In der der Unterlassungerklärung war ein Satz, der nun unglücklicherweise in ähnlicher Form in eine weitere Werbung hineingerutscht ist.
Nun wird von dem Anwalt des Abmahnvereins eine horrende Vertragsstrafe gefordert.
Inzwischen liegen mir genügend wissenschaftliche Studien und Aussagen vor, um die Gültigkeit des damals beanstandeten (und in der damaligen Unterlassungserklärung als zu unterlassen unterschriebenen) Satzes zu belegen.
Frage: Kann eine Unterlassungserklärung angefochten werden, wenn sich die wissenschaftliche Beweislage geändert hat?
Wenn ja, unter welchen Bedingungen und wo?
Frage: Wie hoch wird der Streitwert angesetzt bei einer Anfechtung der Zahlung der Vertragsstrafe?
Ich habe seit einem Jahr eine gewerbliche Rechtsschutzversicherung (JURAFIRM von AUXILIA) - ist der Fall durch diese gedeckt auch wenn die Unterlassungserklärung aus 2007 stammt?
Gerne erwarte ich die Antwort eines Anwaltes, der sich auch im physikalisch-medizinischen Bereich etwas auskennt und mich evtl. auch vor Gericht gegen einen Rechtsanwalt des "Abmahnvereins" (in Berlin) vertreten würde.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 19.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 19.02.2010 20:29:08 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Johannisbollwerk 20, 20459 Hamburg, Tel: 040/31797380, Fax: 040/312784
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 575
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Kann eine Unterlassungserklärung angefochten werden, wenn sich die wissenschaftliche Beweislage geändert hat?
Grundsätzlich stellt die Unterlassungserklärung ein Dauerschuldverhältnis dar und ist somit dauerhaft gültig.
In Ihrem Fall kommt aber keine Anfechtung der Unterlassungserklärung in Betracht.
Da Sie heute darlegen und beweisen können, dass das damals beanstandete Verhalten unter Zuhilfenahme von wissenschaftlichen Studien und Aussagen gültig ist, wäre zu prüfen, ob eine Befreiung von der Unterlassungserklärung unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht kommt. Einer Anfechtung bedarf es daher nach meiner Auffassung nicht.
Die Begründetheit der Störung der Geschäftsgrundlage bedarf hingegen einer eingehenden Prüfung, die selbstredend auf dieser Plattform nicht gegeben werden kann.
Wie hoch wird der Streitwert angesetzt bei einer Anfechtung der Zahlung der Vertragsstrafe?
Hier ist von der Höhe der Vertragsstrafe auszugehen, die in der Unterlassungserklärung vereinbart worden ist. Wenn keine bestimmte Höhe festgelegt worden ist, muss die Vertragsstrafe angemessen sein.
Ich habe seit einem Jahr eine gewerbliche Rechtsschutzversicherung (JURAFIRM von AUXILIA) - ist der Fall durch diese gedeckt auch wenn die Unterlassungserklärung aus 2007 stammt?
Die Rechtsschutzversicherung wird hier nicht mit einer Deckungszusage eintreten, da es um einen Zeitpunkt, in dem keine Rechtsschutzversicherung bestand.
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn Sie in Ihrem Vertrag hierzu etwas gesondert vereinbart haben.
Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung könnte ich Sie ohne weiteres im Gerichtsbezirk Berlin vertreten.
Ich arbeite dort mit Korrespondenzanwälten zusammen, die bei einem etwaigen Gerichtstermin für Sie auftreten könnten, ohne dass Ihnen hierdurch weitere Kosten entstünden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
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