23.04.2010 | 10:20
Antwort
von
Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In der Sache nehme ich Stellung wie folgt:
Zunächst zur Anerkennung der Vaterschaft:
Mit einem Schreiben und einer Übernahme von Kosten können Sie die Vaterschaft nicht anerkennen. Ein von Ihnen verfasstes Schreiben hätte keinerlei bindende Wirkung. Denn: Weil ein Vaterschaftsanerkenntnis sehr weitreichende (finanzielle) Folgen hat, hat der Gesetzgeber für die Anerkenntniserklärung bestimmte Voraussetzungen verlangt:
So bedarf es nicht nur der Zustimmung der Kindsmutter, sondern auch gem. 1597 BGB der öffentlichen Beurkundung des Anerkenntnisses. Ihr Schreiben wäre also für ein Anerkenntnis ohne Bedeutung.
Mit der Geburt des Kindes muss jedoch die Frage des Anerkenntnisses geklärt werden. Hierbei wird dann das Jugendamt im Wege der Beistandschaft an Sie herantreten und Sie zum Anerkenntnis der Vaterschaft auffordern. Das Anerkenntnis kann dann beim Jugendamt oder auch beim Standesamt beurkundet werden. Die Beurkundung wäre natürlich kostenfrei.
Wenn Zweifel an der Vaterschaft bestehen, kann und muss die Vaterschaft gerichtlich festgestellt werden.
Nun zur Frage der Kostenübernahme:
Was der Anwalt von Ihnen gefordert hat, also Erstausstattung, Kosten aus Anlass der Geburt und so weiter, ist nichts anderes als Unterhalt. Der
Unterhalt wird nicht auf einen Treuhandkonto eingezahlt sondern geht direkt an die Kindsmutter.
Problematisch und darauf zielt Ihre Frage auch ab, ist natürlich die Rückforderung des Unterhalts für den Fall, dass sich der Unterhaltsverpflichtete nicht als der Kindsvater erweist.
Die Rückforderung ergibt sich aus
§§ 812 ff BGB.
Die Rechtsprechung des BGH geht in Fällen der Rückforderung von Unterhalt regelmäßig davon aus, dass der gezahlte Unterhalt für den täglichen Bedarf verbraucht wird. Das bedeutet, dass der Unterhaltsberechtigte durch den Verbrauch gem.
§ 818 II BGB entreichert ist und der Rückforderungsanspruch damit entfällt. Eine Ausnahme von dieser Entreicherung besteht nur dann, wenn der gezahlte Unterhalt von der Kindsmutter angespart wird.
Im Falle der Nichtvaterschaft ergibt sich jedoch eine Besonderheit, der sogenannte Scheinvaterregress. Das bedeutet, der Nichtvater hat gegen den tatsächlichen Vater einen Anspruch auf
Schadensersatz in der Höhe des an die Kindsmutter gezahlten Unterhalts. Problematisch in diesem Zusammenhang häufig den richtigen Vater festzustellen. Unter Umständen muss eine Auskunftsklage gegen die Kindsmutter erhoben werden.
Das Problem ist daher nicht die Formulierung des Schreibens, sondern die Anerkennung der Vaterschaft und damit verbunden die Zahlung des Unterhalts. Sollte sich herausstellen, dass Sie Scheinvater sind, so werden Sie den gezahlten Unterhalt nur mit großen Mühen wiederbekommen.
Soweit Sie Zweifel an der Vaterschaft haben, so empfehle ich als erstes diese Feststellen zu lassen, notfalls auch gerichtlich. Sind Sie der biologische Vater so müssen Sie den geforderten Unterhalt natürlich nachentrichten.
Diesen Zweifeln (soweit vorhanden) können Sie natürlich auch in Ihrem Antwortschreiben ausdruck verleihen.
ch hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Fachanwalt für Familienrecht