Anfechtung einer Teilungsvereinbarung möglich?
Preis: 55,00 € |
Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
| in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Rechtsanwältin, sehr geehrter Rechtsanwalt,
im vorliegenden Fall geht es um ein Grundstück in Eigentümergemeinschaft, auf dem sich zwei sehr dicht zusammenstehende Wohngebäude ("Vorderhaus und Hinterhaus") befinden. Die Eigentümergemeinschaft war über Jahrzehnte familiär geprägt, so dass die eindeutige Aufteilung der restlichen Flächen des Grundstücks mittels Sondernutzungsrechten erst vor einigen Monaten im Zuge des Verkaufs des Sondereigentums Vorderhaus erfolgte.
Der Kaufinteressent für das Vorderhaus machte seine Zustimmung zum Kauf vom Vorliegen einer Teilungserklärung abhängig, die auf Betreiben der damaligen Eigentümer des Vorderhauses zusammen mit einem Makler und einem Notar erarbeitet wurde. Es fanden mehrere Gespräche zwischen den Eigentümern und dem Makler statt, um die Details für die Festlegung der Sondernutzungsflächen zu erörtern. Mit dem Eigentümer des Hinterhauses wurde mündlich vereinbart, dass er zwar die bisher genutzte ca. 4m tiefe Terrasse an der einen Seite seines Hauses (die direkt an die Terasse des Vorderhauses angrenzt) aufgeben würde, jedoch einen ca. 1m breiten Streifen an der besagten Seite seines Hauses behalten könne, um zu Reinigungszwecken an die Fenster dieser Hausseite zu gelangen und um das Haus herum weiterhin in den ihm als Sondernutzungsfläche zugewiesenen Garten gelangen zu können.
Die Teilungserklärung wurde beim Notar beurkundet, anschließend fand der Verkauf des Vorderhauses statt.
Erst einige Monate später - nach Einzug des neuen Eigentümers des Vorderhauses und dessen Verlangen, die Terrasse endlich komplett aufzugeben und zu räumen, fiel dem Eigentümer des Hinterhauses auf, dass ihm nach der Teilungserklärung tatsächlich überhaupt kein Platz mehr an der besagten Hausseite verbleibt, sondern das Sondernutzungsrecht des neuen Eigentümers des Vorderhauses bis an die Mauer seines Hinterhauses reicht.
Die Beurkundung der Teilungserklärung fand unter großem Zeitdruck statt, da der Kaufinteressent für das Vorderhaus und damit die damaligen Eigentümer des Vorderhauses drängten. Der Eigentümer des Hinterhauses wollte den Verkauf nicht blockieren, daher verließ er sich auf die mündlichen Zusagen der anderen Beteiligten und versäumte es, die Teilungserklärung vor der Unterschrift nochmals gründlich zu prüfen. Er unterschrieb somit leider eine Teilungserklärung, die er so niemals beabsichtigt hatte und der er nach gründlicher Prüfung niemals zugestimmt hätte, da nun z.B. seine Terrassentür überhaupt nicht mehr nutzbar ist und keinerlei Schutz der Privatsphäre mehr besteht (der neue Nachbar kann und darf nun direkt bis an das Hinterhaus herankommen und sich unmittelbar vor den Wohnzimmerfenstern aufhalten.
Keine Frage: Der Eigentümer des Hinterhauses hat einen Fehler gemacht, weil er die Teilungsvereinbarung ohne gründliche Prüfung unterschrieben hat. Der Lageplan in der Teilungserklärung ist eindeutig und die Grenze der Sondernutzungsfläche exakt so eingezeichnet wie der neue Eigentümer des Vorderhauses es verlangt hat.
GIbt es trotz der Versäumnisse des Eigentümers des Hinterhauses für ihn noch irgendeine Hoffnung auf Abänderung oder Aufhebung der Teilungserklärung? Ein Gespräch mit dem neuen Eigentümer war erfolglos, er besteht natürlich auf der Einhaltung der in der Teilungsvereinbarung getroffenen Regelung, da es für ihn eine wesentliche Voraussetzung für den Kauf war, dass niemand mehr an seiner Terrasse vorbeigehen kann. Dadurch sieht der neue Eigentümer des Vorderhauses seine Privatsphäre gestört. Von einer einvernehmlichen Regelung kann daher nicht ausgegangen werden und es scheint ausgeschlossen, dass die beiden Eigentümer gemeinsam eine neue Teilungserklärung abgeben.
Gibt es so etwas wie ein Recht auf Irrtum?
möglich? Anfechtung









