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Frage geschrieben am 19.06.2011 20:05:50

Anfechtbarkeit eines Ausbildungsvertrages an einer Berufsfachschule

Rechtsgebiet: Hochschule, Prüfungen | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 854
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Sehr geehrte Damen und Herren,

wenn eine Berufsfachschule (Berufsbildende Schule) in ihre Infobroschüre schreibt das Dozenten unterrichten und die Schüler Studierende seien, ist dann eine Anfechtbarkeit des Ausbildungsvertrages wegen Betrugs gem. § 263 StGB möglich(Irreführende Werbung)?

Wie stehen die Erfolgschancen vor Gericht bei einer Sammelklage von zwei oder mehr Schülern?

Sollte evtl. vor einer Zivilklage zuerst eine Anzeige erstattet werden durch mehrere Schüler (großes öffentliches Interesse)?

Was sollte die genau Begründung sein (Stichworte genügen auch)?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen.


Antwort geschrieben am 19.06.2011 20:30:43
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
Erbrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:



1.Wenn eine Berufsfachschule (Berufsbildende Schule) in ihre Infobroschüre schreibt das Dozenten unterrichten und die Schüler Studierende seien, ist dann eine Anfechtbarkeit des Ausbildungsvertrages wegen Betrugs gem. § 263 StGB möglich(Irreführende Werbung)?

Sofern die Angaben nicht stimmen, kommt in der Tat eine Anfechtung des jeweiligen Ausbildungsvertrages wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB in Betracht.

Die Anfechtung wäre schriftlich unter Angabe der Gründe gegenüber dem anderen Vertragspartner zu erklären.

2.Wie stehen die Erfolgschancen vor Gericht bei einer Sammelklage von zwei oder mehr Schülern?

Dieses kann im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne ohne Kenntnis des gesamten Sachverhalts leider nicht abschließend beurteilt werden.

Sofern aber der Vorwurf nachweisbar ist, worauf Ihre Schilderung eindeutig hindeutet, wären die Chancen durchaus realistisch.

Im Ergebnis rate ich Ihnen aber an, dieses Vorgang unter Vorlage des Prospekts sowie des Ausbildungsvertrages bei einem im Vertragsrecht/Arbeitsrecht erfahrenen Kollegen vor Ort prüfen zu lassen.

3. Sollte evtl. vor einer Zivilklage zuerst eine Anzeige erstattet werden durch mehrere Schüler (großes öffentliches Interesse)?Was sollte die genau Begründung sein (Stichworte genügen auch)?

Zunächst sollte der Träger der Schule von dem Vorgang unterrichtet und gegebenenfalls die Anfechtung nachweisbar (per Einschrieben) erklärt werden.

Erst wenn sich die Gegenseite sträubt und Sie sowie die anderen Schüler nicht aus dem Vertragsverhältnis lässt , sollten Sie und gegebenenfalls die anderen Schüler auch einen Kollegen vor Ort beauftragen (s.o.).

Eine Betrugsanzeige wäre dann durchaus sinnvoll und sollte vor Einleitung einer Zivilklage erstattet werden, sofern der Kollege vor Ort im Rahmen der abschließenden Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass hier tatsächlich eine arglistige Täuschung vorliegt.



Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Sonntagabend!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
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Tel. 0471/140240 o. 0471/140241





Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

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