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Anfechtung einer Teilungsvereinbarung möglich?


| 09.07.2012 12:50 |
Preis: 55,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Rechtsanwältin, sehr geehrter Rechtsanwalt,

im vorliegenden Fall geht es um ein Grundstück in Eigentümergemeinschaft, auf dem sich zwei sehr dicht zusammenstehende Wohngebäude ("Vorderhaus und Hinterhaus") befinden. Die Eigentümergemeinschaft war über Jahrzehnte familiär geprägt, so dass die eindeutige Aufteilung der restlichen Flächen des Grundstücks mittels Sondernutzungsrechten erst vor einigen Monaten im Zuge des Verkaufs des Sondereigentums Vorderhaus erfolgte.

Der Kaufinteressent für das Vorderhaus machte seine Zustimmung zum Kauf vom Vorliegen einer Teilungserklärung abhängig, die auf Betreiben der damaligen Eigentümer des Vorderhauses zusammen mit einem Makler und einem Notar erarbeitet wurde. Es fanden mehrere Gespräche zwischen den Eigentümern und dem Makler statt, um die Details für die Festlegung der Sondernutzungsflächen zu erörtern. Mit dem Eigentümer des Hinterhauses wurde mündlich vereinbart, dass er zwar die bisher genutzte ca. 4m tiefe Terrasse an der einen Seite seines Hauses (die direkt an die Terasse des Vorderhauses angrenzt) aufgeben würde, jedoch einen ca. 1m breiten Streifen an der besagten Seite seines Hauses behalten könne, um zu Reinigungszwecken an die Fenster dieser Hausseite zu gelangen und um das Haus herum weiterhin in den ihm als Sondernutzungsfläche zugewiesenen Garten gelangen zu können.

Die Teilungserklärung wurde beim Notar beurkundet, anschließend fand der Verkauf des Vorderhauses statt.

Erst einige Monate später - nach Einzug des neuen Eigentümers des Vorderhauses und dessen Verlangen, die Terrasse endlich komplett aufzugeben und zu räumen, fiel dem Eigentümer des Hinterhauses auf, dass ihm nach der Teilungserklärung tatsächlich überhaupt kein Platz mehr an der besagten Hausseite verbleibt, sondern das Sondernutzungsrecht des neuen Eigentümers des Vorderhauses bis an die Mauer seines Hinterhauses reicht.

Die Beurkundung der Teilungserklärung fand unter großem Zeitdruck statt, da der Kaufinteressent für das Vorderhaus und damit die damaligen Eigentümer des Vorderhauses drängten. Der Eigentümer des Hinterhauses wollte den Verkauf nicht blockieren, daher verließ er sich auf die mündlichen Zusagen der anderen Beteiligten und versäumte es, die Teilungserklärung vor der Unterschrift nochmals gründlich zu prüfen. Er unterschrieb somit leider eine Teilungserklärung, die er so niemals beabsichtigt hatte und der er nach gründlicher Prüfung niemals zugestimmt hätte, da nun z.B. seine Terrassentür überhaupt nicht mehr nutzbar ist und keinerlei Schutz der Privatsphäre mehr besteht (der neue Nachbar kann und darf nun direkt bis an das Hinterhaus herankommen und sich unmittelbar vor den Wohnzimmerfenstern aufhalten.

Keine Frage: Der Eigentümer des Hinterhauses hat einen Fehler gemacht, weil er die Teilungsvereinbarung ohne gründliche Prüfung unterschrieben hat. Der Lageplan in der Teilungserklärung ist eindeutig und die Grenze der Sondernutzungsfläche exakt so eingezeichnet wie der neue Eigentümer des Vorderhauses es verlangt hat.

GIbt es trotz der Versäumnisse des Eigentümers des Hinterhauses für ihn noch irgendeine Hoffnung auf Abänderung oder Aufhebung der Teilungserklärung? Ein Gespräch mit dem neuen Eigentümer war erfolglos, er besteht natürlich auf der Einhaltung der in der Teilungsvereinbarung getroffenen Regelung, da es für ihn eine wesentliche Voraussetzung für den Kauf war, dass niemand mehr an seiner Terrasse vorbeigehen kann. Dadurch sieht der neue Eigentümer des Vorderhauses seine Privatsphäre gestört. Von einer einvernehmlichen Regelung kann daher nicht ausgegangen werden und es scheint ausgeschlossen, dass die beiden Eigentümer gemeinsam eine neue Teilungserklärung abgeben.

Gibt es so etwas wie ein Recht auf Irrtum?

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 76 weitere Antworten zum Thema:
möglich? Anfechtung
09.07.2012 | 13:34

Antwort

von

Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
230 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Auch eine Zustimmung zu einer Teilungserklärung kann wie jede andere Willenserklärung wegen Irrtums angefochten werden. Das Anfechtungsrecht setzt nicht voraus, dass man sich vorher eingehend informiert hat oder den Fehler sonst hätte erkennen können. Es gibt einige berühmte Fälle aus der Rechtsprechung, wo der Anfechtende regelrecht dusselig oder auch schusselig war, ohne dass ihm das Anfechtungsrecht genommen worden wäre.

Sie müssten dann aber im Fall eines Prozesses vortragen und beweisen, dass Sie sich im Hinblick auf die Aufgabe ihres gesamten Sondernutzungsrechtes an der Seite zum Vorderhaus hin geirrt haben. In Ihrem Fall ist zu beachten, dass Sie hier einem notariellen Vertrag zugestimmt haben, der Ihnen vermutlich zuvor im Entwurf nebst Lageplan als Anlage vorlag und der Ihnen im Notartermin auch vorgelesen worden ist. Es handelt sich also nicht um einen einfachen Brief, den Sie an einem Tag heruntergeschrieben und abgeschickt haben, sondern Sie dürften auch wenn Zeitdruck vorhanden war mehrfach mit der geplanten Änderung konfrontiert worden sein. Dies könnte ein Beweisproblem darstellen, da Sie mittels Zeugen o.ä. beweisen müssten, dass Sie trotz der zu einem einfachen Brief vergleichsweise intensiven Befassung mit der Sache angenommen haben, dass Ihnen ein Streifen von einem Meter an der Seite zum Vorderhaus hin verbleibt.

Ein Indiz hierfür könnte sein, wenn Sie außer dem Ausstieg durch ein Fenster keine andere Möglichkeit haben, in Ihren Garten zu gelangen, und Ihnen in der Teilungserklärung nicht gestattet wurde, ein Fenster zu einer Tür umzubauen, um in Ihren Garten zu gelangen. Ggf. gibt es aber auch noch andere Zugangsmöglichkeiten, so dass dieses Argument nicht greift.

Die Anfechtung muss zudem unverzüglich nach Erkennen des Irrtums erfolgen, was "ohne schuldhaftes Zögern" bedeutet. Wenn Sie bereits vor einigen Tagen erkannt haben, dass die Teilungserklärung anders aussieht als Sie das dachten, ist hier Eile geboten.

Eine Anfechtung Ihrer diesbezüglichen Willenserklärung würde auch nicht dazu führen, dass Ihnen automatisch der 1 m breite Streifen zum Vorderhaus hin zustünde. Vielmehr müssten Sie mit dem Eigentümer des Vorderhauses die Teilungserklärung neu verhandeln und eine einvernehmliche Lösung finden.

Zudem müssten Sie dem Anfechtungsgegner den sog. Vertrauensschaden ersetzen, also den Schaden der ihm entstanden ist weil er auf die Wirksamkeit Ihrer Willenserklärung vertraut hat.

Insgesamt kann ich Ihnen nur empfehlen, die gesamte Angelegenheit unter Vorlage insbesondere auch der geführten Korrespondenz im Vorfeld der Beurkundung der Einigungserklärung prüfen zu lassen, was aufgrund der Dringlichkeit einer möglichen Anfechtungserklärung schnellstmöglich erfolgen sollte. Hierfür stehe ich gern im Wege einer Direktanfrage zur Verfügung.


Abschließend weise ich noch auf Folgendes hin: Dieser Dienst soll Ihnen lediglich eine erste Einschätzung geben und den Gang zu einem örtlichen Rechtsanwalt nicht ersetzen. Oft stellt sich erst dort ein bestimmtes Detail heraus, das zu einer ganz anderen rechtlichen Bewertung des Falles führt.


Dr. Elke Scheibeler
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Mobil: 0172 9077547
Fax: 0202 76988092
kanzlei@kanzlei-scheibeler.de
www.kanzlei-scheibeler.de

Nachfrage vom Fragesteller 09.07.2012 | 13:45

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,

vielen Dank für Ihre prompte und ausführliche Antwort.

Wer wäre denn in diesem Fall der Anfechtungsgegner? Die ehemaligen Eigentümer des Vorderhauses, mit denen zusammen die Teilungsvereinbarung geschlossen wurde? Oder der neue Eigentümer des Vorderhauses, der an der Teilungsvereinbarung nur indirekt beteiligt war, nun aber als Rechtsnachfolger in die Vereinbarung eingetreten ist?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 09.07.2012 | 13:58

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt: Grundsätzlich sind Verträge gegenüber dem Vertragspartner anzufechten. Nach Ihrer Mitteilung sind das die ehemaligen Eigentümer des Vorderhauses gewesen. Vorsorglich würde ich Ihnen empfehlen, die Anfechtung auch gegenüber den neuen Eigentümer des Vorderhauses zu erklären.

Ich rate Ihnen aber davon ab, eine derart weitreichende Willenserklärung ohne vorherige detaillierte Prüfung der Sach-und Rechtslage unter Einschluss der Unterlagen durch einen Anwalt vornehmen zu lassen. Greift Ihre Anfechtung ins Leere, wird die Beziehung zum Eigentümer des Vorderhauses zerstört sein, was aufgrund der räumlichen Nähe unangenehm werden dürfe.

Sollten Sie gleichwohl das Risiko eingehen und die Anfechtung ohne weitere Prüfung erklären wollen, stellen Sie in beiden Fällen den Zugang sicher, am besten durch Quittung des Erhaltes auf einem Doppel. Die Sache ist wie bereits geschildert eilig.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler.

Bewertung des Fragestellers 2012-07-11 | 08:48


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-07-11
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ANTWORT VON
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Wuppertal

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