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In einem Übergabevertrag wurde mir von meiner Mutter, das Haus mit "Wohnrecht" der Mutter vor ca. 8 Jahren zugesprochen. 2 Brüder wurden mit einem Geldbetrag abgefunden, mit dem diese einverstanden waren. Die eine Schwester wurde ebenso mit einem Geldbetrag zufrieden gestellt. Im Übergabevertrag hatten beide Brüder unterschrieben, bloß meine Schwester nicht. Nach ca. 5 Jahren ist unsere Mutter verstorben, und vor 1 Jahr ist meine Schwester auch gestorben. Können nun die Kinder meiner Schwester den Übergabevertrag noch anfechten?
Der Erbteil (vorhandene Geld) wurde gerecht unter den 4 Geschwistern verteilt.
Antwort geschrieben am 23.01.2012 20:11:12 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Stephan Bartels
Koopstraße 20, 20144 Hamburg, Tel: 040/480678-0, Fax: 040/480678-48
Erbrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Markenrecht
Bewertungen: 139
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vielen Dank für Ihre Fragen, die ich im Folgenden gern anhand des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts beantworte.
Die Kinder Ihrer Schwester können den Übergabevertrag nicht anfechten.
Anfechtungsberechtigt sind ausschließlich die Vertragsparteien oder deren Erben. Da Ihre Schwester den Vertrag nicht unterschrieben hat, konnte sie ihn zu Lebzeiten nicht anfechten. Ein Recht zur Anfechtung konnte somit von ihr auch nicht vererbt werden.
Da Ihre Schwester dem Übergabevertrag nicht zugestimmt hat, hätte Sie die Möglichkeit gehabt, die Übertragung des Hauses an Sie im Rahmen der Erbauseinandersetzung anzurechnen. Dies ist offensichtlich nicht geschehen, so dass Ihre Schwester mit der Verteilung des Nachlasses Ihrer Mutter zufrieden gewesen sein dürfte. Die Kinder Ihrer Schwester können als erben nur diejenigen Rechte geltend machen, die zu Lebzeiten der Erblasserin zugestanden haben. Ein Recht zur abweichenden Berechnung Ihres Erbteils hat ihr demnach nicht mehr zugestanden. Dementsprechend konnte ein solches Recht von ihr auch nicht an die Kinder vererbt werden.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen zur Zufriedenheit beantwortet habe und stehe gegebenenfalls gern für eine kostenlose Nachfrage zu meiner Antwort zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt
Koopstraße 20
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