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Guten Abend,
eine Frage zu unserer gestrigen Prüfung (Betriebswirt des Handwerks in Oldenburg, Niedersachsen), Teilprüfung Personalmanagement:
Der Prüfungsumfang belief sich auf unglaubliche 480 zu nennende und niederzuschreibende Fakten (ca. 50 Fragen mit bis zu fünf Unterfragen, in denen bis zu je 8 Fakten verlangt wurden) innerhalb von zwei(!) Stunden (=100% Leistung). Dieses Maß wurde willkürlich vom zuständigen Prüfer festgelegt. Niemand der 24 Prüflinge schaffte ansatzweise dieses Pensum, selbst mit "Schmierschrift" und wilder Schreibtätigkeit von der ersten bis zur letzten Minute sowie anschließendem Schmerz im Handgelenk.
Ich möchte um Auskunft bitten, inwieweit man die Möglichkeit hat, gegen den offensichtlichen Faktenwahn vorzugehen und inwieweit die Prüfungskommission dieses Pensum nach Gutdünken vorgeben kann. Wir sind sehr frustriert, dass nach Wochen und Nächten unermüdlichen Lernens die Chance versagt bleibt, das angeeignete Wissen zu Papier bringen zu dürfen.
Vielen Dank.
-- Einsatz geändert am 16.02.2011 20:50:59
Antwort geschrieben am 16.02.2011 21:33:15
ich beantworte Ihre Frage aufgrund Ihrer Angaben wie folgt:
Grundsätzlich können Sie nur gegen das Prüfugnsergebnis vorgehen, weil dieses ein anfechtbaren Verwaltungsakt darstellt. Gegen die vorbereitenden Handlungen der Behörde oder der Prüfer können Sie nicht isoliert vorgehen. Sie müssen daher erstmal die Prüfungsentscheidungen abwarten.
Wenn Sie diese anfechten wollen, gilt nach dem Urtei des VG Köln Az.: 6 K 7330/08 folgendes:
"Bei der Anfechtung von Prüfungsentscheidungen ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Art. 12 Abs. 1 bzw. 19 Abs. 4 GG verpflichten die Gerichte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Beschlüsse vom 17.04.1991 - 1 BvR 419.81 und 213.83 -, NJW 1991, 2005 ff., sowie - 1 BvR 1529.84 und 138.87 -, NJW 1991, 2008 f., der die Verwaltungsgerichte folgen, Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei "prüfungsspezifischen" Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle insoweit einschränkender Entscheidungsspielraum, dessen Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat."
Grundsätzlich können Sie eine Prüfugsentscheidung anfechten, wenn die ihr zugrunde liegenden Aufgaben willkürlich oder sachfremd waren.
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