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Anfrage wegen Fortfall von Ansprüchen auf Versorgungsgeld und Rente bei erneuter Heir


| 04.01.2011 14:16 |
Preis: ***,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Jana Laurentius


| in unter 1 Stunde

Ich erbitte Auskunft über folgende Frage:

Ich 65 Jahre, weiblich beziehe Versorgungsbezüge von meinem verstorbenen Mann vom Lande NRW. Mein Mann war dort als Polizeibeamter tätig.Dazu erhalte ein kleine Rente aus eigener Tätigkeit.

Ich möchte nunmehr erneut heiraten.

Wie verhält sich das bei den Versorgungsbezügen und bei meiner Rente.

Mein neuer Partner bezieht eine Altersrente und eine kleine Witwen-Hinterbliebenenrente.

Ich danke für eine kompetente Antwort.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 21 weitere Antworten zum Thema:
Rente
04.01.2011 | 14:42

Antwort

von

Rechtsanwältin Jana Laurentius
289 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:

1. Ihre "Witwenrente"
Ihr Anspruch auf Versorgungsbezüge nach Ihrem verstorbenen Ehemann würde mit Ende des Monats, in dem Sie wieder heiraten, erlöschen. Ihnen stände dann eine Abfindung in Höhe des Vierundzwanzigfachen der Versorgungsbezüge, die Ihnen im Monat Ihrer Heirat zustehen, zu.

2. Ihre Altersrente
Hinsichtlich Ihrer eigenen Altersrente würde sich durch eine Wiederheirat nichts ändern. Diese würde Ihnen in vollem Umfang gewährt.

3. Altersrente Ihres Partners
Die Altersrente Ihres Partners bliebe von einer Heirat gleichfalls unbeeinflusst.

4. Hinterbliebenenrente Ihres Partners
Was die Witwerrente Ihres Partners angeht, gilt im Ergebnis das Gleiche wie für Ihre "Witwenrente" nach Ihrem verstorbenen Ehemann. Auch Ihr Partner verlöre bei einer Wiederheirat seinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente und hätte, wenn es sich bei ihm um die erste Wiederheirat handelt, einen Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Abfindung in Höhe des Vierundzwanzigfachen des Betrags, der Ihrem Partner im Monat der Wiederverheiratung zusteht. Sollte seine Witwerrente befristet sein und die noch offene Frist weniger als 24 Monate betragen, würde die Abfindung entsprechend gekürzt.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen beantworten. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.


Bewertung des Fragestellers 2011-01-04 | 19:22


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ANTWORT VON
Rechtsanwältin Jana Laurentius
Bonn

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FACHGEBIETE
Fachanwalt Verwaltungsrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Steuerrecht