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Frage geschrieben am 08.10.2011 19:39:34

Anerkennung einer im Ausland gesclossenen Ehe + Familienzusammenführung

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € 53,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 743
Es gibt in Nepal die Möglichkeit zu heiraten, obwohl nur einer der Partner anwesend, oder im Land, ist. Beide sind nepalesische Staatsbürger, einer lebt mit unbefristeter Erlaubnis in Deutschland. Die beiden haben gemeinsame Kinder, waren aber bisher nicht verheiratet.
Wird diese Ehe in Deutschland anerkannt und kann damit eine Familienzusammenführung beantragt werden?


Antwort geschrieben am 08.10.2011 20:06:33
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Die Ehe wird anzuerkennen sein, wenn der Bevollmächtigte nur als Bote fungiert und lediglich den Willen der Abwesenden bekundet. Wenn dem Bevollmächtigten die Möglichkeit eingeräumt wird, den Partner auszuwählen (sog. Handschuhehe), dann verstoß die Eheschließung gegen deutsches "Ordre Public" und daher wird die Ehe nicht anerkannt.

Dies ist in Nr. 20.1.1.2 der Verwaltungsvorschrift zum AufenthG geregelt. Die Vorschrift lautet:

"Bei Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 kommt es nicht darauf an, ob die Ehe
in Deutschland oder im Ausland geschlossen wurde. Nach Artikel 13 Absatz 1 EGBGB
wird für die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung auf das Recht des jeweiligen Heimatstaats der Verlobten verwiesen. Bei jeder Eheschließung muss hinsichtlich
der Form der Eheschließung zudem das Geschäftsrecht oder das Ortsrecht beachtet worden sein. Das Geschäftsrecht ist gewahrt, wenn die Form der Eheschließung den Formvorschriften der Heimatrechte beider Eheschließender genügt. Das Ortsrecht ist gewahrt,
wenn die am Ort der Eheschließung geltenden Formvorschriften beachtet worden sind.
Religiöse Ehen stehen den vor staatlichen Stellen geschlossenen Ehen gleich, wenn sie
am Ort der Eheschließung in der konkret vollzogenen Weise staatlich anerkannt sind;
Gleiches gilt für Nottrauungen. Ehen, die durch Stellvertreter im Willen geschlossen
werden, d.h. bei denen die Auswahl des Partners und Entscheidung über die Eheschlie-
ßung im Rahmen der Vertretungsmacht liegt, verstoßen gegen den deutschen ordre public (Artikel 6 EGBGB) und sind daher in Deutschland unwirksam; hiervon zu unterDrucksache 669/09- 233 -
scheiden sind Ehen, bei denen ein oder beide Partner die Konsenserklärung vor dem
Trauungsorgan durch eine Mittelsperson (Boten) abgeben, die ohne eigene Entscheidungsfreiheit in der Trauungszeremonie für den abwesenden Verlobten auftritt. Die Zulässigkeit des Auftretens eines solchen Boten bei der Eheschließung ist nach dem für die
Form maßgeblichen Recht zu beurteilen. Die so genannte Handschuhehe durch Boten
kann daher nach Artikel 11 Absatz 1, 2. Alternative EGBGB ohne Rücksicht auf die
Heimatrechte der Verlobten in der Ortsform gültig geschlossen werden. Das bedeutet,
die Eheschließung ist wirksam, wenn nach dem Ortsrecht eine Ehe durch Boten zulässig
ist. Der Ort der Eheschließung liegt in dem Staat, in dem die Trauungszeremonie stattfindet, also dort, wo das Trauungsorgan die Ehewillenserklärungen unter Einhaltung der
vorgeschriebenen Förmlichkeiten mit eheschließender Wirkung zur Kenntnis nimmt"

Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen

Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid

Köthener Straße 44
10963 Berlin

info@kanzlei-potsdamerplatz.de
Tel.: 030 2318 5608
Fax.: 030 577 057 759

Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern

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