Meine Frau wurde in erster Ehe ein halbes Jahr vor unserer Hochzeit Ende des letzten Jahrtausends geschieden. Sie bekam das Haus (und die Hypothek) aus erster Ehe und die Kinder zugesprochen. Ein Viertel Jahr nach unsere Hochzeit zogen wir gemeinsam in ein gemietetes Haus.
Wir versuchten dann sofort - insgesamt 2 Jahre lang, das Haus zu verkaufen - zu einem Preis, zu dem zumindest die Hypothek abgelöst werden könnte. Es gab keinen einzigen ernsthaften Interessenten. Schliesslich wurde das Haus zwangsversteigert und es blieb eine größere sechsstellige Summe als Verbindlichkeit aus der Hypothek. Diese wurde schließlich nach längeren Verhandlungen mit der Bank gegen die Zahlung einer fünfstelligen Summe gelöscht. All diese Transaktionen betrafen nur meine Frau, ich war wirtschaftlich nicht beteiligt. Ich gehe davon aus, dass zur Zeitpunkt der ersten Scheidung oder/und der Zwangsversteigerung ein Verkehrswertgutachten vorlag, dessen Schätzwert die Hypothek überstieg.
Meine Frage: Was ist als Wert des Hauses im Anfangsvermögen zu erwarten?
- der Verkehrswert
- der Versteigerungserlös
- der Verteigerungserlös + Kreditnachlass der Bank
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Antwort geschrieben am 02.02.2012 16:34:40 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Claudia Bertram
Von-Ketteler-Str. 1C, 31137 Hildesheim, Tel: 05121/41977 oder 0177/3300856, Fax: 05121/605654
Familienrecht, Pferderecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, allgemein, Verkehrsrecht
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Ihre Frage beantworte ich Ihnen anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt:
Anfangsvermögen ist grundsätzlich das Vermögen, das jeder Ehepartner mit in die Ehe bringt, d.h. also das Vermögen am Tag der Eheschließung. Bezogen auf das Haus Ihrer Frau würde das bedeuten, das üblicherweise der Wert des Hauses (Verkehrswert am Tag der Eheschließung dem Anfangsvermögen Ihrer Frau zugerechnet wird.
Alle weiteren, von Ihnen geschilderten Punkte, wie die Tatsache, daß das Haus während der Ehe zwangsversteigert wurde und als "Erlös" ein "negativer Betrag" übrig blieb, da es noch mit einer Hypothek belastet war, sind dann bei der Berechnung des Endvermögens zu berücksichtigen.
Ich hoffe, Ihnen im Rahmen einer Erstberatung dieses Portals einen ersten Überblick über die Sach- und Rechtslage verschafft zu haben und darf Sie darauf hinweisen, daß diese Erstberatung keine ausführliche, anwaltliche Beratung vor Ort ersetzen kann.
Sollten Sie noch weitere Fragen haben, können Sie sich gern jederzeit mit mir in Verbindung setzen. Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen,
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Bertram
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.02.2012 19:17:00
Besteht Erfolg, ein solches Verkehrswertgutachten anzufechten, wenn anschließend über 2 Jahre hinweg der Wert nicht annähernd realisiert werden kann?
Besteht Erfolg, ein solches Verkehrswertgutachten anzufechten, wenn anschließend über 2 Jahre hinweg der Wert nicht annähernd realisiert werden kann?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.02.2012 23:57:36
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihnen Ihre Nachfrage wie folgt:
Die Tatsache, daß der von dem Gurachter nach obektiven Kriterien festgelegte Verkehrswert des Hauses innerhalb von 2 Jahren nicht realisiert werden konnte, berechtigt allein nicht zur Anfechtung. Dies wäre erst dann der Fall, wenn der Gutsvhter von objektiv falschen Voraussetzungen ausgegangen wäre und deshalb zu einem falschen Ergebnis gekommen wäre. Der Gutachter hat den Wert des Hauses im Zeitpunkt der Eheschließung, nämlich des Anfangsvermögens, festgestellt. Die Tatsache, daß das Haus schließlich zwangsversteigert wurde, wird dann bei der Berechnung des Endvermögens berücksichtigt.
Es tut mir leid, Ihnen keine andere Nachricht mitteilen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Bertram
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihnen Ihre Nachfrage wie folgt:
Die Tatsache, daß der von dem Gurachter nach obektiven Kriterien festgelegte Verkehrswert des Hauses innerhalb von 2 Jahren nicht realisiert werden konnte, berechtigt allein nicht zur Anfechtung. Dies wäre erst dann der Fall, wenn der Gutsvhter von objektiv falschen Voraussetzungen ausgegangen wäre und deshalb zu einem falschen Ergebnis gekommen wäre. Der Gutachter hat den Wert des Hauses im Zeitpunkt der Eheschließung, nämlich des Anfangsvermögens, festgestellt. Die Tatsache, daß das Haus schließlich zwangsversteigert wurde, wird dann bei der Berechnung des Endvermögens berücksichtigt.
Es tut mir leid, Ihnen keine andere Nachricht mitteilen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Bertram
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