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Hallo, Ich habe eine Frage Bezüglich der Anerkennung meiner Dänischen Heiratsurkunde. Ich Deutscher Staatsbürger habe meine Tailändische Freundin in Dänemark geheiratet. Ich möchte dazusagen das meine Thailändische Freundin seit ca.18 Jahren in Deutschland mit einer Unbefristeten Aufentaldsgenemigung lebt. Sie ist seit 2008 von ihren Vorigen Deutschen Ehemann in Deutschland geschieden worden. Da ich Selbstständig bin und nich die Zeit habe alle Dokomente aus Thailand zu besorgen die ich für eine Hochzeit in Deutschland bei uns in der Gemeine gebraucht hätte habe ich mich für eine Heirat in Dänemark entschieden. Diese Dänische Heiratsurkunde ist auch auf Deutsch und ich habe sie in Kopenhagen vom Aussenministerium und von der Thailändischen Botschaft in Kopenhagen Beglaubigen lassen. Unsere Gemeide in Eching/Bayern möchte nun Folgende Papiere von mir.:
1.)aktuelle konsularische Familienstandsbescheinigung im Original mit Legalisation.
2.)aktuelle Familienstandsbescheinigung des Bezirksamtes im Original mit Legalisation.
3.)aktueller Auszug aus dem thailändischen Zentralregister im Original, ausgestellt vom Zentralregisteramt in Bangkok mit Legalisation.
4.)Hausregisterauszug mit Legilisation (ggf. beglaubigte Kopie, angefertigt von der deutschen Botschaft.
Nun meine Frage: Nach den Deutsch-dänischen Beglaubigungsabkommen vom 17.Juni 1936 muß die Gemeine meine Dänische-Heiratsurkunde ohne diese 4 Auflagen doch Anerkennen oder nicht da hätte ich ja gleich in Deutschland Heiraten können oder?? Habe am 08.11.10 einen Termin beim Bürgermeister währe schön wenn Sie mir vorher noch antworten können. DANKE! MfG P.J.
Antwort geschrieben am 05.11.2010 13:50:55 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 811
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hier haben Sie vollkommen Recht und sollten auch insoweit höflich aber bestimmt um einen rechtsmittelfähigen Bescheid bitten, um dann dagegen vorgehen zu können:
Grundlage für die Anerkennung dänischer Heiratsurkunden ist das Deutsch-Dänische Beglaubigungsabkommen vom 17. Juni 1936 (RGBl. 1936 II, S. 214), wobei entscheidend der dortige Artikel 3 ist, in dem für dänische Personenstandsurkunden geregelt wird, dass nach einer Legalisierung der Urkunden durch eine übergeordnete dänische Behörde (im Falle von Heiratsurkunden ist das das dänische Innenministerium und das dänische Außenministerium) das Dokument in Deutschland dann auch anerkannt werden muss.
Deutsche Behörden dürfen keine weiteren Legalisierungen verlangen.
Widersprechende Behauptungen deutscher Behörden ignorieren dieses Abkommen schlichtweg und das Verhalten der Behörde ist fehlerhaft, kann und sollte dann auch gerichtlich überprüft werden; dazu bedarf es dann den Eingangs erwähnten rechtsmittelfähigen Bescheides, auf den Sie bestehen sollten, bleibt die Behörde bei ihren Anforderungen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle.
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