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Frage geschrieben am 16.07.2010 00:57:24

Anfechtung/Rücktritt vom Prozessvergleich

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2309
Vorliegend geht es um ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin wegen ordentlicher Kündigung, fristloser Kündung Geldentschädigung wegen Nötigung/Erpressung zur Abtreibung durch den Arbeitgeber, Zeugniserteilung usw., vorläufiger Streitwert: ca. 200.000 Euro. Die Klägerin erschien heute auf Anraten ihres Arztes nicht im Kammertermin wegen der Befürchtung weiterer gesundheitlicher Schäden, wenn sie auf den GF der Beklagten trifft.
Daraufhin trat der Richter als Hüter des Staatsschatzes auf, rechnete den Streitwert vor, lehnte die PKH ab und nötigte dann den Rechtsanwalt der Klägerin zu einer vollständigen Klagerrücknahme, obwohl die Klage zumindest zu 50 Prozent Erfolg gehabt hätte, da vieles durch Zeugen und durch Dokumente unter Beweis gestellt worden ist. Es hätte aus meiner Sicht zumindest teilweise PKH dann gewähren müssen das tat er nicht, er wollte das Verfahren tot machen und kein Urteil schreiben.
Auf eine Klagerücknahme ließ sich der Anwalt der Klägerin auch nicht ein, verglich sich nach einen stundenlangen Prozess mit der Gegenseite, wobei der Vergleich einseitig ist und die Klägerin erheblich benachteiligt. Ein Widerrufsrecht wurde nicht zugelassen, wei gesagt, der Richter wollte das Verfahren tot machen.
Meine Frage nunmehr: Kann ich gegen diesen Prozessvergleich vorgehen (Anfechtung/Nichtigkeitserklärung) und wie und muss ich dieses unverzüglich tun? Es handelt sich vorliegend bei dieser Sache um meine Verlobte.


Antwort geschrieben am 16.07.2010 05:04:11
Rechtsanwältin Astrid Hein
Ludwig-Thoma-Strasse 47, 85232 Unterbachern , Tel: 08131/3339361, Fax: 08131/2715184
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Sehr geehrter Fragesteller,

hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:

Ohne Einsichtnahme in die Unterlagen, insbesondere den Sachverhalt, die Klage und den Inhalt des Vergleichs zu kennen, ist eine detaillierte rechtliche Beurteilung schwer möglich.

Grundsätzlich beendet ein Vergleich einen Prozess. Wenn keine Widerrufsfrist gewährt wurde, dann ist dies auch endgültig. Eine Anfechtung/Nichtigkeitsklage gibt es in diesem Zusammenhang nicht.

Eine Nötigung durch einen Richter gegenüber dem Rechtsanwalt kann ich nicht erkennen. In der Regel weisen die Richter auf ihre Rechtsmeinung hin und stellen dann unter Umständen eine Klagerücknahme anheim. Im Vergleich zu einer Klageabweisung fallen weniger Kosten an und liegt daher auch im Interesse der Kläger bzw. in Ihrem Falle der Klägerin.

Über die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann ich ohne weitere Angaben keine Beurteilung abgeben, allerdings hängt dies auch immer von der Erfolgsaussicht der Klage ab. Ohne den Inhalt des Vergleichs zu kennen, führte dieser im Vergleich zu einer Klagerücknahme oder einem abweisenden Urteil vermutlich für Ihre Verlobte zu einem besseren Ergebnis.

Die Gerichte sind aufgrund gesetzlicher Vorschriften gehalten, daraufhinzuwirken die Verfahren im Wege einer gütlichen Einigung zu beenden. Aus Erfahrung weiß ich, dass manche Richter dies mit mehr Nachdruck versuchen als andere, eine Nötigung habe ich aber noch nicht erlebt.

Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Es tut mir leid Ihnen keine andere Antwort geben zu können und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.07.2010 08:57:16

Zunächst einmal vielen Dank für Ihre Antwort.
Der Prozessvergleich hat meines Erachtens nach eine Doppelnatur. Er ist sowohl Prozesshandlung, deren Wirksamkeit sich nach den Grundsätzen des Prozessrechts richtet, als auch öffentlich-rechtlicher Vertrag.
Der prozessuale und der materiellrechtliche Vertrag beeinflussen sich in ihrer Wirksamkeit wechselseitig, wenn auch in unterschiedlicher Weise. Ist die Vergleichsvereinbarung materiell unwirksam, verliert auch die Prozesshandlung ihre Wirksamkeit, da sie nur die Begleitform für den materiellrechtlichen Vergleich ist.
Besteht daher nicht ein Anfechtungsrecht nach § 119 BGB i. V. mit 121 BGB?
Die Anfechtungserklärung wäre somit unverzüglich nach § 143 BGB der Beklagten zu übermitteln oder muss diese an das Arbeitsgericht gesandt werden?
Für eine kurze Rückäußerung wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.07.2010 10:31:07

Sehr geehrter Fragestellerin,

hiermit nehme ich zu Ihrer Nachfrage wie folgt Stellung:

Grundsätzlich setzt eine Anfechtung einen Anfechtungsgrund voraus. Nach § 119 BGB wäre dies ein Irrtum. Hierzu kann ich mangels Angaben überhaupt keine Stellung nehmen. Diesbezüglich rate ich Ihnen dringend sich an den Prozessvertreter zu wenden, der den Inhalt der Akten und den Verlauf des Verfahrens kennt bzw. einen anderen Kollegen mit der Überprüfung dieser Angelegenheit zu beauftragen. Selbstverständlich können Sie sich diesbezüglich auch gerne an mich wenden.

Ich wünsche Ihnen ein angenehmes Wochenende und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin

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