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Frage geschrieben am 15.12.2011 18:30:19

Anfechtung Prüfungsergebnis

Rechtsgebiet: Hochschule, Prüfungen | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 678
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe dieses Jahr an dem Europäischen Examen für Anästhesie teilgenommen. Dieser besteht aus 2 Teilen, die in schriftlicher Form an einem Tag absloviert werden. Jeweils ca. 2.5 h für 60 Fragen, bei denen aber 5 Unterpunkte beantwortet werden müssen, also insgesamt 300 Fragen pro Teil, dementsprechend für beide Teile 600 Fragen.

Es gilt: sofern 1 Teil nicht bestanden wurde, dass die gesamte Prüfung als durchgefallen gilt. In meinem Fall habe ich den ersten Teil bestanden, beim 2. Teil fehlen mir 1,33 Prozent zum Bestehen.

Das System sieht vor, dass das beste Ergebnis mit 100 % bewertet wird und danach die Bestehensgrenze festgelegt wird.
Die Fragen werden nicht veröffentlicht, so dass uneindeutige Fragestellungen, bzw. Antwortmöglichkeiten nicht angefochten werden können.

Allerdings, wenn Fragen von zu vielen Kandidaten falsch beantwortet werden, werden diese rausgenommen.
Darüber erhält man als Kandidat jedoch keine detaillierte Informationen.

Das kann aber auch anderseits heissen, dass Fragen, rausgenommen werden und nicht in die Bewertung einfliessen, die man selber möglicherweise richtig beantwortet hat.

Jedoch habe ich folgenden `O-Ton` als Email erhalten:

As a reminder, appeals from candidates who narrowly fail either paper in the examination are dealt with on a case by case basis and are only considered if there has been a problem with the examination or there have been procedural irregularities. Appeals will only be accepted if they are received at the latest 30 days after this e-mail has been sent.

Im Grunde genommen, bin ich der Meinung, dass einige Fragen nicht eindeutig waren. Das heisst, es könnte gut möglich sein, dass dies genau die Punkte sind, die mir fehlen.

Da dies aber jedoch nicht angefochten werden kann, da die Fragen ja nicht herausgegeben werden und ich auch sicher bin, dass daran auch nichts zu ändern gibt, sehe ich als erfolgsverprechendsten einen Einspruch auf Grundlage, der in der Email aufgeführten Punkte:

sprich: GIBT ES ARGUMENTE/EINSPRUCHSMÖGLICHKEITEN BEZÜGLICH ´PROBLEM WITH EXAMINATION´ ODER ´PROCEDURALS IRREGULARITIES´??????????


Ich würde mich sehr freuen, könnte mir jemand schnellstmöglich helfen könnte, da die Frist am 17.12. abläuft!!!!!!

Danke!!!


Antwort geschrieben am 15.12.2011 19:32:46
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
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Sehr geehrte Fragestellerin,

die Einspruchsgründe sind entweder Probleme beim Examen oder irreguläre Verfahrensfehler.

Die vorläufige Begründung könnte sich zunächst einmal darauf stützen, dass nicht alle korrekt beantworteten Fragen von Ihnen bewertet worden sind, eben aus dem Grund, dass manche Fragen herausgenommen sein mögen, wenn ein Großteil der Mitprüflinge diese falsch beantwortet haben sollten. Dies kann nicht sein, dass Ihnen dies dann negativ angerechnet wird mit der Folge, dass Sie die Prüfung nicht bestehen können.
Diesbezüglich muss es Härtefallregelungen geben.

Da es bei Ihnen auch nur um sehr wenige Prozent geht, könnten hier bereits 1-2 solcher Fragen ausreichend sein, um die Prüfung noch als bestanden zu werten.

auch sollten Sie in Ihrem Fall die Möglichkeit wahrnehmen, sich noch einmal die Fragen und deren Lösungen anzuschauen, ob dort nicht eventuell Punkte vergessen worden sind oder einfach falsch benotet worden ist.

Ohne eine umfassende Akteneinsicht ist jedoch eine weitergehende Begründung nur schwer möglich.

Ich empfehle Ihnen daher, dass Sie Einspruch einlegen und gleichzeitig auch Akteneinsicht beantragen, um den Einspruch weitergehender begründen zu können.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Helenenstr. 42
30519 Hannover
Tel: 0511 86699888
Fax: 0511 86699899
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.12.2011 20:02:09

Sehr geehrter Herr Hoffmeyer,

ich weiß nicht, ob sie meine genaue Fragestellung gelesen haben?
Aber seit etlichen Jahre wird diese Prüfung so organisiert und durchgezogen. Ich denke, dass sich wahrscheinlich einige Kandidaten bisher die Zähne daran ausgebissen haben, die Prüfungsfragen zu bekommen und anzufechten. Da werde ich nicht die erste sein und sicherlich wurden die Einsprüche schon unlängst abgeschmettert, so dass das Verfahren eben so weiterhin Bestand hat.
Darum: einen Härtefallantrag werde ich nicht stellen.

Das, was ich denke Sinn hat, ist den Einspruch auf Grundlage eben der in der Mail aufgeführten Punkte:

`Probleme beim Examen oder irreguläre Verfahrensfehler`

Darum wäre meine Frage, ob es gängige Gründe/Begründungen gibt, die Aussicht auf Erfolg bezüglich eben ´Problemen beim Examen` oder eben `irreguläre Verfahrensfehler` gibt?

Mit freundlichen Gruss



Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.12.2011 20:19:10

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Fragestellung habe ich natürlich gelesen.

Grundsätzlich wäre es aber dennoch zu empfehlen, sich die Akteneinsicht geben zu lassen, um erst einmal Benotungsfehler auszuschließen.

Gängige Verfahrensfehler wären zum Beispiel, dass Fragen herausgenommen worden sind, obgleich nicht die Grenze für die Streichung der Frage vorhanden gewesen sind. Dies müsste in der Prüfungsordnung verankert sein und kann auch nur mit Hilfe der Akte herausgefunden werden. Dies kann aber zumindest erst einmal pauschal auch behauptet werden, um es zu einer Überprüfung kommen zu lassen.

Andere Verfahrensfehler wären, wenn Stoff geprüft worden ist, der nicht in der Prüfungsordnung steht. Auch dies erfordert jedoch die genaue Auseinandersetzung mit den einzelnen Fragen und der Fragestellungen.

Bei dieser Art von Einsprüchen gibt es leider keine generelle Einspruchsformel, die einen zur Überprüfung kommen lässt.

Diese müssen anhand der jeweiligen spezifischen Situation herausgefunden werden "case by case".

Da die meisten Fehler nur mit Hilfe der Akteneinsicht zu gestalten sind, wäre dies der erste Anknüpfungspunkt, um Zusatzpunkte gutgeschrieben zu bekommen.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Anfechtung Prüfungsergebnis | Gesamtbewertung: 4.4/5 | Datum: 2011-12-15
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