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Frage geschrieben am 20.04.2011 14:39:17

Anfechtung des Kaufvertrages gültig?

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1102
Hallo,

ich bin gewerblicher Händler von Apple Geräten.

Letzten Monat kaufte ich bei einem Händler bei dem ich regelmäßig kaufe ein iPhone 4 und verkaufte das einige Tage später vor Ort an einen Kunden.
Der Kunde prüfte das Gerät und fand heraus, dass es geklaut ist. Die Polizei beschlagnahmte es.

Mein Händler hat einen An- und Verkauf und hat es da mit Perso-Ausweißkopie von einem Privatmenschen gekauft.

Die Reihenfolge zur Verdeutlichung ist also:
Privatmann verkauft geklautes Handy an meinen Händler -> Ich kaufe es von meinem Händler -> Ich verkaufe es vor Ort einem Kunden -> Es wird beschlagnahmt.

Nun bekomme ich vom Anwalt des Kunden einen Brief, in dem er die 570€ zurück fordert.

Brgründung:
"Bei Kenntnis der wahren Sachlage hätte mein Mandant den streitgegenständlichen Vertrag in der Form so nicht geschlossen.

Die Anfechtung des Vertrages, welche hier ausdrücklich erklärt wird, hat nun zur Folge, dass der Vertrag von Anfang an als nichtig zu behandeln ist, so dass Sie den Kaufpreis zurück zu erstatten haben.

Darüber hinaus haben Sie den Betrag auch nahc den Gesichtspunkten der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß $812 BGB zurück zu zahlen, da hier aufghrund des Diesbstahls nichtigen Kaufvertrages kein Rechtsgrund besteht, den Kaufpreis zu behalten,"

Er möchte zudem 85€ Anwalts-Kosten.

Fragen:
1) Muss ich dem Kunden das volle Geld zurück erstatten?

2) Darf ich dem Kunden nicht anstatt dem Geld einfach im Zuge der Nachbesserung ein anderes Gerät liefern?

3) Muss ich die Anwaltskosten tragen? (Der Kunde hat vorher niemals nach dem Geld gefragt, daher keine Frist gesetzt, ich kenne es nur so, dass man die Anwaltskosten ersetzt bekommt, wenn man eine Frist gesetzt hat und die verstrichen ist)


Antwort geschrieben am 20.04.2011 14:48:29
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Anfragen lassen sich gemäß dem Mindesteinsatz, den Sie gewählt haben, auch verhältnismäßif eindeutig und schnell beantworten:


1) Ja, seien Sie froh, dass nicht noch Zinsen verlangt werden.

2) Nein; denn es handelt sich nicht um Gewährleistung.

3) Ja, denn Verzug ist hier nicht notwendig.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.04.2011 15:08:18

Mit so einer kurzen Antwort hätte ich in einem der tausenden kostenlosen Foren gerechnet, aber nicht wenn ich noch 20€ zahlen soll.
Wenn es Ihnen nicht Wert ist, diese Antwort für 20€ zu geben, tun Sie dies bitte nicht, aber nun haben Sie die 20€ und ich bin kein Stück weiter...
Vielen Dank, eine dementsprechende Bewertung folgt.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.04.2011 15:14:20

Sehr geehrter Ratsuchender,

bitte teilen Sie mir doh mit, in welchen Foren kostenlos Rechtsrat erteilt wird.

Alle Ihre Fragen wurden im Rahmen der ERSTberatung (!) ordnungsgemäß beantworten.

Wenn Ihnen ein Kunde 50 Euro auf den Tisch legt, kann er wohl ein Handy, kaum ein iPhone verlangen, oder?

Nun bin ich davon ausgegangen, dass Sie dieses eben so sehen und aufgrund des gewählten Mindesteinsatzes Ihnen dann auch die kurze Bestätigung/Beantwortung reicht.

Falsche und fehlerhafte Bewertungen können recht teuer werden - da Sie ja Forenerfahrungen haben, sollten Sie ggfs. sich danach erkundigen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

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