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Am 22.11. wurde eine Ebayauktion vorzeitig beendet. Ich war Höchstbietender.Danach forderte ich den Verkaüfer auf, mir die Briefmarke, per frist zum 03.12. zuzusenden .(Bezahlt wurde) Dies verweigerte der Verkäufer mehrfach. In der Artikelbeschreibung war"Echt" angegeben, sowie "Nachprüfgarantie". Jetzt erhielt ich folgende Mail:
Anfechtungserklärung
Hiermit teile ich Ihnen, dem Ebaymitglied „beilroder" mit, dass ich das Zustandekommen eines Kaufvertrags über die Marke 439, auf die sie bei eBay am 22.11.2010 geboten haben, nach §119 BGB anfechte.
Ich hatte mich hinsichtlich der Eigenschaft „echt" geirrt und die Auktion daraufhin vorzeitig beendet. Dass der Aufdruck der Marken und die Stempel vermutlich falsch sind, war mir bei Erstellung des Angebots nicht bekannt. Vielmehr bin ich irrtümlich davon ausgegangen, dass die Marken samt Stempel echt sind. Aus diesem Grund erkläre ich, mich von dem Kaufvertrag mit Ihnen vollständig lösen zu wollen.
Hochachtungsvoll
Ist der Kaufvertrag nun angefochten und habe ich Anspruch auf Schadenersatz ? Danke
Antwort geschrieben am 24.11.2010 07:12:23 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 1019
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der wirksam geschlossene Kaufvertrag ist infolge der von dem Verkäufer erklärten Anfechtung wegen eines Eigenschaftsirrtums nach § 119 Abs 2. BGB nichtig.
Der Verkäufer hat unverzüglich nach § 121 BGB die Anfechtung erklärt. Wenn die Marke tatsächlich nicht echt ist, liegt auch ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB vor.
Die Echtheit einer Briefmarke stellt auch eine wesentliche Eigenschaft dar, so dass die Anfechtung durchaus möglich ist, wenn die Marke nicht echt war und sich der Verkäufer über diese Eigenschaft geirrt hat.
In diesem Fall steht Ihnen, neben dem Rückforderungsanspruch des Kaufpreises, ein Schadensersatzanspruch zu.
Dieser umfasst die Nachteile, die Ihnen durch das Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages entstanden sind. Dazu gehören z.B. aufgewandte Kosten.
MIt freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.11.2010 07:26:54
Wenn ich die Marke neu Kaufe, ist dann die Differenz Neukauf-Kaufpreis - Ebaykaufvertragertrag, auchals Schaden anzusehen ??
Wenn ich die Marke neu Kaufe, ist dann die Differenz Neukauf-Kaufpreis - Ebaykaufvertragertrag, auchals Schaden anzusehen ??
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.11.2010 08:11:35
Sehr geehrter Ratsuchender,
ja, auch diese Differenz kann man als Schaden geltend machen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
ja, auch diese Differenz kann man als Schaden geltend machen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 24.11.2010 14:43:27
Sehr geehrter Ratsuchender,
hinsichtlich der Beantwortung der Nachfrage gab es Reaktionen von Kollegen, die ich Ihnen nicht vorenthalten möchte:
"Anfechtungsgegner kann nur Vertrauensschaden nach § 122 I BGB geltend machen, Differenzpreis wäre aber Nichterfüllungsschaden, den kriegt der Gegner nicht. Vertrauensschaden dürfte es in der Regel nicht gegeben haben. Fragesteller kann also nichts geltend machen und hat einfach nur Pech gehabt."
Dieses sehe ich in Ihrem Fall anders, da es Urteile aus dem hiesigen LG-Bezirk gibt, die meine Auffassung bestätigen (Vertrauen in die Gültigkeit des Geschäftes erfasst auch Ersatzanschaffungen).
Gleichwohl wollte ich Ihnen die anderslautende Auffassung nicht vorenthalten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
hinsichtlich der Beantwortung der Nachfrage gab es Reaktionen von Kollegen, die ich Ihnen nicht vorenthalten möchte:
"Anfechtungsgegner kann nur Vertrauensschaden nach § 122 I BGB geltend machen, Differenzpreis wäre aber Nichterfüllungsschaden, den kriegt der Gegner nicht. Vertrauensschaden dürfte es in der Regel nicht gegeben haben. Fragesteller kann also nichts geltend machen und hat einfach nur Pech gehabt."
Dieses sehe ich in Ihrem Fall anders, da es Urteile aus dem hiesigen LG-Bezirk gibt, die meine Auffassung bestätigen (Vertrauen in die Gültigkeit des Geschäftes erfasst auch Ersatzanschaffungen).
Gleichwohl wollte ich Ihnen die anderslautende Auffassung nicht vorenthalten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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