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Frage geschrieben am 09.05.2011 02:56:44

Anfechtung eines Abgangszeugnisses

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Geschlossen | Aufrufe: 946
Guten Abend,

ich habe eine Frage und hoffe, dass Sie mir hierauf eine kompetente Antwort geben können, die mir möglichst weiterhilft.

Sachverhalt:
Ich befand mich von 2009 - 2011 für ca. 1 1/2 Jahre in Jugendstrafhaft und wurde gem. § 88 JGG vor dem Halbstrafenzeitpunkt aus der Haft entlassen.

In der Haftanstalt besuchte ich ein Jahr lang die Berufsfachschule I. Im Endzeugnis hatte ich einen Durchschnitt von 3,0, alle weiteren Voraussetzungen lagen vor, in das zweite BFS-Jahr versetzt zu werden. Einziger Knackpunkt: Eine Note "5" in einem Hauptfach, welche nach geltendem Gesetz nicht zur Versetzung führt.

Dass heisst, dass eine Note "4" im Zeugnis gelangt hätte, um versetzt zu werden und die Mittlere Reife zu erwerben. Das Abgangszeugnis bringt mir rein gar nichts, es wird noch nicht einmal als "qualifizierter Hauptschulabschluss" anerkannt.

- Der Lehrer, der mir die Note gab, sicherte mir im Laufe des Schuljahres immer wieder zu, dass er gesprächsbereit ist und niemanden "sitzen" lässt, wenn er es nicht wirklich verdient hat (ich habe Extra-Arbeiten gemacht, Referate vorgetragen, etc.; dass war die Bedingung des Lehrers für eine 4, die ich am Ende doch nicht bekam).
- Der Lehrer, der das Hauptfach unterrichtete, hat sich an einige gesetzliche Norminierungen, die in RLP für die Berufsfachschulen vorgeschrieben sind, nicht gehalten (z.B. Belehrung vor Schuljahresanfang, dass man bei einer 5 oder 6 nicht versetzt wird => dies habe ich nie gewusst, erst 1 Woche vor Zeugniserteilung).

Aufgrund meiner Inhaftierung und den damit angeeigneten Rechtskenntnissen festelle ich fest, dass es nach dem Verwaltungsrecht möglich ist, das Zeugnis binnen eines Jahres mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs anzugreifen, da ich nicht über meine Rechtsmittelmöglichkeiten belehrt wurde. Wäre dies erfolgt, wäre für mich die 1- Monats- Frist maßgeblich gewesen.

Aus Angst habe ich während meiner Inhaftierung rechtlich nichts gegen die Schule unternommen, da ich Angst hatte, dass ich vorzeitig nicht entlassen werde. Mein Benehmen und meine Mitarbeit am Vollzugsziel waren nämlich beanstandungsfrei!

Bitte beantworten Sie mir die Frage, ob es sich lohnt, gegen die Schule im Rahmen des Einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht vorzugehen, damit ich noch nach den Sommerferien in diesem Jahr die Berufsfachschule 2 beginnen kann, sofern das Gericht in meinem Sinne entscheidet.
- Habe ich Aussicht auf Erfolg?

Der Klageweg würde nämlich bis zum kommenden Schuljahr zu lange dauern, ein Eilverfahren ist das einzigste, was etwas bringen würde. Ein Widerspruch sollte natürlich parallel auch eingereicht werden!


BITTE BEANTWORTEN SIE DIESE FRAGE NUR, WENN SIE AUCH BEREIT SIND, MICH OHNE EINSCHRÄNKUNGEN IM RAHMEN VON BERATUNGS- UND ANSCHLIESSENDER PROZESSKOSTENHILFE IM WIEDERSPRUCHS-, EIL- UND KLAGEVERFAHREN ANWALTLICH ZU VERTRETEN. DER WIEDERSPRUCH SOLLTE IN DEN KOMMENDEN TAGEN, AUF JEDEN FALL BIS FREITAG, EINGEREICHT WERDEN (PER FAX GENÜGT!).

EINEN BERATUNGSHILFESCHEIN WÜRDE ICH SELBSTVERSTÄNDLICH BEI GERICHT BEANTRAGEN UND ZU DEM HIER AUSGEBLOBTEN HONORAR AUF FRAG EINEN ANWALT HINZUGEBEN. DIE VON MIR BEANTRAGTEN BERATUNGSHILFESCHEINE WURDEN BIS JETZT IMMER GENEHMIGT, DA DIE RECHTSSACHEN AUSSICHT AUF ERFOLG HABEN, NICHT MUTWILLIG ERSCHEINEN, ICH ALG EMPFÄNGER BIN (zzt. noch 1) UND MICH IN EINEM ERÖFFNETEN VERBRAUCHERINSOLVENZVERFAHREN BEFINDE. AUS DIESEM GRUND IST ES MIR AUCH NICHT MÖGLICH, FÜR DAS AUSSERGERICHTLICHE VERFAHREN MEHR ALS EINEN BERATUNGSHILFESCHEIN UND DIE HIER AUSGELOBTE GEBÜHR AUSZUGEBEN!


Ich suche einen menschlichen Anwalt, der mir weiterhelfen kann...!!!

Herzlichen Dank!



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