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Frage geschrieben am 14.05.2008 12:29:00

Anerkennung Trennungsjahr gleiche Wohnung, Durchführung/Ablauf der Scheidung

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5966
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Eheschließung: 25.06.2005
Endgültige Trennung ca. März 2007
gemeinsames Kind: 4 Jahre

Wir bewohnen auch nach der Trennung noch die gemeinsame Wohnung (3-Raum Wohnung 100qm) aus finanziellen Gründen, da meine Noch-Frau erst seit Mai 2008 wieder arbeitet.
(Wollen aber nun so schnell wie möglich getrennte Wohnungen.)
Wir haben getrennte Zimmer, gehen nicht gemeinsam einkaufen und machen keine gemeinsame Unternehmungen und versuchen den Kontakt auf ein Minimum zu reduzieren, was mit einem gemeinsamen Kind natürlich nicht immer gelingt und nicht immer von uns gewünscht ist. (Ich weiß, dass es die Gerichte anders sehen, die wünschen sich wohl im Trennungsjahr einen Rosenkrieg?!)
Über die Scheidung herscht in allen Punkten Einigkeit, meine Ex-Frau möchte auch keinerlei finanzielle oder sonstige Zuwendungen von mir.
Über Unterhalt sowie Umgangsrecht für


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Diese Antwort ist vom 14.5.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 14.05.2008 15:36:30
Rechtsanwalt Markus Roscher-Meinel
Kurfürstendamm 45, 10719 Berlin, Tel: 030/71535451, Fax: 030/71535487
Erbrecht, Familienrecht, Medienrecht, Fachanwalt Strafrecht, Urheberrecht
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Sehr geehrter Herr Fragesteller,

ich will Ihre Fragen 1) bis 3) wie folgt beantworten:

1) Für die Durchführung des Trennungsjahres kommt es nicht unbedingt auf eine räumliche Trennung an: Vielmehr geht es um den Nachweis der Zerrüttung der Ehe. Hierfür müssten Sie gegenüber dem Familiengericht beide einvernehmlich erklären, dass Sie zwar in einer Wohnung leben, jedoch mit getrennten Betten und mit einer getrennten Haushaltsführung. Selbst großzügige Familiengerichte könnten sonst Zweifel haben, ob Ihre Ehe wirklich gescheitert ist.
2) Die Dauer des Scheidungsverfahrens hängt zunächst einmal entscheidend davon ab, wie schnell die Abteilung beim Familiengericht arbeitet, die Sie erwischen. Wenn Sie sich einig sind über alle Scheidungsfolgen und noch dazu auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs, also des Ausgleichs der erwirtschafteten Überschüsse der jeweiligen Rentenanwartschaften in der Ehezeit, verzichten (zum Beispiel weil in der kurzen Ehezeit keine nennenswerte Differenzbeträge aufgelaufen sind und Sie ansonsten beide ausreichend für Ihre Rente vorgesorgt haben), dann kann das Scheidungsverfahren nach vielleicht 4 Monaten beendet sein. Mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs kann das Verfahren 6 bis 8 Monate dauern (wenn das Gericht mitspielt).
3) Grundlage der Ihnen entstehenden Kosten ist der Gegenstandswert. Dieser berechnet sich aus der Multiplikation Ihrer beider addierten monatlichen Nettogehälter. Ich schätze einmal 2.500 € + 1.200 € X 3, also 11.100 € (Gegenstandswert, nicht Kosten!). Dem müsste man vielleicht noch 1.000 € Gegenstandswert für die Durchführung des Versorgungsausgleichs hinzurechnen, was sich aber kostentechnisch nicht weiter auswirkt. Ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 12.100 € kämen auf Sie 588 € Gerichtskosten zu. Den Rechtsanwalt müssten Sie bei diesem Gegenstandswert mit 1.587,46 € veranlagen. Eigentlich müsste noch ein zweiter Rechtsanwalt mit den gleichen Gebühren eingeschaltet werden. Hier (bei völlig unstreitigen Scheidungen) reicht es allerdings, einen lieben Kollegen anzusprechen, der für einen ganz geringen Betrag die Gegenseite (zum Beispiel pauschal 100 €) vertritt. Die Gesamtkosten der Scheidung lägen dann bei ca. 2.275,46 €.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Antworten geholfen zu haben und stehe Ihnen selbstverständlich – wie von Ihnen angeregt – auch für das Scheidungsverfahren als Rechtsvertreter zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Markus Roscher (Rechtsanwalt)

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.05.2008 16:20:04

Danke für die Antworten.

Noch eine Frage zum Versorgungsausgleich:
Ist es wirklich ohne Probleme möglich, auf diesen zu verzichten?
Wie sind Ihre Erfahrungen mit den Anträgen diesbezüglich?
Wird es in der Regel durchgewunken?
(Wir wollen natürlich darauf verzichten, da wir ja möglichst schnell geschieden werden wollen)

Die Schnelligkeit der Scheidung kann also sogar von Bezirk zu Bezirk unterschiedlich ausfallen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.05.2008 16:30:09

Sehr geehrter Fragesteller!
Zum Versorgungsausgleich: Es könnte in Ihrem Fall sein, dass trotz der kurzen Ehezeit aufgrund des unterschiedlichen Verdienstes der Ehepartner eine erhebliche Differenz bei den Anwartschaften entstanden ist. Dies spricht dafür, dass der Versorgungsausgleich in Ihrem Fall durchgeführt wird.

Die Schnelligkeit der Scheidung ist sogar von Richter zu Richter unterschiedlich! Meine Schätzungen beruhen auf Durchschnittswerten.

Mit freundlichen Grüßen
Markus Roscher (Rechtsanwalt)

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