Es wird keine Angabe zum Effektiv-Zinssatz gemacht.
Zwischenzeitlich habe ich durch weitere Recherche den Eindruck gewonnen, dass diese Finanzierung deutlich überteuert war.
Frage: ist eine Anfechtung sinnvoll, bzw. kann aufgrund von formellen Mängeln (fehlender Effektiv-Zinssatz) die Gültigkeit dieses Vertrages (Überhöhte Kreditgebühr) in Frage gestellt werden?
Vielen Dank
Antwort geschrieben am 08.11.2010 14:41:03
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Diese lässt sich anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt auch kurz und eindeutig beantworten:
Ist entsprechend Ihrer Schilderung der effektive Jahreszins im Verbraucherkreditvertrag überhaupt nicht angeben, ist der gesamte Kreditvertrag bereits nichtig. Einer Anfechtung bedarf es somit nicht einmal mehr. Dieser Formmangel wird jedoch dann geheilt, wenn Sie das Darlehen empfangen oder in Anspruch genommen haben. Jedoch schuldet der Darlehensnehmer dann dennoch nur den gesetzlichen Zinssatz. Dies ergibt sich aus § 494 BGB.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.11.2010 15:02:41
Zunächst vielen Dank für Ihre erste Einschätzung.
a) Könnten Sie etwas konkreter beantworten, ob es SINNVOLL sein kann, hier weitere Schritte zu unternehmen?
Ist dann evtl. auch die Berechnung der "Kreditgebühr 7,604 %p.a.".zusätzlich zu der "Vertragsgebühr" anfechtbar, also zurückzuerstatten?
b) Und was meinen Sie konkret mit der Aussage, dass der Darlehensnehmer "dennoch nur den gesetzlichen Zinssatz" schuldet ?
Vielen Dank
Mit freundlichem Gruß
Zunächst vielen Dank für Ihre erste Einschätzung.
a) Könnten Sie etwas konkreter beantworten, ob es SINNVOLL sein kann, hier weitere Schritte zu unternehmen?
Ist dann evtl. auch die Berechnung der "Kreditgebühr 7,604 %p.a.".zusätzlich zu der "Vertragsgebühr" anfechtbar, also zurückzuerstatten?
b) Und was meinen Sie konkret mit der Aussage, dass der Darlehensnehmer "dennoch nur den gesetzlichen Zinssatz" schuldet ?
Vielen Dank
Mit freundlichem Gruß
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.11.2010 15:33:54
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:
Mit "dennoch" ist gemeint, dass selbst bei Heilung des Formmangels durch Empfang des Darlehens die Rechtsfolge eintritt, dass Sie NUR die Rückzahlung der Darlehensumme nebst gesetzlichem anstelle des vertraglichen Zinssatzes schulden. Auch Kreditgebühren sind dabei nach herrschender Meinung Zinsen im Rechtssinne, so dass sich die Nichtigkeit eben auch auf diese erstreckt. Sie brauchen also im Grunde nichts weiter zu tun, als das Darlehen zzgl. gesetzlicher Zinsen zurückzuzahlen, müssen also daneben auch nichts weiter unternehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:
Mit "dennoch" ist gemeint, dass selbst bei Heilung des Formmangels durch Empfang des Darlehens die Rechtsfolge eintritt, dass Sie NUR die Rückzahlung der Darlehensumme nebst gesetzlichem anstelle des vertraglichen Zinssatzes schulden. Auch Kreditgebühren sind dabei nach herrschender Meinung Zinsen im Rechtssinne, so dass sich die Nichtigkeit eben auch auf diese erstreckt. Sie brauchen also im Grunde nichts weiter zu tun, als das Darlehen zzgl. gesetzlicher Zinsen zurückzuzahlen, müssen also daneben auch nichts weiter unternehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
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