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 www.frag-einen-anwalt.de » Familienrecht » Anfrage: Vollmacht von 29.11.2010
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 www.frag-einen-anwalt.de » Familienrecht » Anfrage: Vollmacht von 29.11.2010

Anfrage: Vollmacht von 29.11.2010


| 18.04.2011 16:54 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrter Herr Geyer,

vieleicht erinnern Sie sich noch an unsere Anfrage. Meine Schwester ist bis heute der Meinung, dass sie über alles selber
bestimmen kann. Unter anderem hat sie den Mietvertrag für die untere Wohnung meines Elternhauses ohne mein Wissen gemacht. Bis heute weiß ich nicht, was drinsteht. Des Weiteren ist die obere Wohnung Wahrscheinlich auch vermietet. Zu welchem Preis, weiß ich nicht, und auch nicht auf welches Konto diese geht.
Des Weiteren weiß ich nicht, wie es bei den Geldgeschäften meiner Mutter aussieht, ich weiß nur, dass hin und wieder Geld abgehoben wird!. Diesen Überblick habe ich, da ich auch eine Bankvollmacht habe.
Könnten Sie mir einen Rat geben, was hier zu tun ist, da ich mit meiner Schwester keinen Kontakt habe, welchen Sie sowieso meidet, da Sie ja der Meinung ist alles was Sie von mir haben wollte/mußte bekommen zu haben, und ich unter diesen Umständen auch nicht mehr möchte. Wie kann ich diese Vollmacht anfechten, ohne selber in irgendwelche Schwierigkeiten zu kommen, die mich viel kosten. Würden Sie in so einem Fall auch einspringen?
Ich bin der Meinung, dass meiner Schwester auf dem rechtlichem Weg erklärt gehört, wie man mit dieser Vollmacht unser Erbe verwaltet!
(nicht den Nutzen Ihrer Familie daraus zieht!)
Übrigends, die Vollmacht ist keine Generalvollmacht.

Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 8 weitere Antworten zum Thema:
Vollmacht
18.04.2011 | 18:09

Antwort

von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer
553 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre erneute Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

Es gibt durchaus Möglichkeiten, Ihre Schwester auf rechtlichem Weg dazu zu bringen, Ihnen die erforderlichen Informationen über das Elternhaus und die Vermietung der Wohnung zu geben.

Die Vollmacht der Schwester bezieht sich nach Ihren Angaben ja lediglich auf Rechtsgeschäfte im Namen der Mutter, so dass die Schwester nur über Ihren Anteil und den Anteil der Mutter am Erbe verfügen kann. Ohne Ihre Zustimmung und die Zustimmung Ihrer anderen Schwester kann sie dagegen keine wirksamen Rechtsgeschäfte im Namen der gesamten Erbengemeinschaft eingehen. Eine Verwaltung des Nachlasses durch Ihre Schwester ist nur möglich, wenn Sie von allen anderen erben hierzu (beauftragt und) bevollmächtigt ist.

Nachdem Ihre Schwester gegen den Willen der Erbengemeinschaft die Wohnung vermietet, können Sie zum Einen verlangen, dass die Schwester den anderen Erben gegenüber Auskunft über die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Vermietung erteilt, insbesondere durch Vorlage des Mietvertrages und der Kontoauszüge, sowie gegebenenfalls über weitere Rechtsgeschäfte, die sie mit Wirkung für die Erbengemeinschaft eingegangen ist.

Zum Anderen können Sie aber ausdrücklich der Vermietung widersprechen, oder die Zustimmung unter gewisse Bedingungen stellen, insbesondere was den Ertrag aus der Vermietung betrifft - gemäß § 2038 BGB muss das Handeln der einzelnen Miterben dem Nachlass dienlich sein, was bei einer unwirtschaftlichen Vermietung nicht der Fall ist. In diesem Fall kann Ihre Schwester auch keine Mehrheitsentscheidung nach Erbanteilen gemäß § 745 Abs. 1 BGB verlangen, da keine ordnungsgemäße Verwaltung vorliegt.

Sie sollten Ihrer Schwester also verdeutlichen, dass Sie und auch Ihre zweite Schwester die Möglichkeit haben, den Mietvertrag durch Erklärung gegenüber dem Mieter außer Kraft zu setzen, denn nach Ihren Angaben handelte die Schwester als Vertreterin ohne Vertretungsmacht (§ 177 BGB); soweit die Mieterseite Schadensersatz verlangen sollte, weil der Mietvertrag dann nicht erfüllt werden kann, trifft dies nicht die Erbengemeinschaft, sondern die Schwester, die hierfür haften muss. Letzteres ergibt sich aus § 179 Abs. 1 BGB.

Darüber hinaus haben Sie jederzeit gemäß § 2042 BGB die Möglichkeit - auch als einzelner Erbe - die Erbengemeinschaft aufzulösen und damit die Teilung des Nachlasses herbeizuführen. Die Teilung der Immobilie erfolgt nach dem Gesetz grundsätzlich durch Zwangsversteigerung (§ 753 Abs. 1 Satz 1 BGB), kann aber auch durch freihändigen Verkauf erfolgen, wenn sich die Beteiligten hierauf einigen. Sie können also jederzeit die Teilungsversteigerung beantragen und sollten dies Ihrer Schwester klarmachen. Wenn Sie Ihre Schwester außerdem davon überzeugen können, dass durch einen freihändigen Verkauf in aller Regel ein höherer Erlös erzielt werden kann, wäre dies eine denkbare Lösung.

Ihre Idee, die Vollmacht außer Kraft zu setzen, wird sich nur realisieren lassen, wenn es Anhaltspunkte für deren Unwirksamkeit gibt, also z.B. wenn Ihre Mutter (bereits) im Zeitpunkt der Bevollmächtigung geschäftsunfähig war, oder etwa aus formalen Gründen, wofür eine rechtliche Überprüfung der Urkunde erforderlich wäre.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen erneut weiterhelfen. Gerne übernehme ich auch die Vertretung in dieser Angelegenheit, wenn es erforderlich wird und Sie mich hierzu direkt beauftragen wollen (Kontaktdaten siehe oben sowie unter "Profil").

Mit freundlichen Grüßen

Wolfram Geyer
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 2011-04-22 | 15:09


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"Es wäre schöner gewesen, Er hätte uns die 100% Zusage für diese Ungerechtigkeit gegeben! ( und mit was für Kosten, man in so einem Fall rechnen muß! Mfg."
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2011-04-22
4,2/5.0

Es wäre schöner gewesen, Er hätte uns die 100% Zusage für diese Ungerechtigkeit gegeben! ( und mit was für Kosten, man in so einem Fall rechnen muß! Mfg.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Wolfram Geyer
München

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