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Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung


| 23.12.2006 18:15 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Gabriele Koch




Im Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen vom hiesigen OLG soll man den gemeinsamen Wohnsitz vor und während der Scheidung angeben.
Das Problem: es hat niemals einen gemeinsamen Wohnsitz in Deutschland gegeben. Die Frau hat immer alleine in Deutschland gelebt (wo sie auch gemeldet war) und der Mann hat immer im Ausland gewohnt (wo er auch ununterbrochen gemeldet war), war aber leider auch in Deutschland gemeldet, um diverse Einreiseformalien umgehen zu können, wenn er zu Besuch war.
Was soll man dem OLG nun angeben, damit es dem Antrag auf jeden Fall stattgibt und nicht etwa eine Scheidung nach deutschem Recht verlangt? Reicht es vielleicht auch, wenn man dem OLG einen Zeugen angibt, der bestätigen kann, dass der Mann niemals wirklich in Deutschland gelebt hat trotz Meldung?

-- Einsatz geändert am 23.12.2006 21:30:50
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 26 weitere Antworten zum Thema:
Ehescheidung Anerkennung
23.12.2006 | 22:44

Antwort

von

Rechtsanwältin Gabriele Koch
106 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Zunächst weise ich ganz allgemein darauf hin, dass es sich grundsätzlich empfiehlt, in derartigen Anträgen wahre Angaben zu machen, alles andere könnte sich ggf. als Bumerang erweisen.

Das Formular fragt nach dem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Wohnsitz. Dieser muss nicht zwingend identisch mit der polizeilichen Meldung sein und es ist auch nicht gesetzlich erforderlich, dass Eheleute einen gemeinsamen Aufenthalt oder eine Ehewohnung haben.

Die Frage, ob ein ausländisches Scheidungsurteil anerkannt werden kann, oder nicht, richtet sich nach § 328 ZPO, § 17 EGBGB, Art 7 FamRÄndG sowie diversen Staatsverträgen. Dabei sind sehr viele Faktoren maßgeblich, insbesondere wird überprüft, ob das Gericht, das die Scheindung ausgesprochen hat, überhaupt zuständig war, ob Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob das Urteil inhaltlich mit anderen Entscheidungen oder Verfahren und mit deutschem Recht vereinbar ist. Eine derartige Überprüfung kann das Forum leider nicht bieten.

Es empfiehlt sich aber in jedem Fall, wahrheitsgemäß anzugeben, dass es auch vor der Trennung keinen gemeinsamen Aufenthalt gab, sondern einer der Ehegatten schon immer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland und der andere in Deutschland hatte. Andernfalls wäre nämlich schon die Zuständigkeit des ausländischen Gerichts höchst fraglich. Außerdem sollten die Angaben im Anerkennungsantrag selbstverständlich auch mit denen im anzuerkennenden Scheidungsurteil übereinstimmen, denn ein Widerspruch dürfte kaum erklärbar sein.

Die Angabe von Zeugen ist hier zunächst nicht erforderlich, falls sich die Angaben nicht ohnehin schon aus dem ausländischen Urteil ergeben, kann ggf. noch eine ausländische Meldebestätigung beigefügt werden, soweit vorhanden.

Ich hoffe, Ihnen damit eine erste Orientierung gegeben zu haben und wünsche schöne Feiertage.

Mit freundlichen Grüßen
RAin Gabriele Koch


Bewertung des Fragestellers 2010-08-11 | 13:31


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