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Frage geschrieben am 09.06.2008 10:11:00

Angabepflichten Preis Mehrwertnummern?

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2196
Sehr geehrte(r) RA(in),

ich bitte um die Beantwortung der Fragen zu folgendem Sachverhalt:

Ich bin Inhaber einer IT-Beratungsfirma (Einzelunternehmung) und verfüge sowohl über eine 01805- (14ct/min) und als auch über eine 0700- Telefonnummer. Für diese muss man - meines Wissens - bei Bekanntgabe der Nummern auch immer den Preis mitangeben.

Da immer mehr Werbe-Müll-Anrufe auf den von mir veröffentlichten Telefonnummern (privat als auch geschäftlich) eintreffen, und sich die Indizien mehren, dass verschiedene Unternehmen, deren Dienste ich in Anspruch nehme, die Telefonnummern unerlaubt weitergegeben haben, plane ich, z.B. bei den von eBay in den Account-Daten verpflichtend verlangten Telefonangaben (also nur für eBay einsehbar und nicht für Bieter etc.) ab sofort privat und geschäftlich die 01805 oder die 0700 Nummer anzugeben.

Nur leider gibt es dort keine Möglichkeit auch den Preis zu hinterlegen - ganz einfach weil dafür kein Eingabefeld im von eBay definierten Eingabeformular vorgesehen ist.

Meine Fragen hierzu:

a) Wie ist die Rechtslage der Preis-Angabepflicht bei der eBay-Konstellation bei der 01805- oder der 0700- Nummer? Kann ich das so machen oder halten Sie das für bedenklich? (falls ja, warum?) Macht es einen Unterschied, ob das so bei meinen gewerblichen oder meinen privaten Account-Einstellungen mache?

b) Kann ich eine 01805 oder eine 0700 Nummer im Impressum meiner Webseite, in der Widerrufsbelehrung o. ä. anstatt einer "normalen" Nummer angeben (zusätzlich zu einer eMail-Adresse)?

Falls Sie ausserhalb der Fragestellung noch (weitere) Probleme sehen, bitte ich um kurzen Hinweis, dass ich dem selbst weiter nachgehen kann.

Danke.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 9.6.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 09.06.2008 11:00:18
Rechtsanwalt Lars Steinfelder
Friedrichring 37, 79098 Freiburg, Tel: 0761/6116495, Fax: 0761/6116496
Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Fragen möchte ich im Rahmen einer Erstberatung anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten.

1. Bei gewerblichen Mehrwertdiensten ist eine Preisangabe grundsätzlich erforderlich (siehe § 66a TKG). Dies gilt jedoch nur gegenüber Verbrauchern. Da eBay kein Verbraucher ist, muss also auch keine Preisangabe erfolgen.

Einen Unterschied zwischen dem privaten oder gewerblichen eBay-Account gibt es insofern nicht.

Ob bei 0700-Nummern überhaupt eine Preisangabe erfolgen muss, ist umstritten. Das Landgericht Saarbrücken hat dies z.B. verneint, während die Wettbewerbszentrale e.V. eine Preisangabe für erforderlich hält. Aber auch hier dreht sich diese Frage nur um Preisangaben gegenüber Verbrauchern. Gegenüber Unternehmern besteht keine Preisangabenpflicht.

Soweit technisch möglich, sollte aus Gründen der Klarheit selbstverständlich trotzdem auch gegenüber Unternehmern eine Preisangabe erfolgen.

2. Gegenüber Verbrauchern ist die Verwendung von Mehrwertnummern grundsätzlich mit Vorsicht zu behandeln.

Es ist höchstrichterlich nicht geklärt, ob eine Mehrwertnummer im Impressum zulässig ist. Die Praxis geht davon aus, daß es zulässig ist (natürlich mit Preisangaben). Es soll aber auch Urteile von lokalen Gerichten geben, welche dies für unzulässig halten. Deswegen erfolgte Abmahnungen sind mir allerdings nicht bekannt. Wenn Sie jedoch ganz sicher gehen wollen, so sollten Sie keine Mehrwertnummern im im Impressum verwenden.

Auch bzgl. der Verwendung einer Mehrwertnummer (Fax) in der Widerrufsbelehrung ist die Rechtslage nicht höchstrichterlich geklärt. Hier ist zu beachten, daß nach der herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung gar keine Fax-Nummer in der Widerrufsbelehrung notwendig ist. Daraus könnte man schließen, daß dementsprechend eine Mehrwert-Faxnummer zulässig ist. Will man jedoch sicher gehen, dann sollte man die Faxnummer entweder ganz streichen (dann aber auch den ersten Satz der Belehrung ändern!) oder eine normale Telekom-Nummer angeben.

Mit freundlichen Grüßen

Lars Steinfelder
Rechtsanwalt


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