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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich war von 1994 - 1998 in einer Beziehung. In dieser Beziehung war haeusliche Gewalt an der Tagesordnung und ich wurde 3 mal vergewaltigt. Der Grund warum ich niemals eine Anzeige gemacht habe war einfach. Ich hatte Angst, weil der Taeter ein Polizist war. Ich verlor fuer 10 Jahre mein Gedaechtnis an die Vergewaltigungen. Oder ich habe es verdraengt, nennen Sie es wie sie wollen.
2007 kamen die Erinnerungen wieder und ich war letztes Jahr in Therapie, wo mir die komplette Erinnerung wiedergegeben wurde.
Ich lebe seit 2000 im Ausland und habe mich aber nun entschlossen Rechtswege einzuleiten.
Ich leide sehr an den Folgen der Vergewaltigungen und moechte Gerechtigkeit.
Wie hoch stehen meine Chancen bei einer Anzeige wegen Vergewaltigung nach so langer Zeit?
Ich befand mich von 1994 - 1999 in therapeutischer Behandlung, wobei ich die Vergewaltigungen nie angesprochen habe. Aber ich wuerde meine Therapeutin fragen, ob sie noch Unterlagen hat bezueglich der haeuslichen Gewalt.
Ueber eine Anwort, ob ich Chancen bei einem Prozess haette, wuerde ich mich freuen.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 1.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 01.11.2009 20:34:57 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Wieseneckstraße 26, 90571 Schwaig b. Nbg., Tel: 091195338567, Fax: 091195338568
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Verkehrszivilrecht, Familienrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 253
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Für den Erfolg eines Prozesses kommt es u.a. darauf an, ob die Taten verjährt sind. Die Verjährung einer Straftat richtet sich danach, wie hoch die Strafdrohung des Gesetzes ist, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht. Die Verjährungsfristen sind in § 78 StGB geregelt.
Eine Vergewaltigung wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren bestraft, § 177 II Nr. 1 StGB. Demnach beträgt bei einer Vergewaltigung die Verjährungsfrist gemäß § 78 III Nr. 2 StGB 20 Jahre. Die Verjährung tritt somit im Zeitraum zwischen 2014 und 2018 ein. Sollten Sie bei Begehung der Tat(en) noch minderjährig gewesen sein, ist zu beachten, dass die Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ruht, § 78b I Nr. 1 StGB.
Ob eine Strafanzeige jetzt noch zum Erfolg führen kann, hängt davon ab, ob die Staatsanwaltschaft genügend Anhaltspunkte zur Erhebung einer Anklage sieht. Dies werden die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen ergeben. Die Unterlagen Ihrer Therapeutin können hierbei hilfreich sein. Zudem werden Sie eine Zeugenaussage machen müssen. Die Staatsanwaltschaft wird dann anhand der vorliegenden Beweismittel entscheiden, ob Anklage erhoben wird oder ob die Ermittlungen eingestellt werden.
Zur Vervollständigung kopiere ich Ihnen § 78 StGB sowie auszugsweise § 78b StGB und § 177 StGB hierher:
„§ 78
Verjährungsfrist
(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.
(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
5. drei Jahre bei den übrigen Taten.
(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.“
„§ 78b
Ruhen
(1) Die Verjährung ruht
1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 179 und 225 sowie nach den §§ 224 und 226, wenn mindestens ein Beteiligter durch dieselbe Tat § 225 verletzt,…“
„§ 177
Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
(1) Wer eine andere Person
1. mit Gewalt,
2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder
3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,
nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird….“
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächst weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
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Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
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