Frage geschrieben am 06.08.2010 16:03:40
Anfrage zur Scheidung
Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1138Antwort geschrieben am 06.08.2010 21:49:07
Ihrer Ehefrau ist eine Aufenthatserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz als Mutter eines ausländischen Kindes zur Ausübung der Personensorge zu erteilen. Sie braucht lediglich einen Antrag zu stellen und sie muss das Sorgerecht für die Kinder haben.
Geäß § 31 AufenthG hat sie ein weiteres eigenständiges Aufnethaltsrecht. Dansch ist die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr zu verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Diese Voraussetzungen sind bei Ihrer Ehefrau erfüllt.
MIt freundlichen Grüßen
Edin Koca
Rechtsanwalt
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 06.08.2010 21:54:11
In der 2. Zeile muss es heißen: als Mutter eines deutschen Kindes...
Ich bitte den Fehler zu entschuldigen.
In der 2. Zeile muss es heißen: als Mutter eines deutschen Kindes...
Ich bitte den Fehler zu entschuldigen.
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 06.08.2010 22:07:56
Ihre Frage wurde selbstverständlich unter Zugrundelegung Ihrer Angaben geantwortet. Es ist aber denkbar, dass weitere Tatsachen vorliegen, die eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen würden.
Ihre Frage wurde selbstverständlich unter Zugrundelegung Ihrer Angaben geantwortet. Es ist aber denkbar, dass weitere Tatsachen vorliegen, die eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen würden.
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