Enspricht diese Formulierung der Bank in einem Anschreiben an Ihren Kunden dem Strafttatbestand einer versuchten Nötigung?
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Diese Antwort ist vom 15.1.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 15.01.2009 13:46:14
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und insbesondere unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Eine versuchte Nötigung ist hier nicht ersichtlich.
Der Tatbestand der Nötigung in § 240 StGB setzt zum einen das Vorliegen einer Drohung und zum anderen deren Rechtswidrigkeit und Verwerflichkeit voraus.
Vorliegend ist bereits zweifelhaft, ob hier eine Drohung mit einem empfindlichen Übel vorliegt.
Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, da zumindest keine Rechtswidrigkeit und Verwerflichkeit gegeben ist.
Ich gehe davon aus, dass die Bank gegenüber ihrem Kunden einen rechtmäßigen Anspruch auf die geforderte Forderung hat. Bei Nichtzahlung hat Sie das Recht, eine Frist zur Begleichung der Forderung zu setzen und nach Ablauf das Konto zu kündigen.
Der Einsatz des eventuell vorliegenden Nötigungsmittels (Androhung der Kontokündigung) ist somit zu dem angestrebten Zweck nicht als verwerflich anzusehen und der Tatbestand des § 240 StGB und damit auch der Versuchstatbestand muss verneint werden.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
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