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Anerkennung Vaterschaft


23.04.2010 09:24 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe einige Fragen zum Thema Vaterschaft:

Vor einigen Tagen erhielt ich ein Schreiben vom Anwalt einer Exfreundin, in dem mir mitgeteilt wurde, dass diese ein Kind von mir erwartet. Im selben Schreiben wurde ich nun aufgefordert, die Übernahme der Kosten aus Anlass der Schwangerschaft/Geburt sowie Erstausstattung anzuerkennen.
Dies scheint laut §1615 soweit ja auch rechtens zu sein.

Wie sollte ich nun eine Antwort formulieren, damit diese möglichst
unverbindlich bleibt? Oder ist eine Anerkennung der Übernahme o.g. Kosten zugleich die Anerkennung der Vaterschaft? Gibt es ggf Muster- oder Standardantwortschreiben für diesen Fall?
Werden die mir auferlegten Kosten auf ein Treuhandkonto eingezahlt, solange die Vaterschaft nicht anerkannt ist oder geht das Geld direkt an die Mutter?

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 61 weitere Antworten zum Thema:
Vaterschaft Anerkennung
23.04.2010 | 10:20

Antwort

von

Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl
139 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

In der Sache nehme ich Stellung wie folgt:

Zunächst zur Anerkennung der Vaterschaft:

Mit einem Schreiben und einer Übernahme von Kosten können Sie die Vaterschaft nicht anerkennen. Ein von Ihnen verfasstes Schreiben hätte keinerlei bindende Wirkung. Denn: Weil ein Vaterschaftsanerkenntnis sehr weitreichende (finanzielle) Folgen hat, hat der Gesetzgeber für die Anerkenntniserklärung bestimmte Voraussetzungen verlangt:

So bedarf es nicht nur der Zustimmung der Kindsmutter, sondern auch gem. 1597 BGB der öffentlichen Beurkundung des Anerkenntnisses. Ihr Schreiben wäre also für ein Anerkenntnis ohne Bedeutung.

Mit der Geburt des Kindes muss jedoch die Frage des Anerkenntnisses geklärt werden. Hierbei wird dann das Jugendamt im Wege der Beistandschaft an Sie herantreten und Sie zum Anerkenntnis der Vaterschaft auffordern. Das Anerkenntnis kann dann beim Jugendamt oder auch beim Standesamt beurkundet werden. Die Beurkundung wäre natürlich kostenfrei.

Wenn Zweifel an der Vaterschaft bestehen, kann und muss die Vaterschaft gerichtlich festgestellt werden.

Nun zur Frage der Kostenübernahme:

Was der Anwalt von Ihnen gefordert hat, also Erstausstattung, Kosten aus Anlass der Geburt und so weiter, ist nichts anderes als Unterhalt. Der Unterhalt wird nicht auf einen Treuhandkonto eingezahlt sondern geht direkt an die Kindsmutter.

Problematisch und darauf zielt Ihre Frage auch ab, ist natürlich die Rückforderung des Unterhalts für den Fall, dass sich der Unterhaltsverpflichtete nicht als der Kindsvater erweist.

Die Rückforderung ergibt sich aus §§ 812 ff BGB.

Die Rechtsprechung des BGH geht in Fällen der Rückforderung von Unterhalt regelmäßig davon aus, dass der gezahlte Unterhalt für den täglichen Bedarf verbraucht wird. Das bedeutet, dass der Unterhaltsberechtigte durch den Verbrauch gem. § 818 II BGB entreichert ist und der Rückforderungsanspruch damit entfällt. Eine Ausnahme von dieser Entreicherung besteht nur dann, wenn der gezahlte Unterhalt von der Kindsmutter angespart wird.

Im Falle der Nichtvaterschaft ergibt sich jedoch eine Besonderheit, der sogenannte Scheinvaterregress. Das bedeutet, der Nichtvater hat gegen den tatsächlichen Vater einen Anspruch auf Schadensersatz in der Höhe des an die Kindsmutter gezahlten Unterhalts. Problematisch in diesem Zusammenhang häufig den richtigen Vater festzustellen. Unter Umständen muss eine Auskunftsklage gegen die Kindsmutter erhoben werden.

Das Problem ist daher nicht die Formulierung des Schreibens, sondern die Anerkennung der Vaterschaft und damit verbunden die Zahlung des Unterhalts. Sollte sich herausstellen, dass Sie Scheinvater sind, so werden Sie den gezahlten Unterhalt nur mit großen Mühen wiederbekommen.

Soweit Sie Zweifel an der Vaterschaft haben, so empfehle ich als erstes diese Feststellen zu lassen, notfalls auch gerichtlich. Sind Sie der biologische Vater so müssen Sie den geforderten Unterhalt natürlich nachentrichten.

Diesen Zweifeln (soweit vorhanden) können Sie natürlich auch in Ihrem Antwortschreiben ausdruck verleihen.

ch hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Hans-Georg Schiessl
Fachanwalt für Familienrecht






ANTWORT VON
Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl
Regensburg

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