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Anfangsvermögen bei der Eheschließung


10.08.2011 16:11 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Gerhard Raab


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,
meine Partnerin und ich wollen heiraten. Wir wollen keinen Ehevertrag abschließen, sondern eine Zugewinngemeinschaft eingehen.
Da das Anfangsvermögen bei einer Trennung eine große Rolle spielt, folgende Frage:
Wie kann das Anfangsvermögen für jeden Partner vor der Eheschließung ohne Ehevertrag fixiert werden.
Was wäre zu tun bei
• Konten und Aktiendepots einer klassischen Bank
• Konten und Aktiendepots einer Internet Bank
• Immobilien
• Anderen Vermögenswerten (Auto,...)
Was ist bei den erforderlichen Maßnahmen zeitlich zu beachten. Wie nahe müssen die Maßnahmen dem Hochzeitstermin sein?
10.08.2011 | 17:00

Antwort

von

Rechtsanwalt Gerhard Raab
621 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Stichtag für das Anfangsvermögen ist der Tag der Eheschließung.

Zum Anfangsvermögen gehören

- Bankkonten, Sparbücher, Wertpapierdepots

- Kapitallebensversicherungen (Rückkaufswerte)

- Immobilien

- Beteiligungen

- Forderungen

- persönliche Gegenstände, sofern nicht zum Hausrat gehörend, z. B. Schmuck, Sammlungen u. ä.


Auch Schulden finden Berücksichtigung, z. B.

- Darlehen

- Schulden

- sonstigen Verbindlichkeiten.


2.

Es empfiehlt sich, Aktiva und Passiva in einer Auflistung so präzise wie möglich zu erfassen, so daß sich daraus, sollte es später im Rahmen einer Scheidung zum Zugewinnausgleich kommen, das Anfangsvermögen jedes Ehegatten exakt feststellen läßt.

Da es für die Ermittlung des Anfangsvermögens auf den Tag der Eheschließung ankommt, sollte die Aufstellung so zeitnah zur Eheschließung wie möglich erfolgen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Aachener Straße 585
50226 Frechen

Telefon: 02234 - 6 39 90
Telefax: 02234 - 6 49 60

E-Mail: mail@ra-raab.de
Internet: www.ra-raab.de

Nachfrage vom Fragesteller 10.08.2011 | 17:22

Sehr geehrter Hr. Raab,
ist "in einer Auflistung erfassen" für einen späteren Nachweis ausreichend? Müssen die Werte nicht mit Dokumenten belegt werden?

Wie ist der Immobilienwert nachzuweisen? Sollte dieser vor der Eheschließung durch ein Gutachten festgestellt werden.

Wie kann ein Aktienkurs belegt werden?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 10.08.2011 | 17:31

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Natürlich können Sie die angesetzten Werte mit Dokumenten belegen. Nötig ist das aber nicht unbedingt. Es reicht auch aus, wenn beide "Heiratsentschlossenen" die jeweiligen Auflistungen unterzeichnen und damit dokumentieren, daß Einigkeit über die Wertangaben besteht.

Sollten Dokumente vorliegen, können diese natürlich gemeinsam in Kopie mit der Aufstellung in der "Vorsorgemappe" abgeheftet werden.


2.

Bezüglich der Immobilien wird man sich ggf. auf einen aktuellen Verkehrswert verständigen können. Sollte eine Einigung darüber nicht möglich sein, wäre entweder der Entschluß zu heiraten neu zu überdenken oder man läßt von einem Sachverständigen Verkehrswertgutachten erstellen.


3.

Aktienkurse schwanken täglich. Auch hier empfehle ich, sich auf einen Kurswert zum Stichtag der Eheschließung zu verständigen z. B. auf Grundlage des Börsenteils der FAZ.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Gerhard Raab
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