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Sehr geehrter Rechstanwalt,
sehr geehrte Rechtsanwältin,
würde man sich strafbar machen, wenn man ein bestimmtes Produkt, z. B. ein iPhone bestellt, aber ein ANDERES iPhone, welches gebraucht ist retouniert?
- Gegen welches Gesetz verstößt man?
- Mit welchem Strafmaß ist zu rechnen?
- Wie reagiert der Verkäufer hierauf am Besten?
- Wie reagiert der Käufer hierauf am Besten?
- Wäre eine Strafanzeige von Seiten des Verkäufers sinnvoll und wieso?
- Welche Konsequenzen gäbe es noch?
Antwort geschrieben am 26.04.2011 19:38:03 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Felix M. Safadi
Schloßstr. 41a, 12165 Berlin, Tel: 030 555 760-321, Fax: -329
Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht
Bewertungen: 145
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gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
- Gegen welches Gesetz verstößt man?
Gegen § 263 StGB (Betrug). Wenn der Käufer das iPhone zurückschickt, darf der Empfänger davon ausgehen, dass es sich um ein und dasselbe iPhone handelt, dass er zuvor von ihm erhalten hat. Schicken Sie ihm ein anderes – dazu noch ein gebrauchtes -, würden der Empfänger über diese Identität getäuscht werden. Der Empfänger würde sich dann darüber irren, das richtige iPhone erhalten zu haben und irrtumsbedingt auf die Geltendmachung seines Anspruchs auf Rücksendung des „richtigen" iPhones verzichten. Dadurch könnte ihm ein Vermögensschaden entstehen (= Wert des neuen iPhones abzüglich Wert des gebrauchten). Wenn der Empfänger den „Schwindel" erkennt, hätte man immer noch einen versuchten Betrug, der auch strafbar wäre.
- Mit welchem Strafmaß ist zu rechnen?
Der Betrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch kann milder bestraft werden (§§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB).
- Wie reagiert der Verkäufer hierauf am Besten?
Indem er den Käufer unter Fristsetzung auffordert, das richtige iPhone zurückzuschicken und eine Strafanzeige in Aussicht stellt. Allerdings darf der Verkäufer nicht mit der Strafanzeige drohen (ansonsten kann er sich u. U. selbst wegen versuchter Nötigung strafbar machen). Er kann aber mitteilen, dass er sich vorbehält, Strafanzeige zu erstatten.
Zur Beweissicherung ggf. Zeugen hinzuziehen, Fotos anfertigen, insbesondere von der IMEI des „falschen" iPhones.
- Wie reagiert der Käufer hierauf am Besten?
Indem er reumütig die Forderungen des Verkäufers erfüllt.
- Wäre eine Strafanzeige von Seiten des Verkäufers sinnvoll und wieso?
Ich würde die Strafanzeige davon abhängig machen, ob der Käufer einsichtig ist und den Versand des richtigen iPhones nachholt bzw. für den entstandenen Schaden aufkommt, ansonsten eher nicht.
- Welche Konsequenzen gäbe es noch?
Der Verkäufer kann seinen Anspruch notfalls auch gerichtlich durchsetzen.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und wünsche Ihnen für das weitere Verfahren alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Felix M. Safadi
Rechtsanwalt
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Allgemeine Hinweise:
Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
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