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Anfechtung eines Strafbefehls


24.01.2011 23:45 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Fachanwalt Strafrecht Martin Kämpf


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich benoetige dringend einen juristische Rat zu folgender Sache:

Ich habe heute einen Strafbefehl zu dem Thema Urkundenfaelschung bei DSL Vertraegen mit folgendem Strafmass erhalten:
Gesamtgeldstrafe 110 Tagessaetze zu 30 Euro.

Zur Sache:
Mir wird vorgeworfen, dass ich zwei auslaendischen Personen einen DSL Vertrag untergejubelt haben soll, ohne diese im Vorfeld darueber zu informieren.

Welches nicht stimmt, da ich bei jedem Kunden das Produkt genauestens vorgestellt habe und sogar noch auf die Wiederrufsbelehrung ausdruecklich hingewiesen habe!

Das Angebot lautete wie folgt:
Man bekommt ein Prepaid Handy von Vodafone geschenkt, wenn man einen 24 monatigen DSL Vertrag abschliesst. ( Handy nur bei Vertrag )

Nun wird mir obwohl die Kunden rechtzeitig den besagten Vertrag gekuendigt haben vorgeworfen, ich habe es ihnen nicht erklaert und habe mir aufgrund ihrer schlechteren Deutsch Kenntnisse einen Vorteil verschafft!!!

Ich kann nur nochmals wiederholen, dass ich zu keinem Zeitpunkt eine Taeuschungshandlung geplant oder vollzogen habe.

Weiterhin moechte ich erwaehnen, dass ich nicht mehr in dieser Branche taetig bin.

Ich bitte Sie um Ihre Hilfe.
Selbstverstaendlich werde ich Ihnen dann auch das Schreiben der Staatsanwaltschaft aushaendigen.

Vielen Dank
25.01.2011 | 00:09

Antwort

von

Rechtsanwalt Fachanwalt Strafrecht Martin Kämpf
170 Bewertungen
Sehr geehrte Anfragender,

vielen Dank für Ihre Anfrage! Diese beantworte ich Ihnen bei Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Die Ihnen vorgeworfene Urkundenfälschung, strafbar gemäß § 267 StGB, sieht als Strafe Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor.

Ob und inwiefern Sie sich vorliegend einer Urkundenfälschung schuldig machten und ob die ausgeurteilte Geldstrafe angemessen ist, lässt sich ohne Kenntnis der Ermittlungsakte nicht abschätzen.
Nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt haben Sie sich keiner Urkundenfälschung schuldig gemacht, da Sie weder eine unechte Urkunde herstellten, eine unechte verfälschten noch eine verfälschte oder unechte Urkunde gebrauchten.
Bezüglich der Angemessenheit der Strafe kommt es auf eine Vielzahl von Faktoren (Ersttäter, Geständnis, Nachtatverhalten, Täter-Opfer-Ausgleich u.a.) an, die hier nicht bekannt sind. Mitteilen darf ich Ihnen aber, dass mir die Anzahl der Tagessätze für zwei Urkundenfälschungen bei einem Ersttäter überhöht vorkommen.
Das von Ihnen geschilderte Geschehen lässt im Übrigen eher den Schluss zu, dass Sie sich eines (versuchten) Betruges schuldig machten.

Gegen den Strafbefehl können Sie binnen zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch beim zuständigen Amtsgericht einlegen. Das Datum der Zustellung ist auf dem gelben Kuvert, in dem Ihnen der Strafbefehl geschickt wurde, vermerkt.

Insbesondere in Anbetracht der Höhe der Geldstrafe empfehle ich Ihnen, einen im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt mit Ihrer Strafverteidigung zu betrauen und über diesen zunächst Akteneinsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen.

Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion ebenso wie für eine Wahrnehmung Ihrer Strafverteidigung gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt & Strafverteidiger Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a
80336 München

Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356

info@kanzlei-kaempf.net
www.kanzlei-kaempf.net

Nachfrage vom Fragesteller 25.01.2011 | 12:42

Sehr geehrter Herr Kaempf,

Vielen Dank fuer Ihre schnelle Antwort.
Was wuerde es mich kosten, wenn ich Sie mit der Anfechtung der Geldstrafe beauftrage?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 25.01.2011 | 12:53

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage. Ich habe Ihnen diesbezüglich eine E-Mail geschickt.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Fachanwalt Strafrecht Martin Kämpf
München

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Fachanwalt Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten, Verkehrsstrafrecht, Betäubungsmittelrecht, Verkehrsrecht