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Frage geschrieben am 29.10.2010 21:00:30

Androhung Weitergabe privater intimer Fotos

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1474
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich habe meinem "EX"-Lover selbst fotografierte intime Handy-Bilder für eigene Zwecke gsmst. Es war abgesprochen, dass die Fotos nur für ihn sind. Jetzt ist das Verhältnis von mir beendet worden.
Leider setzt er mich damit unter Druck, das Scheitern der Beziehung öffentlich zu machen (Info's an Arbeitgeber, Familie und Freunde). Hierzu will er als Beweise die Fotos und SMS einsetzen.
Habe ich einen Anspruch darauf, dass die Daten und Fotos gelöscht werden?
Und wie kann ich mich gegen eine Weitergabe der Fotos... schützen?


Antwort geschrieben am 29.10.2010 22:12:07
Rechtsanwalt Martin Kämpf
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Sehr geehrte Fragestellerin,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage und beantworte Ihnen diese unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Sollte Ihr Ex-Freund seine Drohung wahrmachen und die Lichtbilder in Ihrem privaten und/oder beruflichen Umfeld verbreiten, macht er sich zumindest nach § 33 Kunsturhebergesetz strafbar. Dieser Straftatbestand sieht als Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.
Falls Ihr Ex-Freund Sie durch die Androhung der Weiterleitung der Bilder zu einer Fortsetzung Ihres Verhältnisses bringen wollte und Ihnen dies auch so zu verstehen gab, hätte er sich einer Nötigung schuldig gemacht. Die Nötigung sieht als Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.

Ihnen stehen hier verschiedene Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung.

Einerseits können Sie gegen Ihren Ex-Freund bei jeder Polizeidienststelle oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Strafanzeige erstatten. Für diesen Fall ist davon auszugehen, dass die betroffenen Datenträger (Mobiltelefon, Speicherkarte etc.) seitens der Polizei sichergestellt und beschlagnahmt werden.

Andererseits können Sie Ihren Ex-Freund im Rahmen einer Abmahnung unter Fristsetzung zur Herausgabe der betroffenen Lichtbilder und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Im Rahmen der strafbewehrten Unterlassungserklärung müsste sich Ihr Ex-Freund dazu verpflichten, künftig davon abzusehen, Fotografien, auf welchen Sie abgebildet sind, an Dritte weiterzugeben oder zu veröffentlichen.
Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, können Sie Ihren Anspruch klageweise und/oder im Eilverfahren per einstweiliger Verfügung durchsetzen.

Abschließend gebe ich aber zu bedenken, dass die aufgezeigten Wege letzten Endes keinen umfassenden Schutz dafür bieten, dass die betroffenen Bilder dennoch weitergegeben werden oder bereits weitergegeben worden sind.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick zu ermöglichen, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion ebenso wie für eine weitere Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

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