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Frage geschrieben am 10.04.2011 10:18:03

Anfrage

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 419
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Spielhallenaufsicht- wir müssen z.B. am Karfreitag geschlossen haben- bekommen den Tag aber nicht vergütet wenn er in meine Schicht fällt, außerdem auch an einigen Wochentagen muss geschlossen bleiben z. B. Aschermittwoch, Gründonnerstag. Keine Vergütung sondern entweder Urlaub oder unbezahltes frei. Kann das richtig sein?


Antwort geschrieben am 10.04.2011 10:25:23
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K, 01796 Pirna, Tel: 03501/5163030, Fax: 03501/5163039
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

§ 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist eindeutig: "Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte."

Das Nichtzahlen des Arbeitsentgelts an Feiertagen, an denen Arbeitszeit ausfällt, ist daher nicht richtig.
Sie haben einen Anspruch auf Bezahlung.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.04.2011 10:38:49

Aber wie ist es an Wochentagen Aschermittwoch oder Gründonnerstag u. a. wenn wir geschlossen haben müssen.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.04.2011 11:28:53

Wenn Sie an diesen Tagen nach Dienst-/Schichtplan arbeiten müssten, wenn nicht Feiertag wäre, steht Ihnen Entgeltfortzahlung zu.

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Anfrage | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-04-10
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