Anfangsvermögen bei der Eheschließung
10.08.2011 16:11
| Preis:
***,00 € |
Generelle Themen
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Guten Tag,
meine Partnerin und ich wollen heiraten. Wir wollen keinen Ehevertrag abschließen, sondern eine Zugewinngemeinschaft eingehen.
Da das Anfangsvermögen bei einer
Trennung eine große Rolle spielt, folgende Frage:
Wie kann das Anfangsvermögen für jeden Partner vor der Eheschließung ohne Ehevertrag fixiert werden.
Was wäre zu tun bei
• Konten und Aktiendepots einer klassischen Bank
• Konten und Aktiendepots einer Internet Bank
• Immobilien
• Anderen Vermögenswerten (Auto,...)
Was ist bei den erforderlichen Maßnahmen zeitlich zu beachten. Wie nahe müssen die Maßnahmen dem Hochzeitstermin sein?
10.08.2011 | 17:00
Antwort
von
Rechtsanwalt Gerhard Raab
621 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Stichtag für das Anfangsvermögen ist der Tag der Eheschließung.
Zum Anfangsvermögen gehören
- Bankkonten, Sparbücher, Wertpapierdepots
- Kapitallebensversicherungen (Rückkaufswerte)
- Immobilien
- Beteiligungen
- Forderungen
- persönliche Gegenstände, sofern nicht zum Hausrat gehörend, z. B. Schmuck, Sammlungen u. ä.
Auch Schulden finden Berücksichtigung, z. B.
- Darlehen
- Schulden
- sonstigen Verbindlichkeiten.
2.
Es empfiehlt sich, Aktiva und Passiva in einer Auflistung so präzise wie möglich zu erfassen, so daß sich daraus, sollte es später im Rahmen einer
Scheidung zum Zugewinnausgleich kommen, das Anfangsvermögen jedes Ehegatten exakt feststellen läßt.
Da es für die Ermittlung des Anfangsvermögens auf den Tag der Eheschließung ankommt, sollte die Aufstellung so zeitnah zur Eheschließung wie möglich erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Aachener Straße 585
50226 Frechen
Telefon: 02234 - 6 39 90
Telefax: 02234 - 6 49 60
E-Mail: mail@ra-raab.de
Internet: www.ra-raab.de
Nachfrage vom Fragesteller
10.08.2011 | 17:22
Sehr geehrter Hr. Raab,
ist "in einer Auflistung erfassen" für einen späteren Nachweis ausreichend? Müssen die Werte nicht mit Dokumenten belegt werden?
Wie ist der Immobilienwert nachzuweisen? Sollte dieser vor der Eheschließung durch ein Gutachten festgestellt werden.
Wie kann ein Aktienkurs belegt werden?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
10.08.2011 | 17:31
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Natürlich können Sie die angesetzten Werte mit Dokumenten belegen. Nötig ist das aber nicht unbedingt. Es reicht auch aus, wenn beide "Heiratsentschlossenen" die jeweiligen Auflistungen unterzeichnen und damit dokumentieren, daß Einigkeit über die Wertangaben besteht.
Sollten Dokumente vorliegen, können diese natürlich gemeinsam in Kopie mit der Aufstellung in der "Vorsorgemappe" abgeheftet werden.
2.
Bezüglich der Immobilien wird man sich ggf. auf einen aktuellen Verkehrswert verständigen können. Sollte eine Einigung darüber nicht möglich sein, wäre entweder der Entschluß zu heiraten neu zu überdenken oder man läßt von einem Sachverständigen Verkehrswertgutachten erstellen.
3.
Aktienkurse schwanken täglich. Auch hier empfehle ich, sich auf einen Kurswert zum Stichtag der Eheschließung zu verständigen z. B. auf Grundlage des Börsenteils der FAZ.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt