Ich den VK nun auf Erfüllung angeschrieben. Der VK will den Kaufvertrag jedoch anfechten, da sich angeblich während der Auktion herausstellte, dass die Ware (Handy) angeblich Diebesgut sei.
1. Stellt dies einen Anfechtungsgrund für den Kaufvertrag dar?
2. Ist der VK dennoch Ersatzschadenpflichtig?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 5.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 05.03.2010 14:40:55 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Temuri Kakachia
Freiburgerstraße 307, 79539 Lörrach, Tel: 07621/5107959, Fax: 07621/5107962
Ausländerrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, allgemein
Bewertungen: 101
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gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Es kommt hier Anfechtung des Kaufvertrages nach § 119 II BGB in Betracht. Dann müsste aber der Umstand, dass die Sache gestohlen ist, eine verkehrswesentliche Eigenschaft i.S.d. § 119 II BGB darstellen. Zwar werden neben den physischen Eigenschaften der Sache auch solche tatsächlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehungen der Sache zu Ihrer Umwelt als verkehrswesentliche Eigenschaften bezeichnet. Diese Beziehungen müssen aber in der Beschaffenheit des Gegenstandes selbst ihren Grund haben, ihm selbst unmittelbar anhaften (BGH 70, 47). Der Umstand, dass die Sache gestohlen ist und dass der Verkäufer dementsprechend auch kein Eigentum an dem zu verkaufenden Gegenstand hat, ist nach § 119 II unbeachtlich, denn das Eigentum ist keine verkehrswesentliche Eigenschaft der Sache (BGH 32, 34). Zwar ist bei einer gestohlenen Sache auch die wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit (z.B. Weiterverkauf), sowie ihr Wert gemindert, aber auch diese Eigenschaften sind nicht verkehrswesentlich i.S.d. § 119 II BGB (s. BGH 16,54).
2. Unabhängig davon, ob der Verkäufer den Vertrag anficht nicht, ist dieser gem.: § 134 BGB nichtig. Verkauf sowie Ankauf von gestohlenen Sachen ist als Hehlerei strafbar und verboten. So gesehen, dürfen Sie nach dem Hinweis des Verkäufers nicht auf Erfüllung des Vertrages bestehen, da Sie sonst den Straftatbestand der Hehlerei (Ankauf) verwirklichen würden.
3. Will der Verkäufer trotzdem den Vertrag wegen Eigenschaftsirrtum anfechten, dann wird er gem.: § 122 BGB schadensersatzpflichtig (so gesehen können Sie ruhig die Anfechtung akzeptieren). Der Umfang des Schadensersatzes ist jedoch auf negatives Interesse beschränkt. Die Nachteile, die durch das Vertrauen auf die Gültigkeit des Kaufvertrages entstanden sind, hat also der Verkäufer zu tragen. (.z.B. Nachteile durch das Nichtzustandekommen eines möglichen anderen Geschäfts).
Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion “Direktanfrage” in Anspruch nehmen.
Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:
T. Kakachia
-Rechtsanwalt-
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Temuri Kakachia
Anwaltskanzlei
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Fax: 07621/5107962
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.03.2010 14:53:06
Vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Die Frage nach dem Schadenersatz ist mir noch nicht ganz klar. Ich musste bei Abgabe meiner Willenserklärung darauf vertrauen, dass es sich nicht Diebesgut handelt. Daraus folgt doch, dass ich auch darauf vertrauen musste, dass hier ein rechtsgültiger Kaufvertrag zustande kam - auch wenn sich nun angeblich herausstellt, dass es Diebesgut ist, was ja auch nur ein Vorwand seien kann.
Wenn ich mir nun das Handy woanders hole und mehr zahle, ist doch die Differenz mein Schadenersatzanspruch?
oder fällt ein Schadenersatzanspruch generell aus, wenn ein Kaufvertrag von Anfang an nichtig ist, wovon ich nicht ausgehen konnte. (Anfechtung jetzt außen vorgelassen).
Explizit stellt sich mir halt die Frage, ob ich den Fall gerne auch durch sie vertreten zivilrechtlich weiterverfolgen soll, oder es wegen der Nichtigkeit aussichtslos ist.
Vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Die Frage nach dem Schadenersatz ist mir noch nicht ganz klar. Ich musste bei Abgabe meiner Willenserklärung darauf vertrauen, dass es sich nicht Diebesgut handelt. Daraus folgt doch, dass ich auch darauf vertrauen musste, dass hier ein rechtsgültiger Kaufvertrag zustande kam - auch wenn sich nun angeblich herausstellt, dass es Diebesgut ist, was ja auch nur ein Vorwand seien kann.
Wenn ich mir nun das Handy woanders hole und mehr zahle, ist doch die Differenz mein Schadenersatzanspruch?
oder fällt ein Schadenersatzanspruch generell aus, wenn ein Kaufvertrag von Anfang an nichtig ist, wovon ich nicht ausgehen konnte. (Anfechtung jetzt außen vorgelassen).
Explizit stellt sich mir halt die Frage, ob ich den Fall gerne auch durch sie vertreten zivilrechtlich weiterverfolgen soll, oder es wegen der Nichtigkeit aussichtslos ist.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.03.2010 18:39:20
Sehr geehrter Fragesteller,
es gibt zwei Arten vom Schadensersatz, auf negatives Interesse (Vertrauensschaden) und auf positives Interesse (Erfüllungsinteresse). Schadensersatz nach § 122 BGB oder aus c.i.c ist auf den Ersatz des negativen Interesses gerichtet. Zu ersetzen ist der Schaden, der durch das Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages entstanden ist. Wenn Sie z.B. einen Kaufvertrag über einen Kfz abschließen und im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Vertrages schon die Garage bauen, so wird Ihnen nach § 122 BGB die Kosten für die Bau der Garage ersetzt, falls der Vertrag vom Verkäufer nach § 119 angefochten wird. Wenn Sie also in der Zeit, in der Sie auf die Wirksamkeit des Vertrages vertraut haben ein anderes günstigeres Angebot haben entgehen lassen, so wird der Verkäufer die Different zwischen diesem günstigen Preis und dem Preis was Sie bei ihm bezahlt haben ersetzen müssen. Die Beweislast tragen Sie.
Wenn Sie aber jetzt ein Mobiltelefon kaufen, das teurer ist als der Kaufpreis bei dem Verkäufer, so kriegen Sie die Differenz nicht von ihm ersetzt, denn es handelt sich dabei um positives (Erfüllungsinteresse) Interesse, welche geraden nicht von § 122 BGB ersetz wird. Sie werden ja dabei so gestellt, als wenn Sie stünden, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Dann müssten Sie ja nämlich kein anderes (teueres) Telefon mehr kaufen müssen, also Erfüllungsinteresse.
Es ist in der Tat bisschen kompliziert, aber nachvollziehbar.
Mit freundlichen Grüßen:
T. Kakachia
-Rechtsanwalt-
Sehr geehrter Fragesteller,
es gibt zwei Arten vom Schadensersatz, auf negatives Interesse (Vertrauensschaden) und auf positives Interesse (Erfüllungsinteresse). Schadensersatz nach § 122 BGB oder aus c.i.c ist auf den Ersatz des negativen Interesses gerichtet. Zu ersetzen ist der Schaden, der durch das Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages entstanden ist. Wenn Sie z.B. einen Kaufvertrag über einen Kfz abschließen und im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Vertrages schon die Garage bauen, so wird Ihnen nach § 122 BGB die Kosten für die Bau der Garage ersetzt, falls der Vertrag vom Verkäufer nach § 119 angefochten wird. Wenn Sie also in der Zeit, in der Sie auf die Wirksamkeit des Vertrages vertraut haben ein anderes günstigeres Angebot haben entgehen lassen, so wird der Verkäufer die Different zwischen diesem günstigen Preis und dem Preis was Sie bei ihm bezahlt haben ersetzen müssen. Die Beweislast tragen Sie.
Wenn Sie aber jetzt ein Mobiltelefon kaufen, das teurer ist als der Kaufpreis bei dem Verkäufer, so kriegen Sie die Differenz nicht von ihm ersetzt, denn es handelt sich dabei um positives (Erfüllungsinteresse) Interesse, welche geraden nicht von § 122 BGB ersetz wird. Sie werden ja dabei so gestellt, als wenn Sie stünden, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Dann müssten Sie ja nämlich kein anderes (teueres) Telefon mehr kaufen müssen, also Erfüllungsinteresse.
Es ist in der Tat bisschen kompliziert, aber nachvollziehbar.
Mit freundlichen Grüßen:
T. Kakachia
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