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Frage geschrieben am 13.09.2010 09:48:14

Anfechtung eines Scheidungsurteil, das Jahre zurück liegt

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1973
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Hallo an Alle,

meine Frage lautet wie folgt:

mein Mann war schon mal verheiratet und wurde 1999 geschieden. In dem durch einen Notar aufgesetzten Scheidungsurteil ist zu lesen, dass 1.) er für die Krankenversicherung der gemeinsamen Tochter aufkommen muß und 2.) dass er auf Anrechnung des halbigen Kindergeldes auf den Unterhalt verzichtet.

Da sich die Lebensumstände bei uns als auch bei der EX-Frau geändert haben, sind diese Vereinbarungen nun in irgendeiner Form anfechtbar? Mein Mann war die ganze Zeit freiwillig gesetzlich krankenversichert, ist selbstständig und will sich nun Privatversichern. Seine EX-Frau ist Beamtin, sie würde eine Krankenversicherung der Tochter wesentlich weniger kosten als uns. Auch zahlt mein Mann immer regelmäßig seinen Unterhalt, die Hälfte bei Klassenfahrten, wir nehmen die Tochter mit in Urlaub, was die Mutter nicht macht. Muß mein Mann seinen Unterhalt bei jeder Änderung der Düsseldorfer Tabelle anpassen?
Vielen Dank im voraus für eine schnelle Antwort an Jeden, der sich auskennt.


Antwort geschrieben am 13.09.2010 10:09:32
Rechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrte Ratsuchende,


eine Anfechtung im engeren juristischen Sinn wird nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht in Betracht kommen, da ein Anfechtungsgrund nicht erkennbar ist. Es liegt weder eine Täuschung, noch ein Irrtum oder eine Drohung zum Zeitpunkt der damaligen Unterzeichnung vor.


Gleichwohl ist Ihr Ehemann nun nicht so ganz schutzlos, da bei einer wesentlichen Veränderung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse die Möglichkeit besteht, im Wege der sogenannten Abänderungsklage nach § 239 FamFG gegen diese Vereinbarung vorzugehen.

Dazu ist Voraussetzung, dass sich die Verhältnisse bei Abschluss der Vereinbarung zwischenzeitlich verändert haben. Nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung kann dieses in den geänderten Lebensumständen zu sehen sein. Entscheidend wird es darauf ankommen, wie sich jetzt die geänderten Versicherungssituationen auswirken; insbesondere auf die Einkommenssituation Ihres Mannes. Hier wird eine anwaltliche individuelle Beratung erforderlich sein.


Eine automatische Anpassung bei jeder Änderung der Düsseldorfer Tabelle erfolgt in der Regel nicht. Nur, wenn dieses ausdrücklich vereinbart worden ist, könnte dieses in Betracht kommen. Ansonsten müsste jeweils eine Anpassung vorgenommen werden.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.09.2010 10:25:38

Sehr geehrter Hr. RA Bohle,

erst mal vielen Dank für die schnelle Antwort.

Die veränderten Lebensumstände bestehen darin, dass die EX-Frau seit 6 Jahren wieder verheiratet ist, einen Sohn bekommen hat, ein Haus gebaut hat, ein teures Auto fährt, in unkündbarer Stellung als Standesbeamtin gutes Geld verdient, mit der "neuen" Familie in Urlaub fährt, obwohl sie der Tochter meines Mannes versichert hat, dass dafür kein Geld da ist.
Mein Mann und ich sind nun auch seit 6 Jahren verheiratet, haben 2 gemeinsame Kinder, leben zur Miete, fahren ein normales Auto. Sind das keine veränderten Lebensumstände? Seine EX-Frau meint immer damit drohen zu müssen, dass sich die DD-Tabelle geändert hat und er verpflichtet ist, sich anzupassen, sonst muß er nachzahlen. Aufgrund seiner Selbstständigkeit und um seine Firma zu retten, hat er über ein Jahr offiziell kein Gehalt erhalten, was auch lt. Steuerberater und Steuererklärung beglaubigt ist. Trotzdem hat er Unterhalt gezahlt, kann er davon was zurückverlangen?

Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.09.2010 10:49:35

Sehr geehrte Ratsuchende,

nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung ist von geänderten Verhältnissen auszugehen. Dabei spielt weniger die wirtschaftliche Situation der Frau eine Rolle, sondern vielmehr die Einkommensänderungen seitens Ihres Mannes und die Tatsache, dass er weiteren Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist.

Ihr Mann muss sofort eine neue Unterhaltsberechnung durchführen lassen und dann die Abänderung mit Hilfe eines Anwaltes beantragen.

Eine Rückforderung des möglicherweise zuviel gezahlten Unterhaltes kommt nicht in Betracht. Einem solchen Anspruch wird entgegengehalten werden können, dass der Unterhalt zum Lebensunterhalt der Tochter verbraucht worden ist.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

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