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Frage geschrieben am 19.03.2011 07:43:23

Anerkennung einer Trauung in Dänemark

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 986
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Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Lebensgefährte (äthiopischer Staatsangehöriger, Aufenthalts- u. Arbeitserlaubnis in Deutschland unbefristet) und ich (deutsche Staatsangehörige) möchten in Dänemark heiraten, da uns die Bürokratie für eine Trauung in Deutschland leider im Wege steht.

Grund: Mein Partner war in Deutschland bereits einmal verheiratet und wurde wieder geschieden. Nun müssten wir diese nicht mehr existente Ehe zunächst in Addis Abeba registrieren lassen, ebenso die dann stattgefundene Scheidung. Da die Behörden in Äthiopien definitiv nicht so funktionieren, wie wir es von Deutschland gewohnt sind und das ein schwieriges, teures und langwieriges Unterfangen wäre, möchten wir in Dänemark heiraten, da dort die Bestimmungen viel einfacher sind.

Ich hätte nun die Frage, wie es sich nach der Trauung in Dänemark mit der Anerkennung der Ehe in Deutschland verhält. Es gibt im Grunde wohl zwischen Dänemark und Deutschland ein Beglaubigungsabkommen (Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961). Wird die Anerkennung in Deutschland und Ausstellung eines Familenbuchs dann tatsächlich problemlos möglich sein (inkl. Anpassung der Lohnsteuerklassen, Namensänderung etc.)? Oder wird das Standesamt erneut die komplizierten Unterlagen aus Äthiopien zur vorhergegangenen Ehe und Scheidung verlangen? Falls dem so sein sollte: Wäre dieser Anspruch des Standesamtes überhaupt rechtens?

Vielen Dank für Ihre Hilfe und Beantwortung meiner Frage!



Antwort geschrieben am 19.03.2011 08:33:54
Rechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrte Ratsuchende,


die Grundlage für die Anerkennung dänischer Heiratsurkunden ist das Deutsch-Dänische Beglaubigungsabkommen vom 17. Juni 1936 (RGBl. 1936 II, S. 214). Entscheidend ist der dortige Artikel 3.

Danach ist für dänische Personenstandsurkunden geregelt, dass nach einer Legalisierung der Urkunden durch eine übergeordnete dänische Behörde (im Falle von Heiratsurkunden ist das das dänische Innenministerium und das dänische Außenministerium) das Dokument in Deutschland dann auch anerkannt werden muss.

Eine weitere Legalisierung ist danch nicht erforderlich und darf nicht verlangt werden.

Sollten widersprechende Behauptungen deutscher Behörden erhoben werden, beachten diese das Abkommen nicht und das Verhalten der Behörde wäre dann fehlerhaft. In diesem Fall sollten Sie eine gerichtliche Überprüfung anstreben. Dazu bedarf es dann eines rechtsmittelfähigen Bescheides, auf den Sie bestehen müssen.

Eine weitere Anforderung der Unterlagen aus Äthiopien wäre danach fehlerhaft.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.03.2011 19:45:17

Sehr geehrter Herr RA Bohle,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, die uns natürlich sehr gefreut hat!

Eine kurze Nachfrage: Die Anerkennung der dänischen Trauung durch die deutschen Behörden bedeutet dann auch, dass in Deutschland im gleichen Zuge der Anerkennung geltendes Recht dafür zugrunde gelegt werden muss? Insbesondere im Bezug auf Änderung der Lohnsteuerklassen, Namensänderung, Einkommensteuererklärung etc.? (siehe meine ursprünglich formulierte Frage)

Nochmals vielen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung und beste Grüße!



Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.03.2011 20:15:05

Sehr geehrte Ratsuchende,


vielleicht ist es nicht so ganz deutlich geworden:


Mit der Legalisierung, die zu erfolgen hat, muss auch die Anerkennung des geltenden Rechtes erfolgen.

Dieses gilt auch in Hinblick auf Änderung der Lohnsteuerklassen, Namensänderung, Einkommensteuererklärung etc.. Eine nochmalige Prüfung wäre also nicht zulässig und braucht von Ihnen nicht hingenommen werden.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 23.03.2011 08:08:58

Sehr geehrte Ratsuchende,


offenbar gibt es Probleme mit dem Gebühreneinzug, die Sie bitte umgehend beseitigen sollten.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Anerkennung einer Trauung in Dänemark | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2011-03-23
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