Anerkennung beruflich veranlasster Umzugskosten (Rückkehr aus Elternzeit)
Preis: 80,00 € |
Steuerrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Christian Joachim
| in unter 2 Stunden
Fragen:
A. Welche Aussicht hat eine Klage gegen das Finanzamt mit dem Antrag, im ESt-Bescheid die Kosten für einen Umzug als beruflich veranlasste (wg. angestrebter, zunächst jedoch vergeblicher Rückkehr aus der Elternzeit) Werbungskosten anzuerkennen?
B. Können bei der späteren Rückkehr aus dem Ausland an den früheren Wohnort ebenfalls die Umzugskosten als beruflich veranlasste Werbungskosten geltend gemacht werden (im Prinzip mit demselben Anlass, Rückkehr aus der Elternzeit)?
Sachverhalt:
Es geht um Aufwendungen für den Umzug (A) eines Ehepaares mit einem kleinen Kind in die Nähe der Arbeitsstätte der Ehefrau. Dadurch reduziert sich die tägliche Fahrtzeit der Ehefrau um mehr als eine Stunde.
Private Motive liegen erkennbar nicht vor: Vor dem Umzug bewohnt die junge Familie eine hinreichend große, sehr gut ausgestatte Wohnung in sehr guter Lage. Der Umzug erfolgt in eine Etagenwohnung mit Standardausstattung in guter Lage.
Die Ehefrau befindet sich zum Zeitpunkt des Umzugs in Elternzeit. Der Umzug soll die Wege zwischen Arbeitsstätte der Ehefrau und Betreuungsstätte des Kindes am Wohnort verkürzen, und somit eine Rückkehr an den Arbeitplatz ermöglichen.
Die vorzeitige Rückkehr an den Arbeitsplatz soll zunächst auf Antrag in Teilzeit erfolgen. Dringende betriebliche Gründe für eine Ablehnung durch den Arbeitgeber sind nicht zu erwarten.
Formal wird jedoch noch kein (verbindlicher) Antrag auf Rückkehr in Teilzeit gestellt, da zunächst die Betreuung des Kindes sichergestellt werden muss. Nach Umzug findet sich trotz intensiver Bemühungen keine Betreuung für das Kind. Hieran scheitert somit zunächst die Rückkehr der Ehefrau an den Arbeitsplatz.
Ein Jahr nach dem Umzug (A) verliert der Ehemann seinen Arbeitsplatz und findet unmittelbar eine neue Stelle im Ausland. Die Familie gibt den Wohnsitz in Deutschland auf. Die Elternzeit der Ehefrau besteht im Ausland unverändert fort.
Ein weiteres Jahr später gibt der Ehemann seine Tätigkeit im Ausland auf und das Ehepaar kehrt an den früheren Wohnort zurück (nicht dieselbe Wohnung). Dort kehrt die Ehefrau nun erfolgreich an ihren Arbeitsplatz zurück, während der Ehemann arbeitsuchend ist. Die Kosten für diesen Umzug (B) vom Ausland nach Deutschland sollen ebenfalls als beruflich veranlasste Werbungskosten angesetzt werden.
Erbrachte Nachweise:
Die entstandenen Umzugskosten werden vollständig durch Belege nachgewiesen, die Reduzierung der Fahrtzeit wird durch Routenplaner etc. nachgewiesen. Die vergeblichen Bemühungen um einen Krippenplatz zur Betreuung des Kindes werden durch ein entsprechendes Schreiben nachgewiesen.
Die Absicht, in Teilzeit zurückzukehren, wird durch den Antrag auf Elternzeit glaubhaft gemacht, in dem der entsprechende Wunsch generell insb. ohne Angabe eines Zeitpunktes und mithin unverbindlich schriftlich geäußert wurde.
Sicht des Finanzamtes:
Das Finanzamt begründet im Einspruchsentscheid die Versagung der Anerkennung der Kosten für den Umzug (A) damit, dass es keinen hinreichenden wirtschaftlichen Zusammenhang sieht, insb. keine hinreichend objektiven nach außen erkennbaren Kriterien. Es kann nicht ausschließen, dass es daneben erhebliche private Motive gibt, die den Umzug veranlasst haben (bessere Wohnqualität, größerer Wohnraum).
Nach Erhalt des Einspruchsentscheids wird die Klage fristgerecht eingereicht.
Anerkennung









