingestellt wird?



Vielen Dank im voraus


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 9.5.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 09.05.2009 16:34:29

Sehr geehrte Fragestellerin,

auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung beantworte ich gerne Ihre Fragen.

Das Bußgeldverfahren ist ein Verfahren zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. Die zuständige Verwaltungsbehörde ermittelt zunächst das Delikt. Ist der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt und hat sich dabei der Verdacht auf eine Ordnungswidrigkeit erhärtet, ahndet sie das Delikt gegebenenfalls mit einem Bußgeldbescheid.

Vorliegend haben wohl die Aussagen der beiden bezeichneten Zeugen der Verwaltungsbehörde ausgereicht. Zwei Zeugen mit nur einem gefährdeten Kennzeichen sind im Übrigen nicht ungewöhnlich: Beide Zeugen können sich in dem angeblich gefährdeten Fahrzeug befunden haben oder einer der Zeugen bzw. beide haben das Geschehen von außerhalb beobachtet. Die Aussage, sich nicht erinnern zu können, ist dagegen zweideutig; sie wurde wohl falsch gewertet und gab keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen. Das Bußgeldverfahren ist jedoch einer gerichtlichen und meist genaueren Überprüfung zugänglich; in diesem Verfahren werden auch die Zeugen mündlich gehört.

Nun zu Frage 1:
Bei dem Bußgeldverfahren, gerade bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, handelt es sich um ein schnelles Verfahren. Ihre schriftliche Äußerung, dass sich Ihr Zeuge nicht an den Vorfall erinnern könne, gab wohl keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen. Insofern bestanden auch keine widersprüchlichen Zeugenaussagen, so dass Aussage gegen Aussage gestanden hätte; beachten Sie hierzu noch die Antwort auf Frage 4. Auf weitere Beweismittel, wie Fotos und Videos, kommt es nicht unbedingt an.

Zu Frage 2:
Abzustellen ist hier wohl nicht auf die Fahrlässigkeit, sondern auf die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Tatsächlich konnte Ihnen wohl anhand der Aussagen nur vorgeworfen werden, dass Sie rechts überholt haben. Eine Gefährdung ließ sich möglicherweise nicht nachweisen. Daraus ergibt sich jedoch nicht zwingend, dass Ihnen gar nichts nachgewiesen werden kann.

Zu Frage 3+4
Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei dem Bußgeldbescheid lediglich um die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit durch die Verwaltungsbehörde; das ist keine Verurteilung. Erst durch Ihren Einspruch gegen den Bußgeldbescheid geht das Verfahren, wenn ihm nicht abgeholfen wird, in das gerichtliche Verfahren über.

Ihre Äußerung gab wohl keinen Anlass, den Zeugen zu hören. In der Tat kann die Aussage "Ich kann mich nicht erinnern" unterschiedliche Bedeutung erlangen: Entweder erinnert man sich nicht mehr genau an die Fahrt, also daran, dass und ob überhaupt während der Fahrt etwas passiert ist; oder aber man erinnert sich daran, dass während der Fahrt nichts passiert ist. Wenn Sie angeben haben, Ihr Zeuge erinnert sich nicht an die Fahrt, machte es wohl keinen Sinn, ihn anzuhören.

Zu Frage 5:
Ein Einspruch lohnt sich zumindest dann, wenn Sie wissen wollen, worauf der Tatvorwurf beruht - also was die beiden Zeugen ausgesagt haben. Wenn Sie und Ihr Beifahrer sich sicher sind, dass es nicht zu dem vorgeworfenen Verkehrsverstoß gekommen ist, sollten Sie Einspruch einlegen und über einen Anwalt Akteneinsicht beantragen. Aus der Akte können sich weitere Hinweise ergeben, die den vorgeworfenen Sachverhalt entkräften und damit zu einer Einstellung oder einem Freispruch führen.

Zu Frage 6:
Sie wurden bereits zu dem Vorwurf gehört. Sie sollten Einspruch einlegen, wenn Sie sich gegen den Vorwurf weiter verteidigen wollen. Eine weitere Stellungnahme sollten Sie nur durch oder nach Rücksprache mit einem Anwalt und erst nach erfolgter Akteneinsicht vornehmen. Andernfalls kann es passieren, dass Sie weitere für Sie unvorteilhafte Angaben machen. Immerhin haben Sie bereits zugegeben, dass Sie tatsächlich die Fahrerin gewesen sind. Dies war bereits einer der Punkte, auf die man eine erfolgreiche Verteidigung hätte stützen können.

Innerhalb von 2 Wochen nach seiner Zustellung kann gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt werden. Die Frist läuft ab dem Tag der Zustellung. Bitte beachten Sie, dass Sie den Einspruch rechtzeitig einlegen müssen!

Dieses Forum bietet nur die Möglichkeit einer ersten Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts. Fehlende Angaben können zu einem ganz anderen Ergebnis führen. Eine konkrete Beratung zum weiteren Vorgehen kann daher erst nach Akteneinsicht und vollständiger Sachverhaltsschilderung erfolgen.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Staufer
Rechtsanwalt


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