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Anfahrtkosten einer Firma bei mehreren Terminen in einer Stadt


22.10.2008 19:48 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Holger Hafer


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Anwältin, sehr geehrter Anwalt,

ich hatte bei einer Wartungsfirma einen Termin zur Wartung unseres Lasers innerhalb einer Arztpraxis ausgemacht. Ich erhielt einen Anruf des Technikers von unterwegs, mit dem Hinweis, er sei gerade auf dem Weg zu einem Kunden in Berlin (wir haben unsere Praxis ebenfalls in Berlin) und er wollte den Besuch in unserer Praxis mit diesem Termin koppeln. Dies sei - logischerweise - günstig für ihn, da er weit überregional arbeitet und gerne zwei Termine in einer Stadt miteinander verbinden wollte. Ich bat um einen Besuch am nächsten Tag, aber er wollte dann aus verständlichen Gründen doch lieber am gleichen Tag kommen. Nach der Wartung unseres Lasers erhielt ich ein Protokoll, in dem die Anfahrtkosten mit sage und schreibe 320 Euro + MwSt zu Buche schlugen. Ich regte mich darüber auf, unterschrieb das Protokoll aber, aus mir heute nicht mehr erfindlichen Gründen.

Nun die Frage: Der Techniker hat nachweislich in Berlin einen Termin wahrgenommen und ist dann (nicht an unserem Wunschtermin, sondern der besseren Effizienz seiner Arbeitskraft wegen am selben Tag) bei uns erschienen. Darf die Firma unter diesen Voraussetzungen die Anfahrtpauschale, über deren Höhe ich im Vorfeld nicht informiert worden bin ansetzen, oder muss in diesem Fall die Anfahrtpauschale entsprechend den effektiven Kosten irgendwie gekürzt werden? Nicht verschweigen möchte ich allerdings, dass aufgrund meiner Erregung über den Preis die Pauschale um 25% auf "kulanz" reduziert worden ist, was ich aber trotzdem als inadäquat empfinde. Gibt es da Referenzunrteile? Oder können Sie mir anderweitig weiterhelfen? Vielen Dank!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 22 weitere Antworten zum Thema:
Firma Stadt
22.10.2008 | 21:05

Antwort

von

Rechtsanwalt Holger Hafer
48 Bewertungen
Sehr geehrte Damen und Herren,

gerne beantworte ich ihre Anfrage wie folgt :

Grundsätzlich kann die Wartungsfirma überhaupt nur dann die Kosten der Anreise in Rechnung stellen, soweit in dem zwischen Ihnen vereinbarten Wartungsvertrag eine entsprechende Anfahrtspauschale vereinbart wurde.

Ich empfehle Ihnen daher zuerst einmal in ihrem Wartungsvertrag nachzuprüfen, ob eine so hohe Pauschale nach Vertrag überhaupt in Betracht kommt. Sollte kein schriftlicher Wartungsvertrag bestehen und auch keine mündliche Vereinbarung bezüglich der Anfahrtskosten vorliegen, hat die Wartungsfirma grundsätzlich keinen Anspruch auf die Anfahrtskosten.


Sollte jedoch eine Anfahrtspauschale vereinbart sein, könnte die Pauschale grundsätzlich zulässig und auch in ihrer Höhe noch zulässig sein. Zwar handelt es sich doch schon um einen erheblichen Geldbetrag, doch kann in der Anfahrtspauschale eben der Umstand eingerechnet sein, dass wie ja auch vom Techniker vorgetragen, eine erhebliche Anreise mit entsprechenden Aufwand einberechnet sein könnte.
Soweit demnach eine Anfahrtspauschale vertraglich zulässig ist, sehe ich weniger gute Chance allein gegen die Höhe der Gebühr im Allgemeinen vorzugehen.

In ihrem besonderen Fall kommt aber hinzu, dass der Techniker zum Einen ohne jede Abrede erschien und zum Anderen, einen weiteren Kunde besucht hat, somit praktisch nur die halben Kosten entstanden sind.

Letztlich waren Sie mit der Anreise des Technikers an dem besagten Tag nicht einverstanden. Insoweit lässt sich dann daraus weiter argumentieren, dass der Techniker seine Anfahrt auf eigene Veranlassung ausgeführt hat und dieses Verhalten somit dann nicht zu ihren Lasten gereichen sollte.
Da Sie aber letztlich den Besuch des Technikers und auch die Anfahrtskosten schrifltich bestätigt haben, könnte im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung der Wartungstermin als nachträglich von Ihnen gebilligt angesehen werden.

Erfolgsversprechender ist es bei Ihnen daher zu argumentieren, dass dem Techniker nur die halben Kosten entstanden sind und Sie somit dann auch nur zum anteiligen Ersatz verpflichtet werden können.
Gemäß § 242 BGB ist der Schuldner einer Leistung verpflichtet seine vertragliche Verpflichtung nach Treu und Glauben unter Berücksichtung der Verkehrssitte auszuführen.
Soweit demnach der Techniker Fahrtkosten durch das Bündeln der Termine sparen konnte, ist dies auch für Sie eine akzeptable Handlungsweise, insbesondere weil Sie dann auch nur den tatsächlich entstandenen Anteil der Kosten übernehmen müssen.

Ich empfehle Ihnen daher abschließend sich gegenüber der Wartungsfirma auf den Grundsatz des § 242 BGB zu berufen und eine anteilige Kürzung der Anfahrtspauschale zu verlangen. Legen Sie dar, dass Ihnen der weitere Termin des Technikers wohl bekannt ist und demnach nur ein anteiliger Ersatz der Kosten in Betracht kommt. In ihrem Fall sollte ihnen daher noch eine Minderung der Forderung um weitere 25 % gewährt werden.


Ich hoffe Ihnen geholfen haben zu können und stehe Ihnen über die Nachfragefunktion,per Mail oder telefonisch bei Rückfragen zur Verfügung.
Bitte haben Sie dafür Verständnis das im Rahmen dieser Erstberatungsplattform nur eine erste Einschätzung ihrer Anfrage möglich ist und insbesondere das Hinzukommen bisher nicht genannter Umstände zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.


Sollten Sie an einer Beauftragung interessiert sein, kann ich Ihnen anbieten das Beratungshonorar dieser Plattform auf eine weitergehende Beauftragung anzurechnen.



Mit freundlichen Grüßen


Holger Hafer
(Rechtsanwalt)


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Holger Hafer
Rosenfeld-Leidringen

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