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Frage geschrieben am 16.04.2010 01:09:07

Angaben zum Wert des Nachlasses

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4068
Guten Tag!
Das Nachlassgericht hat mir in einer Testamentssache die beglaubigte Abschrift der Verfügung von Todes wegen und eine beglaubigte Abschrift des Eröffnungsprotokolls übersandt.
Muß ich als Alleinerbe (ich bin der einzige Nachfahre meiner verstorbenen Mutter) den gleichzeitig übersandten Wertermittlungsbogen (Angaben zum Wert des Nachlasses) ausfüllen und an das Amtsgericht zurücksenden? Oder bin ich dazu gesetzlich nicht verpflichtet? Es könnte sein, daß ich hierbei vorzeitige Probleme mit dem Insolvenzgericht (Privatinsolvenz/Wohlverhaltensphase) bekomme.
Was raten Sie mir? Vielen Dank!


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 16.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 16.04.2010 09:09:48
Rechtsanwältin Stefanie Deckner
Kesselsdorfer Straße 11, 01159 Dresden, Tel: 0351-4215749, Fax: 0351-4215748
Familienrecht, Medizinrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Sozialrecht, Zivilrecht
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Sehr geehrte Ratsuchende,

zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass meine Antwort lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten kann, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann. Das Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung beeinflsuusen

Die von Ihnen aufgeworfene Frage möchte ich Ihnen unter Berücksichtigung des von Ihnen dargelegten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt beantworten:

Der Ihnen seitens des Nachlassgerichtes übersandte Wertermittlungsbogen ist bestimmt um den Wert für Gebühren-Festsetzung bzw. für die Erbschafts-Steuer-Berechnung festzustellen. Ggf sind Pflichtteilsberechtigte vorhanden, welche anhand des Wertes des Nachlasses abschätzen können, ob sie diesen geltend machen möchten.

Im Rahmen Ihrer Wohlverhaltensperiode stellt die Erbschaft jedoch auch einen Vermögenszuwachs dar, welcher die Insolvenzmasse erhöht. Insoweit sind Sie auch verpflichtet, das Nachlassverzeichnis ihrem Verwalter zu übergeben. Sollten Sie diesen Wertzuwachs nicht angeben, kann dies der Erteilung der Restschuldbefreiung entgegenstehen. Auch liegt darin eine strafbare Handlung.

Ich bezweifle, dass das Nachlassgericht den Wertermittlungsbogen an das Insolvenzgericht weiter reicht.

Mit meiner Ausführung konnte ich Ihnen hoffentlich einen ersten Überblick verschaffen. Für Verständnisfragen stehe ich Ihnen über die Nachfragefunktion weiter zur Verfügung. Beachten Sie dabei bitte die Vorgaben des Forums.

Meine Antwort dient lediglich der ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage und kann ggf. ein persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzen.

Ich empfehle Ihnen an dieser Stelle, mit Ihrem Insolvenzverwalter Rücksprache zu halten. Dieser kann ggf. die tatsächlichen Werte des Nachlasses, welche hinter dem ideellen Wert oftmals deutlich zurückstehen, besser einschätzen.


Mit freundlichen Grüßen

Stefanie Deckner
Rechtsanwältin

Dr. Klassen &. Partner GbR Dresden
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01159 Dresden
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E-Mail: stefanie.deckner@dr-klassen.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.04.2010 15:32:56

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
vielen Dank für Ihre ausführliche Beantwortung.
Bitte noch eine Frage:
Wieso kommt der Wertermittlungsbogen vom Amtsgericht, wenn dieser - wie Sie schreiben - u.a. der Erbschafts-Steuer-Berechnung dient?
Hierfür kommt (unsere PLZ betr.) ein Wertermittlungsbogen grundsätzlich direkt vom Erbschaftssteuer-Finanzamt Fulda.
Vielen Dank!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.04.2010 13:48:02

siehe Ergänzung ;o)
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 19.04.2010 10:50:52

Sehr geehrter Ratsuchender,

der Wertermittlungsbogen dient wie bereits mitgeteilt, auch der Erfassung des vorhandenen Erbes für eventuelle Pflichtteilsberechtigte und auch die Gerichtsbegühren für die Ausstellung des Erscheines.


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