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Sehr geehrte Damen und Herren,
am 18.6.93 habe ich meine Frau nach ägyptisch islamischen Recht in Ägypten geheiratet. Zu diesem Zeitpunkt hatte ich die ägyptische Staatsangehörigkeit, meine Frau die ägyptische und britische. Danach lebten wir hauptsächlich in Deutschland.
2000 wurde ich in Deutschland eingebürgert und musste die ägyptische Staatsangehörigkeit aufgeben. Ich bin seit 2000 deutscher Staatsbürger. Wir haben 3 Kinder. Am 30.10.09 hat meine Frau die 3 Kinder entführt und hat danach ihre neue Wohnung als keine Ehewohnung erklärt. Davor sind alle Mediationsversuche gescheitert.
Am 19.11.09 habe ich mich in Ägypten in Abwesenheit meiner Frau scheiden lassen. Ich musste beide Geburtsurkunden vorlegen, die eine Personennummer sowie die aktuelle Staatsangehörigkeit angeben. In der Geburtsurkunde steht, dass ich deutscher Staatsbürger bin. Die Scheidungserklärung ist in Ägypten rechtskräftig.
Meine Ex-Frau bestreitet nun die Scheidung und will Ehegattenunterhalt im Trennungsjahr fordern. Sie wirft mir vor, die ägyptische Staatsangehörigkeit und den Wohnsitz falsch angegeben zu haben. Alles ist aber korrekt abgelaufen.
Ist diese Scheidungserklärung auch in Deutschland gültig?
Wie kann ich die rechtliche Anerkennung meiner Scheidungserklärung veranlassen?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 12.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 12.01.2010 00:39:20 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Kristin Pietrzyk
Markt 23, 07743 Jena, Tel: 03641/628272, Fax: 03641/628274
Erbrecht, Familienrecht, Strafrecht, Baurecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 77
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unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Bedingung für die Rechtswirksamkeit der ägyptischen Scheidungserklärung in Deutschland ist, dass die Voraussetzungen für ein notwendige Anerkennung vorliegen.
Gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ausgeschlossen, wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem Recht nicht zuständig sind.
Entsprechend § 98 Abs. 1 Nr. 1 FamFG sind die deutschen Gerichte für Ehesachen zuständig, wenn ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung war. Ausweislich Ihrer Angaben haben Sie nach der Eheschließung die deutsche Staatsbürgerschaft angenommen und zusammen mit Ihrer Ehefrau in Deutschland gelebt. Mithin wäre für die Scheidung der Ehe ein deutsches Gericht zuständig gewesen. Auf Grund des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten in Deutschland wären die deutschen Gerichte auch auf Grund von § 98 Abs. 1 Nr. 2 FamFG für die Scheidung zuständig.
Insofern erfüllt die ägyptische Scheidungserklärung auf Grund der entgegenstehenden Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht die Voraussetzung, welche für eine Anerkennung notwendig wäre.
Mithin kann die Ihnen vorliegenden Scheidungserklärung nicht anerkannt werden. Eine Scheidung wäre demnach vor einem deutschen Gericht zu beantragen.
Ein durch Sie zu stellender Antrag auf Anerkennung der Scheidung würde durch die zuständige Landesjustizverwaltung negativ verbeschieden werden.
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Abschließend erlaube ich mir, Sie auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.01.2010 17:54:07
Sehr geehrte Frau Pietrzyk,
vielen Dank für den klaren Überblick. Ich möchte weitere Einzelheiten klarstellen, die evtl. relevant sein können:
In Bezug auf den gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung nach § 98 Abs. 1 Nr. 2 FamFG möchte ich folgendes angeben:
Die gesamte Familie ist am 10.8.09 nach Holland umgezogen und im Einwohnermeldeamt bis 23.11.09 (nachweislich) registriert. Die Abmeldung erfolgte durch meine Ex-Frau am 25.11.09, d.h. nach der Scheidungserklärung.
Ein HKÜ-Verfahren wurde am 13.11.09 beantragt ist noch anhängig.
Ist diese Scheidungserklärung in Deutschland gültig?
Sehr geehrte Frau Pietrzyk,
vielen Dank für den klaren Überblick. Ich möchte weitere Einzelheiten klarstellen, die evtl. relevant sein können:
In Bezug auf den gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung nach § 98 Abs. 1 Nr. 2 FamFG möchte ich folgendes angeben:
Die gesamte Familie ist am 10.8.09 nach Holland umgezogen und im Einwohnermeldeamt bis 23.11.09 (nachweislich) registriert. Die Abmeldung erfolgte durch meine Ex-Frau am 25.11.09, d.h. nach der Scheidungserklärung.
Ein HKÜ-Verfahren wurde am 13.11.09 beantragt ist noch anhängig.
Ist diese Scheidungserklärung in Deutschland gültig?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.01.2010 18:28:03
Sehr geehrte/r Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Auf Grund Ihrer Staatsangehörigkeit wären die deutschen Gerichte zuständig. Mithin ändern auch die zusätzlichen Aspekte nichts an der bereits gegebenen Einschätzung.
Mit freundlichen Grüßen,
Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin
Sehr geehrte/r Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Auf Grund Ihrer Staatsangehörigkeit wären die deutschen Gerichte zuständig. Mithin ändern auch die zusätzlichen Aspekte nichts an der bereits gegebenen Einschätzung.
Mit freundlichen Grüßen,
Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin
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