Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
327866
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 12.03.2010 17:48:05

Angabe von Lieferzeiten im Auktionstext

Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 946
Ausgangspunkt:
Als Shop Betreiber werden Auktionen im Festpreisformat bei eBay mit einer Laufzeit von 30 Tagen eingestellt. Die entsprechende Stückzahl die tatsächlich auf Lager ist wird ebenfalls angegben.
Es kann vorkommen, dass Ware zwischenzeitlich (außerhalb von eBay) verkauft wird. Die Lagerbestände werden auch entsprechend auf eBay geändert

Problematik:
Wird der komplette Lagerbestand verkauft muss dieser nachbestellt werden. In diesem Fall müsste man das Festpreisangebot eigentlich pausieren. Dies ist bei eBay leider nicht möglich, da man hier Auktionen nur beenden kann.

Lösungsansatz:
eBay bietet die Möglichkeit die Bearbeitungszeit am Ende der Auktion in folgender Form anzugeben:
"Der Verkäufer versendet den Artikel innerhalb von 30 Werktagen nach Zahlungseingang."

Frage:
Ist es rechtens in der Artikelbeschreibung einen zusätzlichen Vermerk wie z.B: "Der Artikel ist derzeit nicht auf Lager und wurde nachbestellt. Die voraussichtliche Lieferzeit beträgt 30 Werktage. Sollte es zu Verzögerung kommen werden Sie umgehend hierüber in Kentniss gesetzt"

Anmerkung:
Jede Auktion zu Beenden und danach wieder anzulegen kommt leider nicht in Frage, der Warenbestand kann sich mehrmals innerhalb einer Woche ändern und das Festpreisformat ist für 30 Tage kostenpflichtig angelegt.


Antwort geschrieben am 12.03.2010 19:15:54
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 032121128582
Arbeitsrecht, Erbrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 493
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Grundsätzlich muss man den Verkäufer darauf hinweisen, inwieweit die Ware verfügbar ist oder nicht.

Hier greift § 5 Abs. 5 UWG, nach dem es irreführend ist, für eine Ware zu werben, die unter Berücksichtigung der Art der Ware sowie der Gestaltung und Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage zur Verfügung steht.

Dies gelte gerade auch für einen Versandhandel im Internet. In der Begründung nimmt das LG Koblenz auf eine Entscheidung des BGH Bezug, der zuvor ebenso entschieden hatte.

Die Gerichtsentscheidung (LG Koblenz, Urteil vom 7.2.2006 (4 HK O 165/05)) lautet inhaltlich wie folgt:

„Hier erwartet der Verbraucher in der Regel, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, unabhängig davon, ob der Werbende die Ware selbst vorrätig hält oder sie bei einem Dritten abrufen kann. Der Verkehr erwartet bei Angeboten im Internet, die anders als Angebote in einem Versandhauskatalog ständig aktualisiert werden können, mangels anders lautender Angaben die sofortige Verfügbarkeit der beworbenen Ware. Die Rücksichtnahme auf diese Erwartung des Verkehrs belastet den Unternehmer, der einen Versandhandel betreibt und sein Warenangebot im Internet bewirbt, nicht in unzumutbarer Weise. Es bleibt ihm unbenommen, durch geeignete Zusätze auf einen bestimmten Angebotszeitraum oder Lieferfristen hinzuweisen, wenn er nicht in der Lage ist, eine Nachfrage tagesaktuell zu erfüllen. Ein solcher Hinweis muss dabei unmissverständlich auf der Produktseite des Unternehmers erfolgen (vgl. BGH NJW 2005, 2229 f.; MDR 2005, 941 f.). Denn es ist nicht davon auszugehen, dass der Verkehr alle Seiten des Internetauftritts eines im Internet werbenden Unternehmens als eine in sich geschlossene Darstellung auffasst und als zusammengehörig wahrnimmt und alle Seiten des Internet-Auftritts zur Kenntnis nimmt. Ein Kaufinteressent wird vielmehr erfahrungsgemäß nur diejenigen Seiten aufrufen, die er zur Information über die von ihm ins Auge gefasste Ware benötigt oder zu denen er durch Links auf Grund einfacher elektronischer Verknüpfung oder durch klare und unmissverständliche Hinweise auf dem Weg bis hin zum Vertragsschluss geführt wird. Erhält er auf diese Weise die aus seiner Sicht erforderlichen Angaben, hat er keine Veranlassung, noch weitere Seiten des betreffenden Internet-Auftritts darauf zu untersuchen, ob sie für ihn zusätzliche brauchbare Informationen enthalten (vgl. BGH MDR 2005, 941 f.).“

Sie müssen also den potentiellen Verkäufer drauf hinweisen, dass die Ware ggf. nicht auf Lager ist. Dieser Hinweis kann und sollte daher in der Artikelbeschreibung auch angebracht werden.

Auch inhaltlich ist der Hinweis so zulässig.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 036412692037
Fax: 032121128582
Email: info@raschwerin.de
Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Schwerin direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Internetauktionen letzten Monat:

5
beantwortete Fragen
123recht.net ist Rechtspartner von:

327866
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

94076
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Angabe   Lieferzeiten   Auktionstext