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Frage geschrieben am 26.12.2010 18:50:49

Androhung eines Betrugsanzeige

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1634
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr Geehrte Damen und Herren,
Kunde hat im Nov 08 nach langem Drängen eines Autohaus- Vertreter, diesem einen Leasingvetrag für einen Lieferwagen unterschreiben. Es war von Anfang an besprochen, dass das Fahrzeug übernommen wird, am Ende der Laufzeit. Nachdem er ca. 10 Monaten das KFZ benutzt hatte, ließ er sich von einem ebenso aufdringlichem KFZ-Fachmann für Gasumrustungen, dazu übereden, eine Gasanlage in das Fahrzeug eizubauen.
Dieser sprach ursprünglich von ca. 1.700,- € Gesamtkosten.
Kurz vor Auftragserteilung wollte diese Werkstatt aus irgendwelchen nicht nachvollziehbaren Gründen einen neue Auftrag vom Kunden unterschrieben haben.
Als die Arbeiten fertig waren und der Kunde das KFZ abholen wollte und sagte, dass er den vereinbartzen Betrag mitbringen werde, hatte der Gasumruster keine Zeit und man verschob es kurzfristig. Bis der Kunde dan erneut das Fahrzeug holen konnte vergingen schätzungsweise 3-4 Wochen und der Gasumruster wollte zudem Standgeld kassieren, weil das Fahrzeug vom Kunde einen Parkplatz auf seine Gelände belegte!!!
So fing irgendwie der Streit an und eskalierte...je länger das KFZ stand ( ca. 8,-Euro/ Tag).
Der Kunde hatte deswegen enorme Kosten:
12 Monate lang Leasingraten weite bezahlt = ca. 4.140,--+
KFZ-Steuer und Versicherung weiter bezahlt= ca. 1.860,-+Kosten für Leihfahrzeuge und Ersatzfahrzeug= 2000,- gesamt rund 8.000,-- Euro Mehrkosten und obendrein konnte er dafür nicht einmal reibungslos arbeiten, da er sich ständig mit den Ersatzfahrzeug abfinden müsste sowie mit dem daraus resultierenden Mehraufwand.
Ich habe den Gasumbauer aufgefordert, das Fahrzeug an den Kunde zurückzugeben und sich mit ihm vernünftig zu einigen, weil ich annahm , er habe nicht unbedingt das Recht, ein Leasing-KFZ einzubahalten. Doch der blieb stur.
Durch weitere negative Entwicklungen und Krankheit konnte der Kunde die letzten 3 Leasingraten nicht bezahlen und die Leasingbank kündigte den Vetrag. Eine Aussendienstmitarbeiter der Leasingbank besuchte den Kunde und meinte unter anderem auch, dass die Werkstatt kein Recht hatte, das Fahrzeug einzubehalten(...übersichert, da die Werkstatt Titel erwirkt hat?) Jedenfalls holte dieser Aussendienst-MA das Fahrzeug aus der Werkstatt ab und stellte dies bei dem Händler, der den LV abgeschlossen hatte, ab.
Daraufhin schrieb dieser Gasumrüster den Kunde an und fordert ihn, unter Androhung einer Betrugsanzeige falls er die Gebühren nicht zahlt auf, über 3.500,- Standgebühren zu zahlen!
Was müsste in einem Brief an Gasumrüster stehen, damit diesem klar wird, dasss er den Kunden nicht des Betruges bezichtigen darf und kann?
Der Kunde hat schließlich in diesem Jahr € 8.000,- Fahrzeugkosten bezahlt, ohne etwas davon zu haben.


Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen dargestellten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes.


Es dürfte kaum vertretbar sein, dem Kunden eine Strafbarkeit wegen Betruges vorzuwerfen.
Zum einen war der Kunde ursprünglich bereit, das Fahrzeug gegen Zahlung des Werklohnes abzuholen. Von daher entfällt zunächst einmal der Vorsatz hinsichtlich des Betruges. Der Vorsatz würde nämlich voraussetzen, dass der Kunde eine Werkleistung in Anspruch nimmt, ohne diese bezahlen zu wollen.

Weiterhin müsste der Kunde auch in seinen Vorsatz aufgenommen haben, etwaige Standgebühren nicht zu begleichen. Die hohen Standgebühren sind jedoch zunächst nur deswegen entstanden, weil der Gasumrüster - zumindest in der ersten Zeit verhindert war, also keine Zeit hatte.

Für die ersten 3-4 Wochen gilt folgendes:
Es geht aus dem Sachverhalt nicht eindeutig hervor, warum das Fahrzeug die ersten 3-4 Wochen nicht abgeholt werden konnte. Jedenfalls würde eine Betrugsstrafbarkeit voraussetzen, dass der Kunde von den anfallenden Standgebühren Kenntnis hatte und diese auch nicht bezahlen wollte. Ausgehend von dem geschilderten Sachverhalt, ist davon auszugehen, dass der Kunde von den anfallenden Standgebühren tatsächlich keine Kenntnis hatte. Zudem kommt hier die Besonderheit hinzu, dass die Standgebühren (zumindest in der genannten Höhe aller Wahrscheinlichkeit nach) nicht vereinbart waren.

Für die Zeit nach den ersten 3-4 Wochen gilt folgendes:
Eine Betrugsstrafbarkeit scheitert schon daran, dass es an einer Täuschnung des Kunden hinsichtlich seiner Zahlungsbereitschaft fehlt. Der Kunde hat nämlich den Gasumrüster darauf hingewiesen, dass er die Standgebühren nicht zahlen werde.

Demnach liegt - unabhängig von der Frage, ob der Kunde zivilrechtlich verpflichtet ist, die Standgebühren zu zahlen - hinsichtlich der ersten 3-4 Wochen kein Vorsatz, und hinsichtlich der darauf folgenden Zeit keine Täuschnungshandlung vor.

Schließlich weise ich Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und den Besuch bei einem Rechtsanwalt nicht erstezt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiter helfen.


Wünsche Ihnen ein noch frohes Fest.


Rechtsanwalt S. Kirli


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Androhung eines Betrugsanzeige | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2010-12-28
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