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Frage geschrieben am 16.02.2012 21:13:19

Anfrage wegen Hundehaltung

Rechtsgebiet: Grundstücke | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 605
Hallo.
Ich hätte eine Frage zur Hundehaltung...
wir haben seit kurzen einen Labrador Welpen.
Unser Grundstück ist aber nur auf einer Seite durch einen Zaun zur anleigenden Nachbarswiese getrennt. Auf der anderen Seite unseres Grundstückes ist leider kein Zaun, und unser Garten grenzt nur durch eine Randplatte an das Grundstück unseres Nachbars. Bei uns ist es aber so geregelt, dass jeder Hausbesitzer für eine Seite des Grundstückes verantwortlich ist... d.h. für Genze ( Zaun, Hecke o.ä. ) /zuständig ist....!
Unsere Seite ist die wo der Zaun an die Wiese grenzt.
Nun meine eigentliche Frage:
WAS passiert...bzw. kann uns passieren, wenn unser Hund, über die Grundstücksgrenze, in den Garten unserer Nachbarn geht ( muß dazu sagen, dass wir mit diesen Nachbarn auch Nachbarschaftsstreit haben )---???
WAS KANN unsere Nachbarin da machen?
Oder passiert gar nichts?
Ich meine, wir sind natürlich sehr bemüht den Hund so zu erziehen, dass er da nicht rüber geht...aber was wenn doch?
Und unser Hund hat eine Hundeversicherung... ist also abgesichert, wenn etwas "kaputt" gehen sollte.
Ich wollte nur einfach mal wissen, WAS kann sie GEGEN uns oder den Hund unternehmen?
Ich meine, der Hund ist "lieb" würde auch nicht beißen, maximal anspringen o.ä.....
DANKE!


Antwort geschrieben am 16.02.2012 21:34:43
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.

Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt.

Ihre Nachbarin kann von Ihnen zwar nicht verlangen, dass Sie einen Zaun errichten.

Allerdings kann Sie verlangen, dass Sie darauf achten, dass Ihr Hund sich nachts nicht auf ihrem Grundstück aufhält. Tagsüber müssen Sie darauf achten, wo er herumläuft. Gegen gelegentliches Betreten des Nachbargartens durch Ihren Hund kann sich diese nicht wehren. Eine gravierende Belästigung, z.B. durch Hundekot und dauernde Besuche durch Ihren Hund, muss sie aber nicht dulden und könnte Sie dann auf Unterlassung in Anspruch nehmen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich zur Verfügung.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.



Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.02.2012 21:55:55

Hallo.
Ok, also muß ich nicht befürchten dass sie uns z.B. anzeigen kann o.ä....das ist schön.
Natürlich bemühen wir uns dass der Hund nie rüber gehen wird...aber wie gesagt 100%tig kann ich das nicht garantieren.
Nachts oder wenn wir auf der Arbeit oder wo sind, ist der Hund ja im Zwinger...also kann sie da auch nichts machen. Und da passiert auch nichts.
Meine Sorge war nur, dass wenn dann jetzt die Sommerzeit beginnt und wir alle oft und lange im Garten sind, und der Hund dann mal rüber gehen sollte.... ( sie ist halt neugierig ) dass sie uns dann quasi nicht anzeigen kann o.ä.
Ok, nun bin ich schon beruhigter und hoffe dass wir nie Schwierigkeiten haben werden...
DANKESCHÖN!!!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.02.2012 20:01:05

Ich sehe keinen Grund, eine Anzeige zu befürchten.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
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