Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 12 weitere Antworten zum Thema Anfechtung.
Guten Tag,
ich habe folgende Frage:
Am 09.09.2011 habe ich einen Ehescheidungsfolgenvertrag beim Notar unterzeichnet, in dem unter anderem Folgendes geregelt ist:
"Soweit die Erschienene für sich oder Dritte, insbesondere Herrn …. Forderungstitel gegen den Erschienen erwirkt hat, sind diese ebenfalls erledigt bzw. stellt sie diesen von jeweden diesbezüglichen Verbindlichkeiten frei. Dies gilt auch für eventuell weitere Forderungen des Vorgenannten."
Es ging in diesem Passus in erster Linie darum, dass mein Ex-Mann ein Darlehn in Höhe von ca. 21.000 Euro bei meinem Onkel aufgenommen hatte, das er nicht zurückzahlen konnte. Ferner gab es noch einige bereits titulierte Forderungen meinerseits gegen meinen Ex-Mann.
In unserer Ehezeit und auch während der beiden Trennungsjahre hatte mein Mann sämtliche finanziellen Belange meines Onkels geregelt und auch eine entsprechende Bankvollmacht gehabt. Diese wurde nach Einreichung der Scheidung im Dezember 2009 auf mich übertragen.
Wie ich erst jetzt festgestellt habe, sind die Konten meines Onkels während der Trennungsjahre um erhebliche Beträge reduziert worden, die niemals von ihm selbst verbraucht sein können. Mein Mann hatte zu der Zeit erhebliche finanzielle Probleme und hat aller Wahrscheinlichkeit nach das Geld für sich verwendet. Es handelt sich um einen Fehlbetrag von ca. 92.000 Euro, für die es bislang von ihm keine Erklärung gibt. Er lehnt es auch ab, sich dazu zu äußern, da seiner Meinung nach auch diese Beträge durch die im o.g. Vertrag enthaltene Klausel abgedeckt sind und ich diese letztlich an meinen Onkel zurück zu zahlen habe.
Ich habe daraufhin Strafanzeige gegen meinen Ex-Mann wegen des Verdachts auf Veruntreuung gestellt und gleichzeitig die Anfechtung des Ehescheidungsfolgenvertrag wegen arglistiger Täuschung erklärt. Ersatzweise habe ich den Vertrag auch wegen Irrtums angefochten und dies mit meiner psychischen Erkrankung begründet. Diese Depressionserkrankung ist mir mit einem Gutachten bestätigt worden. Lt. Einschätzung des behandelnden Arztes war ich in der Zeit, in der ich zur Unterschrift des Vertrages fast genötigt wurde, sehr unstrukturiert und kaum in der Lage, die Folgen zu überblicken. Aufgrund der Erkrankung war ich auch nicht in der Lage, die Täuschung bezüglich der fehlenden Gelder vorher zu bemerken. Darüberhinaus fehlten die Kontoauszüge, die ich erst jetzt angefordert habe.
Meine eigentliche Frage: Ist mit dieser von mir formlosen, aber schriftlichen per Einschreiben zugestellten Anfechtung bereits der Vertrag nichtig oder muss da jetzt noch irgendetwas erfolgen? Kann mein Ex-Mann seinerseits gegen die Anfechtung noch vorgehen?
Viele Grüße
Antwort geschrieben am 29.12.2011 13:46:19 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
Paul-Zobel-Straße 8k, 10367 Berlin, Tel: 030 - 293 646 75, Fax: 030 - 293 646 76
Arbeitsrecht, Erbrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 404
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durch den Zugang der Anfechtungserklärung gilt das angefochtene Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig. D.h. es sind keine weiteren Schritte notwendig, um die Anfechtung wirksam werden zu lassen, soweit ein Anfechtungsgrund vorliegt.
Sollte Ihr Ehegatte die Anfechtung nicht akzeptieren, haben Sie die Möglichkeit mittels Feststellungsklage gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Anfechtung wirksam erfolgte.
Ebenso hat Ihr Ehegatte die Möglichkeit zu versuchen die etwaige Unwirksamkeit der Anfechtung gerichtlich feststellen zu lassen.
Beweispflichtig für das Vorhandensein der Voraussetzungen der Anfechtung sind jedoch Sie.
Sollte Ihr Ehegatte die Anfechtung nicht akzeptieren, rate ich Ihnen dringend dazu, die Wirksamkeit kurzfristig gerichtlich feststellen zu lassen, da davon die Wirksamkeit des Scheidungsfolgenvertrages abhängt und welche weiteren Schritte Sie zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche einleiten sollten. Dazu sollten Sie einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit Ihrer Vertretung beauftragen. Dieser kann dann die notwendigen Schritte einleiten.
Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Fax.: 030 - 293 646 76
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.01.2012 11:46:46
Sehr geehrter Herr Bordasch,
folgende Frage habe ich noch:
Ein explizites Anerkenntnis der Anfechtung werde ich nicht von meinem Ex-Mann bekommen.
Innerhalb welcher Frist müsste er denn versuchen, die Unwirksamkeit der Anfechtung feststellen zu lassen? Kann ich, wenn ich z.B. 14 Tage nichts gehört habe, von einer stillschweigenden Anerkenntnis ausgehen?
Viele Grüße
P.S. Ich hatte die Funktion "kostenlose Nachfrage" nicht gefunden, weil ich nicht eingelockt war. Sorry!
Sehr geehrter Herr Bordasch,
folgende Frage habe ich noch:
Ein explizites Anerkenntnis der Anfechtung werde ich nicht von meinem Ex-Mann bekommen.
Innerhalb welcher Frist müsste er denn versuchen, die Unwirksamkeit der Anfechtung feststellen zu lassen? Kann ich, wenn ich z.B. 14 Tage nichts gehört habe, von einer stillschweigenden Anerkenntnis ausgehen?
Viele Grüße
P.S. Ich hatte die Funktion "kostenlose Nachfrage" nicht gefunden, weil ich nicht eingelockt war. Sorry!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.01.2012 12:29:52
Sehr geehrter Fragesteller,
da durch den Zugang der Anfechtung das angefochtene Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig ist, gibt es für die Feststellungsklage grundsätzlich keine Fristen, da die Rechtsfolge bereits durch die Anfechtungserklärung hervorgerufen worden ist.
Ein stillschweigendes Anerkenntnis gibt es im Rahmen einer Anfechtung nicht.
D.h. wollen Sie Rechtssicherheit haben, sollten Sie Ihren Ex-Mann nochmals ausdrücklich unter Fristsetzung auffordern, sich zur Anfechtung zu erklären, und dann falls die Anfechtung nicht anerkannt wird, auf Feststellung klagen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -
Sehr geehrter Fragesteller,
da durch den Zugang der Anfechtung das angefochtene Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig ist, gibt es für die Feststellungsklage grundsätzlich keine Fristen, da die Rechtsfolge bereits durch die Anfechtungserklärung hervorgerufen worden ist.
Ein stillschweigendes Anerkenntnis gibt es im Rahmen einer Anfechtung nicht.
D.h. wollen Sie Rechtssicherheit haben, sollten Sie Ihren Ex-Mann nochmals ausdrücklich unter Fristsetzung auffordern, sich zur Anfechtung zu erklären, und dann falls die Anfechtung nicht anerkannt wird, auf Feststellung klagen.
Mit freundlichen Grüßen
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